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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2019</title>
    <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2019</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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      <title>Landessozialgericht</title>
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    <item>
      <title><![CDATA[BG-Mun ist kein arzneimittelähnliches Medizinprodukt, sondern ein funktionelles Lebensmittel ohne wissenschaftlich belegte spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/BG-Mun+ist+kein+arzneimittelaehnliches+Medizinprodukt_+sondern+ein+funkti-onelles+Lebensmittel+ohne+wissenschaftlich+belegte+spuerbar+positive+Ent-wicklung+auf+den+Krankheitsverlauf</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) stellt heraus, dass neben der Frequenztherapie nach Dr. Rife auch die Immuntherapie mit BG-Mun nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.<br /><justify><br /></justify><justify>Beschluss vom 25. Juni 2019, Aktenzeichen L 11 KR 1738/19 ER-B</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
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<p style="text-align: justify;">Beim 1971 geborenen Antragsteller wurde 2017 eine Amyotrophe Lateralsklerose diagnostiziert, die
standardm&#228;&#223;ig mit dem Arzneistoff Riluzol behandelt wird. Seit M&#228;rz 2019 ist der Pflegegrad 3 anerkannt. Im Dezember 2018
hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, bei der er gesetzlich krankenversichert ist, eine Immuntherapie mit BG-Mun und eine
Frequenztherapie nach Dr. Rife beantragt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-W&#252;rttemberg f&#252;hrte in seinem
Gutachten aus, bei BG-Mun handele es sich um ein Lebensmittel, das nach der Arzneimittelrichtlinie von der Versorgung ausgeschlossen sei.
Die Frequenztherapie sei eine komplement&#228;rmedizinische neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die nicht evidenzbasiert sei. Die
Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Sein Begehren verfolgte der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiter. Das
Sozialgericht Karlsruhe lehnte das Gesuch ab. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zur&#252;ck. BG-Mun ist kein
arzneimittel&#228;hnliches Medizinprodukt, sondern, wie vom Hersteller bezeichnet, ein funktionelles Lebensmittel. Es geh&#246;rt auch
nicht als Bestandteil einer bilanzierten Di&#228;t zur enteralen Ern&#228;hrung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es bei dem Grundsatz bleiben, dass die Versorgung mit Lebensmitteln,
Nahrungserg&#228;nzungsmitteln, so genannter &#8222;Krankenkost&#8220; und anderen di&#228;tetischen Lebensmitteln nicht zu den Aufgaben
der gesetzlichen Krankenversicherung geh&#246;rt, auch wenn therapeutische Effekte behauptet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
Voraussetzungen festgelegt, unter denen bilanzierte Di&#228;ten zur enteralen Ern&#228;hrung vom Vertragsarzt verordnet werden k&#246;nnen.
Danach ist BG-Mun nicht verordnungsf&#228;hig. Soweit der Antragsteller die Frequenztherapie nach Dr. Rife begehrt, handelt es sich um
einen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die ohne Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zum Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung geh&#246;rt. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem es keiner Empfehlung dieses Gremiums bedarf. Dass
die anderen Behandlungsmethoden aus Sicht der Versicherten eventuell nicht optimal sein k&#246;nnten, bleibt ohne Belang. Denn die
gesetzlichen Krankenkassen sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Gesundheit &#252;berhaupt verf&#252;gbar ist. Schlie&#223;lich kommt auch ein Leistungsanspruch auf Behandlung mit BG-Mun oder
Frequenztherapie nach Dr. Rife wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht in Betracht. Es fehlt an der Voraussetzung, dass durch die
Behandlung eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Erfolg oder wenigstens sp&#252;rbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf
erreicht werden kann. Zu BG-Mun gibt es keinerlei wissenschaftliche Ver&#246;ffentlichungen, die dies belegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 F&#252;nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />
 Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach &#167; 34 oder durch
Richtlinien nach &#167; 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach &#167; 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen
F&#228;llen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach &#167; 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
zur Anwendung am oder im menschlichen K&#246;rper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; &#167; 34
Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie &#167; 35 und die &#167;&#167; 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten
entsprechend.</p>
<p style="text-align: justify;">Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Di&#228;ten zur enteralen Ern&#228;hrung, wenn eine
di&#228;tetische Intervention mit bilanzierten Di&#228;ten medizinisch notwendig, zweckm&#228;&#223;ig und wirtschaftlich ist. Der
Gemeinsame Bundes-ausschuss legt in den Richtlinien nach &#167; 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche
bilanzierten Di&#228;ten zur enteralen Ern&#228;hrung vom Vertragsarzt verordnet werden k&#246;nnen und ver&#246;ffentlicht im
Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsf&#228;higen Produkte.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V<br />
 Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden d&#252;rfen in der vertrags&#228;rztlichen und vertragszahn&#228;rztlichen Versorgung zu
Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach &#167; 91 Abs. 2
Satz 1, einer Kassen&#228;rztlichen Bundesvereinigung, einer Kas-sen&#228;rztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen in Richtlinien nach &#167; 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat &#252;ber die Anerkennung des diagnostischen und
therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Ver-gleich zu bereits zu
Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissen-schaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen
Therapierichtung (Nr.1), die notwendige Qualifikation der &#196;rzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Ma&#223;nahmen
der Qualit&#228;tssicherung, um eine sachge-rechte Anwendung der neuen Methode zu sichern (Nr. 2), und die erforderlichen Aufzeichnungen
&#252;ber die &#228;rztliche Behandlung (Nr. 3).</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V<br />
 Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelm&#228;&#223;ig t&#246;dlichen Erkrankung oder mit einer zumindest
wertungsm&#228;&#223;ig vergleichbaren Erkrankung, f&#252;r die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
Leistung nicht zur Verf&#252;gung steht, k&#246;nnen auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leis-tung beanspruchen, wenn eine nicht ganz
entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine sp&#252;rbare posi-tive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ein Bauunternehmer haftet für die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht eines Subunternehmers nur im Rahmen des Auftragsvolumens.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Ein+Bauunternehmer+haftet+fuer+die+Erfuellung+der+Beitragszahlungspflicht+eines+Subunternehmers+nur+im+Rahmen+des+Auftragsvolumens_</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) stellt klar, dass bei der Haftung für die Beitragspflicht eines Nachunternehmers der Auftragswert maßgeblich ist und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens.<br /><br /><justify>Urteil vom 29. August 2019, Aktenzeichen L 6 U 3728/18</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger betrieb bis Dezember 2013 einzelkaufm&#228;nnisch ein Bauunternehmen. In diesem Monat
wandelte er es in eine Kommanditgesellschaft um. 2013 wurde er von verschiedenen Bautr&#228;gern und Generalunternehmern beauftragt,
Einzelgewerke zu erstellen. Hiervon vergab er zu erbringende Bauleistungen an vier Objekten an einen Nachunternehmer, &#252;ber dessen
Verm&#246;gen im November 2014 das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet wurde. Die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung,
die von der Zahlungsunf&#228;higkeit des Nachunternehmers ausging, nahm den Kl&#228;ger f&#252;r dessen Erf&#252;llung der Zahlungspflicht
in Haftung. Der gesetzliche Mindestwert der Bauleistungen von 275.000 &#8364; sei erreicht, weil sich diese sog.
&#8222;Bagatellgrenze&#8220; auf die gesamten Bauvorhaben beziehe und nicht auf die zu erbringenden einzelnen Gewerke.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LSG wies die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zur&#252;ck. Der
Kl&#228;ger haftet weder als Allein- noch als Gesamtschuldner neben der Kommanditgesellschaft. Die Bagatellgrenze ist vorliegend
unterschritten. Das Gesamtvolumen aller Subunternehmervertr&#228;ge lag im Falle des Kl&#228;gers unter 275.000 &#8364;. Ma&#223;geblich
ist bei Kettenbeauftragungen mehrerer (Sub-)Unternehmer der Wert der fremdvergebenen Auftr&#228;ge und nicht derjenige des gesamten
Bauvorhabens. Die Haftung ist auf den tats&#228;chlichen Verursachungsbeitrag des die Auftr&#228;ge vergebenden Unternehmers
beschr&#228;nkt. Dieser Rechtsgedanke ist dem gesamten Haftungsrecht immanent.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 150 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />
 F&#252;r die Beitragshaftung bei der Ausf&#252;hrung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten &#167; 28e Abs. 3a bis 3f sowie
&#167; 116a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 28e Abs. 3a Satz 1 und Abs. 3d Satz 1 SGB IV<br />
 Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des &#167; 101 Abs. 2 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beauftragt, haftet f&#252;r die Erf&#252;llung der Zah-lungspflicht des Unternehmers oder eines von diesem
Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbst-schuldnerischer B&#252;rge.</p>
<p style="text-align: justify;">Absatz 3a gilt ab einem gesch&#228;tzten Gesamtwert aller f&#252;r ein Bauwerk in Auftrag gegebenen
Bauleistungen von 275&#8201;000 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 101 Abs. 2 SGB III<br />
 Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich &#252;berwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (Satz 1).
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, &#196;n-derung oder Beseitigung von Bauwerken
dienen (Satz 2). Ein Betrieb, der &#252;berwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bauger&#228;te oder sonstige Baubetriebsmittel ohne
Personal Betrieben des Baugewerbes ge-werblich zur Verf&#252;gung stellt oder &#252;berwiegend Baustoffe oder Bauteile f&#252;r den Markt
herstellt, sowie ein Be-trieb, der Betonentladeger&#228;te gewerblich zur Verf&#252;gung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes (Satz
3).</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -<br />
</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nur die nachgewiesene private Handynutzung am Steuer eines Kraftfahrzeuges schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Nur+die+nachgewiesene+private+Handynutzung+am+Steuer+eines+Kraftfahrzeuges+schliesst+den+Schutz+der+gesetzlichen+Unfallversicherung+aus</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) stellt klar, dass allein das Auffinden eines Mobiltelefons auf dem Schoß des bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Versicherten nicht den Schluss zulässt, es habe sich keine spezifische, versicherte Verkehrsgefahr verwirklicht.<br /><br /><justify> </justify><justify>Urteil vom 16. August 2019, Aktenzeichen L 12 U 2610/18</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der Versicherte erlitt bei einem Verkehrsunfall mit seinem Personenkraftwagen (Pkw), bei dem er von der
Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte, eine t&#246;dliche Fraktur der Halswirbels&#228;ule. Nach den polizeilichen Ermittlungen
beendete er nach dem betrieblichen Zeiterfassungssystem am Unfalltag um 15:05 Uhr seine berufliche T&#228;tigkeit, um mit dem Pkw zu seiner
Freundin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, dem damals dreieinhalbmonatigen Kl&#228;ger, zu fahren. Die erste Unfallmeldung ging um 15:33
Uhr bei der Polizei ein. Die am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten vernahmen aus dem Autoradio laute Musik und bemerkten das
Mobiltelefon des Versicherten auf dessen Scho&#223;. Nach dem Whatsapp-Chatverlauf sendete er zuletzt um 15:18 Uhr eine Nachricht an seine
Freundin.</p>
<p style="text-align: justify;">Die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Bewilligung von
Hinterbliebenenleistungen an den Kl&#228;ger mit der Begr&#252;ndung ab, der Versicherte sei w&#228;hrend der Fahrt durch sein
Mobiltelefon, auf dem er Nachrichten empfangen und gelesen sowie Antworten versandt habe, abgelenkt gewesen. Hierbei habe es sich um eine
eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Verrichtung gehandelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach durchgef&#252;hrtem erstinstanzlichen Verfahren gab das LSG im Berufungsverfahren jedoch dem
Kl&#228;ger im Rahmen seiner Anschlussberufung in Bezug auf die Halbwaisenrente als Hinterbliebenenleistung Recht. Nach den sich dem
polizeilichen Unfallbericht und dem Gutachten einer Pr&#252;fgesellschaft f&#252;r Kraftfahrzeuge zu entnehmenden Gesamtumst&#228;nden war
ein Fahrfehler des Versicherten f&#252;r seinen Tod urs&#228;chlich. Hierbei verwirklichte sich eine typischerweise in den Schutzbereich
des erf&#252;llten Versicherungstatbestandes fallende Gefahr. Die Nutzung des Mobiltelefons ist demgegen&#252;ber nur einmalig um 15:18 Uhr
dokumentiert, also sieben Minuten vor dem von der Polizei angenommenen Unfallzeitpunkt. Bis zur ersten Unfallmeldung fand insbesondere
keine erwiesene Whatsapp-Korrespondenz statt, weshalb hierin keine nicht versicherte Ursache zu sehen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />
Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren
Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII<br />
Hinterbliebene haben Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII<br />
Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls umfasst nur Gesundheitsgefahren aus einer Behandlung oder Untersuchung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Der+Schutz+der+gesetzlichen+Unfallversicherung+bei+mittelbaren+Folgen+ei-nes+Versicherungsfalls+umfasst+nur+Gesundheitsgefahren+aus+einer+Be-handlung+oder+Untersuchung</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass der versicherte innere Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung erwiesen sein muss.<br /><br /><justify>Urteil vom 22. Juli 2019, Aktenzeichen L 1 U 4094/17</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der Versicherte verstarb drei Tage nachdem er zur Abkl&#228;rung seiner Rehabilitationsf&#228;higkeit nach
einem Polytrauma mit Sch&#228;del-Hirn-Verletzung infolge eines Sturzes von einem Gabelstapler an seinem Arbeitsplatz in einer
berufsgenossenschaftlichen Klinik station&#228;r aufgenommen worden war. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurde er unterhalb eines etwa
vier Meter hohen Flachdaches, auf dessen blecherner Kante er nach der Spurenlage sa&#223;, auf einem nassen Gr&#252;nstreifen vor 8 Uhr
aufgefunden. Eingeschr&#228;nkt kontaktf&#228;hig wurde er in das Innere des Geb&#228;udes verbracht, wo er allerdings kardiovaskul&#228;r
instabiler wurde und nach erfolgloser Reanimation kurz nach 10 Uhr verstarb.</p>
<p style="text-align: justify;">Die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte nach durchgef&#252;hrten
medizinischen Ermittlungen einen Anspruch der Kl&#228;gerin, der Ehefrau des Versicherten, auf eine Witwenrente ab. Sein Tod sei nicht als
Folge des Arbeitsunfalls eingetreten, sondern infolge eines Kreislaufversagens bei inneren Blutungen. Das Klageverfahren verlief f&#252;r
die Kl&#228;gerin erfolglos. Das LSG beauftragte einen Sachverst&#228;ndigen mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage, wonach die
Gesundheitssch&#228;den, deren wesentliche Mitursache der Versicherungsfall gewe-sen sei, nicht Ursache des Todes des Versicherten seien.
Insbesondere das Gehirn sei nach dem erlittenen Sch&#228;del-Hirn-Trauma unversehrt gewesen. Todesursache seien die akuten,
intraabdominellen Blutungen aufgrund einer Blutungsneigung bei einer ethyltoxischen Leberzirrhose gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LSG wies die Berufung der Kl&#228;gerin zur&#252;ck. Die Gesundheitsst&#246;rungen, an denen der
Versicherte litt und die zu seinem Tod f&#252;hrten, sind weder unmittelbare noch mittelbare Unfallfolgen. Es ist nicht erwiesen, dass der
Versicherte eine der Durchf&#252;hrung der Heilbehandlung dienende T&#228;tigkeit verrichtete. Nicht mehr zu kl&#228;ren war, aus welchen
Motiven sich der Versicherte auf die Dachkante setzte. Eine krankhausspezifische Gefahr verwirklichte sich ebenfalls nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlage</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 11 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />
Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitssch&#228;den oder der Tod von Versicherten infolge der Durchf&#252;hrung einer
Heilbehandlung oder der zur Aufkl&#228;rung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls ange-ordneten Untersuchung.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz des Landessozialgerichts 2019: Digitalisierung der Justiz und Herausforderungen der Sozialgerichtsbarkeit]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Jahrespressekonferenz+des+Landessozialgerichts+2019_+Digitalisierung+der+Justiz+und+Herausforderungen+der+Sozialgerichtsbarkeit</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Die Digitalisierung der Justiz schreitet voran und seit Ende 2018 wird die elektroni-sche Gerichtsakte
(e-Akte) in zwei Senaten des Landessozialgerichts pilotiert. Trotz der naturgem&#228;&#223; damit einhergehenden Umstellung von
bew&#228;hrten Arbeitsabl&#228;ufen verl&#228;uft ihre Erprobung ausgesprochen erfolgreich, so dass der anstehenden fl&#228;-chendeckenden
Einf&#252;hrung in der Sozialgerichtsbarkeit optimistisch entgegense-hen wird, wie Bernd Mutschler, Pr&#228;sident des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg, herausstellte.</p>
<p style="text-align: justify;">Einen in seinem Ausma&#223; au&#223;ergew&#246;hnlichen Verfahrenseingang brachte der Herbst des Jahres
2018 mit sich. Anfang November gingen bei den Sozialgerichten innerhalb weniger Wochen tausende Klagen der gesetzlichen Krankenkassen
ge-gen Krankenhaustr&#228;ger auf R&#252;ckzahlung bereits abgerechneter Krankenhauskos-ten ein. Ausl&#246;ser dieser Entwicklung war das
Pflegepersonal-St&#228;rkungsgesetz (PpSG) von Dezember 2018, das eine Verk&#252;rzung der Verj&#228;hrungsfristen f&#252;r Forde-rungen
zwischen Krankenkassen und Krankenh&#228;usern beinhaltet. Obwohl die be-troffenen Spitzenverb&#228;nde zwischenzeitlich auch
au&#223;ergerichtliche Verhandlun-gen aufgenommen haben, steht zu bef&#252;rchten, dass die Sozialgerichtsbarkeit noch lange mit der
Abarbeitung dieser Klagen besch&#228;ftigt sein wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Beim Landessozialgericht gingen 2018 insgesamt 3.280 Berufungen und 498 Ver-fahren des einstweiligen
Rechtsschutzes (sog. &#8222;Eilverfahren&#8220;) neu ein. Die Beru-fungseing&#228;nge waren nach einem Anstieg im Vorjahr wieder leicht
r&#252;ckl&#228;ufig (Ein-g&#228;nge 2017: 3.447). Die Eing&#228;nge der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Eing&#228;nge 2017: 489)
bewegten sich etwa auf dem Niveau des Vorjahres. 2018 sind au&#223;erdem neun Verfahren, bei denen das Landessozialgericht im ersten
Rechts-zug entscheidet, davon drei wegen vorgeblich &#252;berlanger Verfahrensdauer, einge-gangen. Trotz weiterhin hoher Eingangszahlen
konnte aufgrund der guten perso-nellen Ausstattung auch 2018 ein weiterer Abbau der Best&#228;nde realisiert werden (3.106 unerledigte
Verfahren am 31. Dezember 2018 im Vergleich zu 3.134 im Vor-jahr und 3.250 im Jahr 2016).</p>
<p style="text-align: justify;">Seinen Dank bekundete der Gerichtspr&#228;sident allen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern der gesamten
Sozialgerichtsbarkeit, die durch ihren t&#228;glichen Einsatz dazu beigetragen haben, dass die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger
Baden-W&#252;rttembergs nicht nur auf eine kompetente, sondern auch auf eine Entscheidung innerhalb einer vergleichsweise kurzen
Bearbeitungszeit vertrauen konnten. Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit der Berufungen betrug 2018 mit 11,4 Monaten weniger als ein
Jahr.</p>
<p style="text-align: justify;">An den acht Sozialgerichten in Baden-W&#252;rttemberg standen 135 Richterplanstellen zur Verf&#252;gung, am
Landessozialgericht 52. Hinzu kommen in beiden Instanzen &#252;ber 1.400 ehrenamtliche Richterinnen und Richter, wodurch eindrucksvoll die
gro&#223;e Bedeutung des Ehrenamtes als ein durch eine Wahl legitimiertes Engage-ment in einer &#246;ffentlichen Funktion belegt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Die Gleichsetzung des Begriffs der Gewöhnung mit der Abhängigkeit vom Respirator aufgrund der medizinischen Notwendigkeit der maschinellen Beatmung widerspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Die+Gleichsetzung+des+Begriffs+der+Gewoehnung+mit+der+Abhaengigkeit+vom+Respirator+aufgrund+der+medizinischen+Notwendigkeit+der+maschinellen+Beatmung+widerspricht+der+Rechtsprechung+des+Bundessozialgerichts</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht stellt klar, dass der Weg versperrt ist, aus der medizinischen Notwendigkeit der maschinellen Beatmung auf eine Gewöhnung zu schließen.<br /><br /><justify>Urteil vom 23. Juli 2019, Aktenzeichen L 11 KR 717/18 ZVW</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
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<p style="text-align: justify;">Der Versicherte, bei dem ein generalisierter epileptischer Anfall mit Verdacht auf eine
Aspirationspneumonie und Tachypnoe diagnostiziert worden war, wurde bei Fieber bis 41&#186; C in einem komat&#246;sen Zustand von einem
anderen Krankenhaus auf die Stroke Unit der Neurologischen Klinik der Kl&#228;gerin verlegt. Bei beginnender Sepsis wurde eine Antibiose
begonnen. Nachdem nach einer aufgetretenen Ma-genblutung ein h&#228;modynamisch stabiler Zustand eingetreten war, erfolgte wegen einer
Ateminsuffizienz eine Behandlung auf der an&#228;sthesiologischen Intensivstati-on. Der Versicherte wurde mittels eines Ger&#228;tes
nichtinvasiv beatmet, im Wechsel mit Spontanatmung unter einer Sauerstoffinsufflation. Die selbstst&#228;ndige, kontinu-ierlich ablaufende
Atmung wurde durch eine Maskenbeatmung (CPAP) unterst&#252;tzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin verlangte Verg&#252;tung f&#252;r die station&#228;re Krankenhausbehandlung unter
Einschluss von Zeiten der Entw&#246;hnung vom Respirator (Beatmungsger&#228;t), welche sie auf mehr als 6.000 &#8364; beliefen, was die
beklagte Krankenkasse ablehnte. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des vollst&#228;ndigen Rechnungsbe-trages, das
Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung zur&#252;ck.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision der Beklagten hat es mit der Entscheidung vom
19. Dezember 2017 (B 1 KR 18/17 R) das Urteil des LSG aufgehoben sowie die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zu-r&#252;ckverwiesen. Spontanatmungsstunden seien nur dann als Beatmungsstunden mitzuz&#228;hlen, wenn der Wechsel von Beatmung und
Spontanatmung in einer Pha-se der Entw&#246;hnung erfolge. Schon begrifflich setze eine Entw&#246;hnung eine zuvor erfolgte Gew&#246;hnung
an die maschinelle Beatmung voraus. Nach den getroffenen tats&#228;chlichen Feststellungen des LSG stehe nicht fest, dass die Kl&#228;gerin
den Versi-cherten von der maschinellen nichtinvasiven Beatmung wegen vorausgegangener Gew&#246;hnung an die maschinelle Beatmung eigens
entw&#246;hnt habe mit der Folge, dass dies die Kl&#228;gerin bei der Rechnungsstellung zur Kodierung von mehr als 95 Beatmungsstunden
berechtigte.</p>
<p style="text-align: justify;">Im wiederer&#246;ffneten Berufungsverfahren legte der bestellte Sachverst&#228;ndige dar, in der
Beatmungsmedizin existiere der Begriff der Gew&#246;hnung und damit eine Defini-tion ebenso wenig wie eine Methode, diesen Zustand zu
ermitteln. Aus der Be-griffserkl&#228;rung f&#252;r die Entw&#246;hnung sei daher abzuleiten, dass unter ihr vom Respi-rator die
&#220;bertragung der Atemarbeit und -regulation auf den Patienten zu verste-hen sei. Im Umkehrschluss beschreibe die vorherige
Gew&#246;hnung einen Zustand, in dem Atemarbeit oder -regulation durch das Beatmungsger&#228;t teilweise oder vollst&#228;n-dig habe
&#252;bernommen werden m&#252;ssen und damit eine Abh&#228;ngigkeit vorgelegen habe. Diese sei gegeben, wenn der Gasaustausch oder die
Ventilation aus eigener Kraft nicht ausreichend seien und die daraus resultierende hypox&#228;mische oder hy-perkapnische Ateminsuffizienz
nur durch eine maschinelle Beatmung behandelt werden k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LSG hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Nach den bindenden Vorgaben des
BSG ist der Begriff der Entw&#246;hnung nach den Deut-schen Kodierrichtlinien (DKR) 1001h enger zu verstehen als der in der medizini-schen
Fachsprache vorkommende Begriff des &#8222;Weaning&#8220; (Entw&#246;hnung vom Respi-rator). Der Sachverst&#228;ndige begr&#252;ndete die
angenommene Gew&#246;hnung an die ma-schinelle Beatmung mit der durch ihren Beginn belegten Abh&#228;ngigkeit. Die Gleich-setzung des
Begriffs der Gew&#246;hnung mit ihr vom Respirator aufgrund medizini-scher Notwendigkeit der maschinellen Beatmung widerspricht jedoch den
Vorgaben des BSG. Dieses wies ausdr&#252;cklich darauf hin, dass eine Notwendigkeit der Beat-mung aus anderen Gr&#252;nden, etwa wegen
einer noch nicht beherrschten Sepsis, nicht ausreicht. Dem LSG war daher der Weg versperrt, aus der medizinischen Not-wendigkeit der
maschinellen Beatmung auf eine Gew&#246;hnung zu schlie&#223;en. Andere Anhaltspunkte hierf&#252;r lie&#223;en sich dem Gutachten des
Sachverst&#228;ndigen nicht ent-nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)<br />
 Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegen&#252;ber den Patienten oder ihren Kostentr&#228;gern mit fol-genden Entgelten
abgerechnet: Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntG<br />
 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung f&#252;r die Vertragsparteien nach &#167; 11 insbesondere einen
Fallpauschalen-Katalog nach &#167; 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschlie&#223;lich der Bewertungsrelationen
sowie Regelungen zu Verle-gungsf&#228;llen und zur Grenzverweildauer und der in Abh&#228;ngigkeit von diesen zus&#228;tzlich zu zahlenden
Entgelte oder vorzunehmenden Abschl&#228;ge (effektive Bewertungsrelationen).</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bei Vereitelung der Amtsermittlung ist das Begehren nach einem Wahlgutachten rechtsmissbräuchlich]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Bei+Vereitelung+der+Amtsermittlung+ist+das+Begehren+nach+einem+Wahlgutachten+rechtsmissbraeuchlich</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Auswahl von Sachverständigen bei Ermittlungen von Amts wegen obliegt dem Gericht und kann nicht durch einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens bei einem bestimmten Arzt unterlaufen werden.<br /><br /><justify>Urteil vom 14. Dezember 2018, Aktenzeichen L 8 R 2569/17</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der 1966 geborene Kl&#228;ger beantragte bei der beklagten Tr&#228;gerin der gesetzlichen
Rentenversicherung die Gew&#228;hrung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Unter anderem auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens bei
einer Fach&#228;rztin f&#252;r Psychosomatische Medizin, die zu der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gelangte, dass er leichte bis
mittelschwere T&#228;tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmark-tes mit qualitativen Einschr&#228;nkungen der Arbeitshaltung und
Arbeitsorganisation sowie der geistigen und psychischen Belastbarkeit sechs Stunden und mehr ver-richten k&#246;nne, lehnte sie das
Begehren ab. Das erstinstanzliche Verfahren verlief erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Berufungsverfahren beauftragte das Landessozialgericht (LSG) von Amts wegen eine Fach&#228;rztin
f&#252;r Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens. Den zuerst anberaumten Untersuchungstermin sagte der Kl&#228;ger
wegen ei-nes Arztwechsels ab. Zu einem zweiten erschien er auf Nachfrage aus gesundheit-lichen Gr&#252;nden nicht. In Bezug auf einen
dritten behielt er sich vor, f&#252;r den Fall der Reiseunf&#228;higkeit solle alternativ ein Arzt seines Vertrauens die Begutachtung
vornehmen. Er nahm ihn schlie&#223;lich nicht wahr. Einem vierten Termin blieb er wie-derum grundlos fern. Daraufhin entband das LSG die
Sachverst&#228;ndige von ihren Pflichten, woraufhin der Kl&#228;ger beantragte, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu h&#246;ren.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Rahmen der Zur&#252;ckweisung der Berufung lehnte das LSG seinen Antrag, ein Wahlgutachten einzuholen,
als rechtsmissbr&#228;uchlich ab. Der Kl&#228;ger vereitelte die Einholung eines von Amts wegen in Auftrag gegebenen
Sachverst&#228;ndigengutach-tens. Sein Antrag war ersichtlich darauf gerichtet, anstelle der von Amts wegen be-auftragten
Sachverst&#228;ndigen einen ihm genehmen Gutachter durchzusetzen. Da-mit versuchte er dem Regelungszweck zuwider, sein Antragsrecht
rechtsmiss-br&#228;uchlich auszunutzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlage</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 109 Sozialgerichtsgesetz <SGG><br />
Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt
gutachtlich geh&#246;rt werden. Die Anh&#246;rung kann davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten
vorschie&#223;t und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts end-g&#252;ltig tr&#228;gt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verz&#246;gert werden w&#252;rde und der Antrag nach der freien &#220;berzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu
ver-schleppen, oder aus grober Nachl&#228;ssigkeit nicht fr&#252;her vorgebracht worden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Versicherungspflicht von Beschäftigten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Versicherungspflicht+von+Beschaeftigten+in+den+einzelnen+Zweigen+der+Sozialversicherung+setzt+die+Erzielung+von+Arbeitsentgelt+voraus</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern bis zur Höhe von 2.400 € im Jahr als steuerfreie Aufwandsentschädigung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind, wie das Landessozialgericht entschied.</justify><br /><justify> </justify><br /><justify>Urteil vom 21. Februar 2019, Aktenzeichen L 10 BA 1824/18</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Die 1970 geborene Kl&#228;gerin ist staatlich anerkannte Sport- und Gymnastiklehrerin. Von Oktober 2008 bis
in das Jahr 2014 war sie als freie Mitarbeiterin f&#252;r den zum Verfahren beigeladenen Turnverein t&#228;tig. Mit bestandskr&#228;ftigen
Bescheiden vom 20. Juni 2012 stellte die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Rentenversicherung antragsgem&#228;&#223; gegen&#252;ber
ihr und dem Verein fest, dass diese T&#228;tigkeit nicht im Rahmen eines abh&#228;ngigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses
ausge&#252;bt wird und daher insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversi-cherung, der sozialen
Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsf&#246;rde-rung besteht. In der Folge machte die Beklagte gegen&#252;ber der
Kl&#228;gerin Beitr&#228;ge aufgrund einer Versicherungspflicht als selbstst&#228;ndig t&#228;tige Lehrerin geltend. Da-raufhin beantragte
diese erneut, den sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer T&#228;tigkeit beim Turnverein festzustellen, nun mit dem Ziel einer
abh&#228;ngigen Be-sch&#228;ftigung. Die Beklagte lehnte eine R&#252;cknahme der Verwaltungsentscheidun-gen vom 20. Juni 2012 ab.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 Von Juni 2013 bis November 2014 war die Kl&#228;gerin zudem ohne schriftliche Ver-einbarung als &#220;bungsleiterin bei der ebenfalls
beigeladenen Turnvereinigung t&#228;tig. Anfangs wurde sie f&#252;r je eine Stunde zu nach Beginn, Ende und Ort festgelegten Kursen der
R&#252;ckengymnastik und des Nordic Walking verpflichtet, welche im Ver-einsgeb&#228;ude oder von dort aus in einem in der N&#228;he
gelegenen Waldst&#252;ck statt-fanden. Gegen Ende &#252;bernahm sie vertretungsweise weitere Kurse. Die Teilneh-menden meldeten sich bei
der Turnvereinigung an. Die Kl&#228;gerin best&#228;tigte gegebe-nenfalls die Teilnahme gegen&#252;ber den Tr&#228;gerinnen der
gesetzlichen Krankenversi-cherung. Kleinger&#228;te f&#252;r die Kurse waren in den &#220;bungsr&#228;umen vorhanden. Im Verhinderungsfall
organisierte sie selbst eine Vertretung. Anders als die festange-stellten Mitarbeitenden musste die Kl&#228;gerin keine Dienstkleidung
tragen und nicht an Besprechungen teilnehmen. Sofern sie dies tat, erhielt sie eine gesonderte Ver-g&#252;tung von pauschal 7,50 &#8364;.
F&#252;r die Leitung der Kurse war ein Stundensatz von 22 &#8364; vereinbart, wobei beide davon ausgingen, dass die Verg&#252;tung solange
als m&#246;g-lich als steuerfreie &#8222;&#220;bungsleiterpauschale&#8220; gew&#228;hrt wird. 2013 erhielt die Kl&#228;gerin 1.723,50
&#8364; und 2.394 &#8364; von Januar bis Juli 2014. Da damit der steuerfreie Betrag ersch&#246;pft war, stellte sie die ab Juli 2014
geleisteten Stunden in Rechnung, weiter-hin mit der Begr&#252;ndung ohne Steuerabzug, dass sie die Regelung f&#252;r Kleinunter-nehmerinnen
in Anspruch nimmt. Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 20. No-vember 2014 gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin und der Turnvereinigung
fest, dass die T&#228;tig-keit als Kursleiterin nicht im Rahmen eines abh&#228;ngigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis-ses ausge&#252;bt
wird und insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsf&#246;rderung besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die angefochtenen Verwaltungsentschei-dungen aufgehoben und
festgestellt, dass die Kl&#228;gerin ihre T&#228;tigkeiten f&#252;r den Turnverein und die Turnvereinigung im Rahmen abh&#228;ngiger
Besch&#228;ftigungsver-h&#228;ltnisses aus&#252;bte. Das Landessozialgericht gab demgegen&#252;ber der Beklagten Recht. In Bezug auf den
beigeladenen Turnverein folgt dies bereits aus den be-standskr&#228;ftigen Bescheiden vom 20. Juni 2012, wobei die Voraussetzungen f&#252;r
die R&#252;cknahme dieser Verwaltungsakte nicht vorliegen. Hinsichtlich der beigeladenen Turnvereinigung erhielt die Kl&#228;gerin bis in
den Monat Juli 2014 kein Arbeitsentgelt und war im &#220;brigen, auch was den Zeitraum bis November dieses Jahres betrifft, nicht
abh&#228;ngig besch&#228;ftigt. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von
Arbeitsentgelt voraus, woran es bis Juli 2014 fehlt. Aufgrund der Regelung des &#167; 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, wonach Einnahmen unter anderem
aus einer nebenberuflichen T&#228;tigkeit als &#220;bungsleiterin bis zur H&#246;-he von insgesamt 2.400 &#8364; im Jahr steuerfrei sind,
besteht eine unwiderlegbare Ver-mutung, dass Einnahmen dieser Art als steuerfreie Aufwandsentsch&#228;digung anzu-sehen sind. Unerheblich
ist, ob die entsprechenden Zahlungen als Verg&#252;tung f&#252;r eine selbstst&#228;ndige oder abh&#228;ngige T&#228;tigkeit gezahlt
werden. Die Kl&#228;gerin &#252;ber-schritt 2013 den H&#246;chstbetrag nicht, im Folgejahr erst w&#228;hrend des Monats Juli. Soweit sie im
gerichtlichen Verfahren bestritt, eine solche Aufwandsentsch&#228;digung erhalten zu haben, handelte es sich um eine von ihrem Interesse am
Erfolg des Rechtsstreits geleitete Schutzbehauptung. Gegen&#252;ber der Turnvereinigung ver-langte sie zuvor ausdr&#252;cklich die
Abrechnung als &#8222;&#220;bungsleiterpauschale&#8220;. Im Verwaltungsverfahren gab sie an, dass die Verg&#252;tung solange als
m&#246;glich so abge-rechnet wird. Tats&#228;chlich wurde keine Steuer abgef&#252;hrt. Ein abh&#228;ngiges
Besch&#228;fti-gungsverh&#228;ltnis bestand nach den tats&#228;chlichen Umst&#228;nden, auf die mangels schriftlicher Vereinbarung
abzustellen ist, nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlagen</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV><br />
 Die Beteiligten k&#246;nnen schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Besch&#228;ftigung vorliegt, es sei denn,
die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungstr&#228;ger hatte im Zeitpunkt der Antragstel-lung bereits ein Verfahren zur Feststellung
einer Besch&#228;ftigung eingeleitet.</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 3 Nr. 26 Satz 1 EStG<br />
 Einnahmen aus nebenberuflichen T&#228;tigkeiten als &#220;bungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichba-ren nebenberuflichen
T&#228;tigkeiten, aus nebenberuflichen k&#252;nstlerischen T&#228;tigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des &#246;f-fentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der
Europ&#228;ischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen &#252;ber den Europ&#228;ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der
Schweiz belegen ist, oder einer unter &#167; 5 Absatz 1 Nummer 9 des K&#246;rperschaftsteuergesetzes <KStG> fallenden Einrichtung zur
F&#246;rderung gemein-n&#252;tziger, mildt&#228;tiger und kirchlicher Zwecke (&#167;&#167; 52 bis 54 der Abgabenordnung - AO) bis zur
H&#246;he von insge-samt 2.400 &#8364; im Jahr.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
</div>
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</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Unfallversicherungsschutz bei Verwirklichung einer spezifischen Gefahr eines privaten Tieres]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Kein+Unfallversicherungsschutz+bei+Verwirklichung+einer+spezifischen+Gefahr+eines+privaten+Tieres</link>
      <description><![CDATA[<br /><justify>Wird ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Landessozialgericht entschied.</justify><br /><justify><b> </b></justify><br /><justify>Urteil vom 21. März 2019, Aktenzeichen (Az.) L 6 U 3979/18</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Der Kl&#228;ger betrieb als Unternehmer einen Autoservice. Am Unfalltag holte er f&#252;r das Fahrzeug eines Kunden Z&#252;ndkerzen aus
dem Lager. Auf dem Weg von dort zur Werkstatt &#252;bersah er seinen Hund, der nicht zur Bewachung des Betriebsgel&#228;ndes eingesetzt
war. Der Kl&#228;ger stolperte &#252;ber ihn und versuchte sich beim Sturz mit den H&#228;nden auf dem Boden abzust&#252;tzen. Dabei geriet
seine rechte Hand in das Maul des Tieres, welches instinktiv zubiss. Hierdurch kam es zu einer bakteriellen Ent-z&#252;ndung und in der
Folge einem Komplex Regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Die beklagte Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung, bei welcher der
Kl&#228;ger freiwillig versichert war, lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab.</p>
<p>Das Landessozialgericht best&#228;tigte die vorangegangenen Entscheidungen. Der Gang des Kl&#228;gers vom Lager zur Werkstatt als
versicherte Verrichtung verursachte den Gesundheitsschaden. Denn hierbei stolperte er, wodurch die Bei&#223;reaktion des Hundes
ausgel&#246;st wurde. Es liegt damit eine notwendige, in tats&#228;chlicher Hinsicht nicht nur nebens&#228;chliche Bedingung f&#252;r den
Ereignisablauf vor. Daneben verwirk-lichte sich durch den reflexartigen Biss als unversicherte Mitursache das durch den anwesenden
Privathund geschaffene Risiko, welches in den Haftungsbereich des Kl&#228;gers f&#228;llt. Diese privat geschaffene spezifische Tiergefahr
pr&#228;gte den Gesche-hensablauf derart &#252;berragend, dass der betrieblich gesetzten Ursache keine recht-lich wesentliche Bedeutung
zukommt. Im Rahmen des Schutzzweckes zu ber&#252;ck-sichtigen ist zudem, dass der Kl&#228;ger als Unternehmer anders als Besch&#228;ftigte
ma&#223;-geblichen Einfluss auf gef&#228;hrdende Situationen im Bereich der Betriebsst&#228;tte hat.</p>
<p>Rechtsgrundlagen</p>
<p>&#167; 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />
Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167;&#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeit-lich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</p>
<p>&#167; 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VII<br />
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag k&#246;nnen sich versichern Unterneh-mer...;</p>
<p>Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
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    <item>
      <title><![CDATA[Neue Vizepräsidentin des Landessozialgerichts Bettina Seidel]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Neue+Vizepraesidentin+des+Landessozialgerichts+Bettina+Seidel</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Ministerpr&#228;sident Winfried Kretschmann hat die Vorsitzende Richterin am Landes-sozialgericht Bettina
Seidel zur Vizepr&#228;sidentin des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg ernannt. Ministerialdirektor Elmar Steinbacher
&#252;berreichte ihr am 14. Februar 2019 die Ernennungsurkunde im Ministerium der Justiz und f&#252;r Europa Baden-W&#252;rttemberg.</p>
<p style="text-align: justify;">Bettina Seidel ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Sie folgt im Amt Hans Tr&#246;ster nach, der
mit Ablauf des vergangenen Jahres in den Ruhestand trat.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife absolvierte sie eine Banklehre. Das Studium der
Rechtswissenschaften nahm sie an der Albert-Ludwigs-Universit&#228;t Freiburg auf und setzte es an der Universit&#233; de Lausanne und der
Eberhard Karls Universit&#228;t T&#252;bingen fort. Den Referendardienst &#252;bte sie beim Landgericht T&#252;bin-gen aus.
Anschlie&#223;end war sie mehr als ein Jahr als Juristin f&#252;r eine Kapitalanla-gegesellschaft t&#228;tig. Ende 1990 trat sie in die
Sozialgerichtsbarkeit des Landes Ba-den-W&#252;rttemberg ein. Nach T&#228;tigkeiten bei den Sozialgerichten in Freiburg, Kon-stanz,
Stuttgart und Reutlingen war sie ab Juni 1999 etwas mehr als ein Jahr an das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg abgeordnet. Im
Sp&#228;tsommer 2000 wurde sie zur Richterin am Landessozialgericht ernannt. Im Februar 2005 &#252;ber-nahm sie am Sozialgericht Reutlingen
das Amt der Vizepr&#228;sidentin. Im Herbst 2012 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg
ernannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie sitzt als Vizepr&#228;sidentin dem 12. Senat vor, der f&#252;r das Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung, das Arbeitsf&#246;rderungsrecht, das Kindergeldrecht nach dem Bundeskindergeldgesetz, das Grundsicherungsrecht f&#252;r
Arbeitsuchende und das Schwerbehindertenrecht zust&#228;ndig ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwischenzeitlich hatte sie begleitend eine Lehrt&#228;tigkeit f&#252;r die Handwerkskammer Reutlingen
ausge&#252;bt.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
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      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
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      <title><![CDATA[Vizepräsident des Landessozialgerichts Hans Tröster tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Ruhestand]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Vizepraesident+des+Landessozialgerichts+Hans+Troester+tritt+mit+Ablauf+des+31_+Dezember+2018+in+den+Ruhestand</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5436602">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Hans Tr&#246;ster, geboren 1951 in Stuttgart, war nach Studium und Referendariat
kurze&#160;Zeit als freier Mitarbeiter bei den Rechtsanw&#228;lten Frauenknecht und Dr. Brehm in Heilbronn besch&#228;ftigt. Seine
richterliche T&#228;tigkeit begann er im Sp&#228;tsommer 1978 als Richter auf Probe beim Sozialgericht Reutlingen, wo er im Herbst 1981 zum
Richter auf Lebenszeit ernannt wurde. Ab Fr&#252;hjahr 1986 war er f&#252;r fast eineinhalb Jahre an das Landessozialgericht
Baden-W&#252;rttemberg abgeordnet, bevor er im September&#160;1987 zum Richter am Landessozialgericht ernannt wurde. Zehn Jahre sp&#228;ter
&#252;bernahm er am Sozialgericht Stuttgart das Amt des Vizepr&#228;sidenten, im Fr&#252;hjahr 2001 dasjenige des Pr&#228;sidenten an
seiner ersten beruflichen Wirkungsst&#228;tte. Ende 2011 wurde er zum Vizepr&#228;sidenten des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg
ernannt. Er sa&#223; dem zuletzt f&#252;r das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, dem Arbeitsf&#246;rderungsrecht, dem
Kindergeldrecht nach dem Bundeskindergeldgesetz, dem&#160;Grundsicherungsrecht f&#252;r Arbeitsuchende und dem Schwerbehindertenrecht
zust&#228;ndigen 12. Senat vor.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Neben seinem Richterberuf &#252;bte er eine Lehrt&#228;tigkeit an der Dualen Hochschule
Baden-W&#252;rttemberg etwa zu den Themen &#8222;Recht der Arbeit mit &#228;lteren Menschen und Menschen mit Behinderung&#8220; und
&#8222;Recht der sozialen Sicherung&#8220; aus.</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Kolleginnen und Kollegen w&#252;nschen ihm f&#252;r den neuen Lebensabschnitt und den
damit verbundenen Projekten alles Gute!</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="margin: 0px; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Alexander Angermaier</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Richter am
Landessozialgericht</span></span></p>
<p style="margin: 0px;"><span style="margin: 0px;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">- Pressesprecher
-</span></span></p>
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      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
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