In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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16.09.2025 | 27 Ca 21/25 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
16.09.2025 | 25 Ca 7701/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.174,34 € netto zuzüglich Zinsen hieraus i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag i.H.v. 1.107,78 € seit dem 01.02.2025, aus einem Teilbetrag i.H.v. 1.034,78 € seit dem 01.03.2025 sowie aus einem Teilbetrag i.H.v. 1.034,78 € seit dem 01.04.2025 zu zahlen. 2. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags Ziffer 5 erledigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger trägt 88,49 % der Kosten, die Beklagte 11,51 % der Kosten des Verfahrens. 5. Der Streitwert wird auf 49.291,36 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
16.09.2025 | 25 Ca 215/25 | 1. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 15.07.2024 ausgesprochene Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung rechtsunwirksam ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 8.741,98 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
10.09.2025 | 13 Ca 317/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 1.770,00 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
10.09.2025 | 15 BVGa 15/25 | Beschluss |
10.09.2025 | 24 Ca 6870/24 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 71.529,94 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
09.09.2025 | 25 Ca 5652/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 85.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
03.09.2025 | 15 Ga 55/25 | Urteil |
03.09.2025 | 15 Ca 6616/24 | Versäumnis- und Schlussurteil |
03.09.2025 | 20 Ca 125/25 | 1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
03.09.2025 | 20 Ca 724/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
03.09.2025 | 20 Ga 12/25 | 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 4.696,99 EUR festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
20.08.2025 | 11 BV 104/25 | Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
19.08.2025 | 31 Ga 45/25 | 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
14.08.2025 | 22 Ca 5243/24 | Urteil |
13.08.2025 | 24 Ca 7126/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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13.08.2025 | 30 Ga 47/25 | Urteil |
13.08.2025 | 30 Ga 46/25 | Urteil |
12.08.2025 | 27 Ca 203/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.937,32. |
07.08.2025 | 17 Ca 3643/24 | Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen. |
06.08.2025 | 24 Ca 1239/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 4.031,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.08.2025 | 24 Ca 1203/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanagement/Projektsteuerung weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.08.2025 | 20 Ca 272/25 | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen. |
09.07.2025 | 13 Ca 158/24 | 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.) Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 4.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
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09.07.2025 | 13 Ca 293/24 |
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. ab 09.08.2024 zu bezahlen. 2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 4.) Der Streitwert wird auf 1.046,69 Euro festgesetzt. 5.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
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09.07.2025 | 13 Ca 138/25 | 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 13.01.2025 zu bezahlen. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 12.02.2025 zu bezahlen. 3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 5.) Der Streitwert wird auf 910,59 Euro festgesetzt. 6.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
09.07.2025 | 24 BVGa 9/25 | Beschluss: Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. |
08.07.2025 | 7 Ca 463/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
02.07.2025 | 13 Ca 237/24 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00
€ brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen.
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02.07.2025 | 13 Ca 89/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
01.07.2025 | 3 Ga 35/25 | 1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
25.06.2025 | 11 Ca 1155/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
05.06.2025 | 28 Ca 30/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.06.2025 | 28 Ca 7784/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
04.06.2025 | 18 Ca 7292/24 | 1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben. |
04.06.2025 | 20 Ca 1539/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung für das Jahr 2024 in Höhe von 5.166,- EUR brutto
nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu bezahlen.
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04.06.2025 | 29 Ca 2749/25 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit bis einschließlich 10.09.2025 zuzustimmen. |
15.05.2025 | 21 Ca 7658/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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07.05.2025 | 20 BV 36/24 | Die Anträge werden zurückgewiesen. |
30.04.2025 | 29 Ca 6920/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von
101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. |
01.04.2025 | 12 Ca 1086/24 | Anerkenntnis- und Endurteil Im Namen des Volkes! 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
31.03.2025 | 20 Ca 905/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
26.02.2025 | 24 Ca 6763/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.02.2025 | 28 Ga 7/25 | Urteil: 1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom
30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen
Bedingungen zu beschäftigen. |
19.02.2025 | 28 BV 188/24 | Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
19.02.2025 | 30 Ca 5212/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt. |