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Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke sowie Abschriften aus der Grundakte

ACHTUNG:
Wir weisen darauf hin, dass im Internet Dienstleistungen privater Unternehmen für die Einholung von Grundbuchausdrucken und sonstige Unterlagen aus den Grundakten angeboten werden. Durch die Beauftragung dieser Dienstleister entfällt für Sie lediglich die Antragstellung beim Grundbuchamt. Mit der Beauftragung können nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.

Einsicht in das Grundbuch kann nur demjenigen gewährt werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Entsprechendes gilt für die Erteilung von Grundbuchausdrucken oder Ausdrucken aus der
elektronischen Grundakte. Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger des Grundstückseigent-ümers durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Die Einsicht ist gebührenfrei. Diese kann direkt beim Grundbuchamt Böblingen erfolgen. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis mit. Sofern Sie nicht selbst (Mit-)Eigentümer des betreffenden Grundstücks sind, bring-en Sie zum Termin bitte die entsprechenden Nachweise für die Darlegung Ihres berechtigten Interesses (§ 12 GBO) mit, aus denen das Grundbuchamt die Überzeugung von der Berechtigung des verfolgten Interesses gewinnen kann. Bei Bedenken an der Berechtigung muss das Grundbuchamt zum Schutz der Berechtigten ggf. den vollen (urkundlichen) Nachweis für die Berechtigung verlangen, bevor eine Einsichtnahme erfolgen kann.

Für die Erteilung eines Grundbuchausdrucks fallen stets Gebühren an:
- 10,00 Euro bei einem unbeglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17000 GNotKG)
- 20,00 Euro bei einem beglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17001 GNotKG)
Bei einem Versand über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ermäßigt sich die jeweilige Gebühr um 50%.

Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Grundakte fällt eine Dokumentenpauschale pro Seite bzw. pro Datei an (KV 31000 GNotKG).

Bei Antragstellung über ein Grundbuchamt werden die anfallenden Gebühren ausschließlich über eine Rechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingezogen. Bitte reichen Sie daher beim Grundbuchamt kein Bar-geld und keine Schecks ein.

Einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks können Sie auch über unser Online-Kontaktformular 

Formular für die Antragstellung natürlicher Personen

Formular für die Antragstellung juristischer Personen und Personengesellschaften

stellen. 

Für den Antrag auf Erteilung eines Dokumentenausdrucks aus der elektronischen Grundakte (Dokumentendatum ab 01.01.2018) bitten wir Sie, unser Antragsformular zu nutzen.

Bitte beachten Sie auch unsere Ausfüllhinweise.

Für ältere Dokumente (Dokumentendatum vor 01.01.2018) wenden Sie sich bitte an das Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg unter Grundbuchzentralarchiv.

Die Übersendung der beantragten Dokumente an Sie erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel per Post oder per EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).

Alternativ sind die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Beantragung von Grundbuchausdrucken unter den o.g. rechtlichen Voraussetzungen auch bei den kommunalen Grundbucheinsichtsstellen möglich. Eine aktuelle Liste der kommunalen Grundbucheinsichtsstellen finden Siehier.

Bitte beachten Sie: Die Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg (www.grundbuch-bw.de) ist weder für die Gewährung der Einsicht in das Grundbuch noch für die Erteilung von Grundbuchausdrucken zuständig.

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