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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2017</title>
    <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2017</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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    <lastBuildDate>Fri Apr 03 23:01:35 CEST 2026</lastBuildDate>
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      <title>Landessozialgericht</title>
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    <item>
      <title><![CDATA[Tätlichkeit gegenüber Kollegen I: Kein Arbeitsunfall des sich selbst verletzenden Angreifers]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Taetlichkeit+gegenueber+Kollegen+I_+Kein+Arbeitsunfall+des+sich+selbst+verletzenden+Angreifers</link>
      <description><![CDATA[Die Klärung betrieblicher Pflichten auch in einem ggf. intensiven oder hitzigen Disput kann zwar im betrieblichen Interesse liegen. Wer jedoch Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen, hat das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.<br /><br />Urteil vom 22.11.2017, L 1 U 1504/17<b> </b><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker5018128">
<p>Im November 2015 kam es am Arbeitsplatz, ein Warenlager eines mittelst&#228;ndischen Betriebs, zu einer hitzigen Diskussion &#252;ber
die Arbeitsabl&#228;ufe zwischen dem Kl&#228;ger und einem Kollegen. Etwa eine halbe Stunde sp&#228;ter eskalierte die Situation erneut. Es
kam zu wechselseitigen Beschimpfungen und provozierenden Gesten. Der Kl&#228;ger verlie&#223; seinen Arbeitsplatz, rannte mit gesenktem
Kopf auf den Kollegen zu und stie&#223; diesem absichtlich seinen Kopf mit gro&#223;er Wucht in den Rumpf, worauf beide zu Bo-den gingen.
Der Angreifer zog sich bei dem Kopfsto&#223; und anschlie&#223;endem Sturz ei-nen Halswirbelbruch zu; der Kollege eine Rippenprellung.</p>
<p>Der Kl&#228;ger, der den Angriff ausgef&#252;hrt hatte, wollte von der beklagten Berufsgenos-senschaft die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls erreichen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.</p>
<p>Im Klageverfahren behauptete der Kl&#228;ger zun&#228;chst, erst nachdem die Auseinander-setzung mit dem Kollegen bereits beendet
gewesen sei, sei er &#252;ber eine Palette ge-st&#252;rzt und habe sich dabei verletzt. Zuletzt erkl&#228;rte er das Verlassen des
Arbeitsplat-zes damit, er habe den Kollegen nur aufsuchen wollen, um den Inhalt eines nicht verstandenen Zurufs zu kl&#228;ren.
Zeugenaussagen anderer Kollegen widerlegten je-doch diese Angaben. Trotzdem gab das Sozialgericht Karlsruhe in erster Instanz dem
Kl&#228;ger Recht und bejahte einen betrieblichen Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und der Verletzung. Der Kl&#228;ger habe
sich im Wesentlichen we-gen betrieblicher Gr&#252;nde von seinem Arbeitsplatz entfernt und so sei es zu dem Un-fallereignis gekommen. - 2
-</p>
<p>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und das Urteil
des Sozialgerichts aufge-hoben.</p>
<p>Die Verletzungen lassen sich nach &#228;rztlicher Einsch&#228;tzung nur durch den mit Wucht ausgef&#252;hrten Kopfsto&#223;
erkl&#228;ren, weshalb der Vortrag des Kl&#228;gers nicht glaubhaft ist. Indem der Kl&#228;ger seinen Arbeitsplatz verlassen hat, um den
Angriff auf den Kollegen auszuf&#252;hren, hat er den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlas-sen. Zwar kann die
Kl&#228;rung eines Disputs bzw. das Austragen eines &#252;ber betriebli-che Pflichten und betriebliches Verhalten bestehenden Konflikts
durchaus auch im betrieblichen Interesse liegen. Hier ging es dem Kl&#228;ger aber gar nicht mehr wesent-lich um die Kl&#228;rung des ca.
30 Minuten zur&#252;ckliegenden Konflikts um die Arbeitsab-l&#228;ufe, sondern nur noch darum, dem Kollegen den Kopf in den Bauch zu
rammen, um ihn so umzuwerfen. Ein solches Verhalten kann selbst dann, wenn im Warenla-ger ein &#8222;rauer Ton" herrschte und
wechselseitige Beleidigungen zwischen dem Kl&#228;-ger und dem Kollegen immer wieder vorkamen, nicht mehr als betriebsdienlich ange-sehen
werden. Eine k&#246;rperliche Attacke vermag das kollegiale Verh&#228;ltnis so zu st&#246;-ren, dass eine k&#252;nftige Zusammenarbeit
nicht mehr m&#246;glich ist, au&#223;erdem ist m&#246;gli-che Folge solchen Handelns eine Arbeitsunf&#228;higkeit des Opfers, die ebenfalls
in keinster Weise im betrieblichen Interesse liegt.</p>
<p>Sozialgesetzbuch (SGB) VII &#8211; Gesetzliche Unfallversicherung</p>
<p>&#167; 8 Absatz 1 SGB VII:</p>
<p>Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden
T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeit-lich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Ge-sundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</p>
<br />
<br />
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 08 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sexueller Missbrauch: Rente für Vergewaltigungsopfer nach „Deal“ zugunsten des Täters im Strafverfahren]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Sexueller+Missbrauch_+Rente+fuer+Vergewaltigungsopfer+nach+_Deal_</link>
      <description><![CDATA[Ein gesetzeskonformer „Deal“ im Strafverfahren zugunsten eines Straftäters kann für das Opfer einer Gewalttat als weiteres traumatisierendes Erlebnis eine Gesundheitsstörung auslösen, die als Folgeschaden der Tat anzuerkennen ist. Mit dieser Begründung haben die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einem Vergewaltigungsopfer eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zugesprochen.<br /> <br />Urteil vom 07.12.2017, Aktenzeichen L 6 VG 6/17<br /><div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4949350">
<p style="text-align: justify;"><span>Die zum Tatzeitpunkt 31j&#228;hrige Kl&#228;gerin litt bereits seit l&#228;ngerer Zeit an einer
psychischen Erkrankung, als sie im Oktober 2010 in Ludwigsburg nachts auf dem Heimweg von einer Gastst&#228;tte vergewaltigt wurde. Der
T&#228;ter nutzte dabei einen Asthma-Anfall der Frau aus, um ihren Widerstand zu brechen. Sie litt in der Folge unter Angstzust&#228;nden
und Panikattacken. Medizinische Sachverst&#228;ndige diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung und einen <em>Grad der
Sch&#228;digung (GdS) von 20</em>, was beides vom Landesversorgungsamt auch anerkannt wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der T&#228;ter legte ein Gest&#228;ndnis ab und wurde im April 2011 im Strafverfahren aufgrund eines
rechtlich zul&#228;ssigen sog. &#8222;Deals&#8220; wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf&#228;higen Person zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bew&#228;hrung verurteilt. Im Zuge und aufgrund der Erfahrungen im Strafprozess verschlechterte sich der
Gesundheitszustand der Kl&#228;gerin. Mittlerweile ist sie erwerbsgemindert und lebt in einer betreuten Wohngruppe.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Eine Rentengew&#228;hrung nach dem Opferentsch&#228;digungsgesetz wurde vom Landesversorgungsamt
abgelehnt, da die durch die Gewalttat verursachten Sch&#228;digungen nicht das daf&#252;r erforderliche Ma&#223; (<em>GdS von 30</em>)
erreichten. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Frau hatte geltend gemacht, durch die Strafverhandlung erneut traumatisiert
worden zu sein. Dass sie im Gerichtsverfahren nicht angeh&#246;rt worden sei und der T&#228;ter nach dem Deal das Gericht quasi als
&#8222;freier Mann&#8220; habe verlassen k&#246;nnen</span> (der T&#228;ter wurde <span>nach dem Prozess aus der Untersuchungshaft auf
Bew&#228;hrung freigelassen), habe einen Folgeschaden verursacht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben der Kl&#228;gerin Recht gegeben, die
erstinstanzliche Entscheidung ge&#228;ndert und das Landesversorgungsamt verurteilt, ihr eine Besch&#228;digtenrente nach einem GdS von 30
zu zahlen, da es durch die f&#252;r das Opfer dem&#252;tigenden Erlebnisse im Strafverfahren zu einer Verst&#228;rkung der
posttraumatischen Belastungsst&#246;rung gekommen ist, wie medizinische Sachverst&#228;ndige best&#228;tigt haben. Der Deal zugunsten des
T&#228;ters, der das Gericht als freier Mann verlassen konnte und die fehlende Aufarbeitung und Genugtuung f&#252;r das Opfer, das im
Strafverfahren nicht einmal angeh&#246;rt wurde, obwohl dortige Gutachter ihr Aussagef&#228;higkeit bescheinigt hatten, sind f&#252;r die
hinzugetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands verantwortlich, haben die Richterinnen und Richter des 6. Senats des
Landessozialgerichts ausgef&#252;hrt. Der erforderliche Ursachenzusammenhang (Kausalit&#228;t) liegt vor, denn ohne die Vergewaltigung
w&#228;re es nicht zu den sich anschlie&#223;enden weiteren traumatisierenden Erlebnissen im Strafprozess gekommen. Diese Bewertung erfolgt
nach sozialrechtlichen Ma&#223;st&#228;ben, losgel&#246;st vom Strafverfahren.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span style="text-decoration: underline;"><span>Rechtsgrundlagen</span></span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167; 1 Absatz 1 Satz 1
Opferentsch&#228;digungsgesetz</span></strong><span>:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff
oder Luftfahrzeug infolge eines vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch
dessen rechtm&#228;&#223;ige Abwehr eine gesundheitliche Sch&#228;digung erlitten hat, erh&#228;lt wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 9 Absatz 1</strong> <strong>Nr.&#160;3</strong>
<strong>Bundesversorgungsgesetz (BVG)</strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Die Versorgung umfasst ...</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">3. Besch&#228;digtenrente (&#167;&#167; 29 bis 34) und Pflegezulage
(&#167; 35),</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 30 Absatz 1 S&#228;tze 1-3 BVG</strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Der Grad der Sch&#228;digungsfolgen ist nach den allgemeinen
Auswirkungen der Funktionsbeeintr&#228;chtigungen, die durch die als Sch&#228;digungsfolge anerkannten k&#246;rperlichen, geistigen oder
seelischen Gesundheitsst&#246;rungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Sch&#228;digungsfolgen ist nach
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu f&#252;nf Grad geringerer Grad der Sch&#228;digungsfolgen wird vom h&#246;heren
Zehnergrad mit umfasst. Vor&#252;bergehende Gesundheitsst&#246;rungen sind nicht zu ber&#252;cksichtigen; als vor&#252;bergehend gilt ein
Zeitraum bis zu sechs Monaten.</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 31 Absatz 1 BVG</strong>:</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Besch&#228;digte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem
Grad der Sch&#228;digungsfolgen</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
30<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 141 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#8230;</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span><br />
</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Dec 18 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Tätlichkeit gegenüber Kollegen II: Arbeitsunfall des geschädigten Opfers anerkannt]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Taetlichkeit+gegenueber+Kollegen+II_</link>
      <description><![CDATA[Wer auf dem Heimweg von der Arbeit mit Arbeitskollegen über betriebliche Vorgänge in Streit gerät und zusammengeschlagen wird, kann einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls haben, hat das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.<br />   <br />Urteil vom 22.11.2017, L 1 U 1277/17<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4928788">
<p style="text-align: justify;"><span>Im September 2014 fuhr der Kl&#228;ger nach dem Einsatz auf einer Baustelle den Firmentransporter der
Arbeitgeberin zur&#252;ck nach G&#246;ppingen. Im Wagen sa&#223;en mehrere Kollegen, die nach dem Arbeitstag auf der Baustelle verschwitzt
waren und es kam zum Streit, ob man wegen der &#8222;schlechten Luft&#8220; die Fenster &#246;ffnen oder besser die Zugluft vermeiden
solle. Im Verlauf dieses Streits, in dem auch beleidigende Worte fielen, wurde das Fenster durch einen Kollegen mehrmals ge&#246;ffnet und
wieder geschlossen. Als dieser Kollege schlie&#223;lich vom Kl&#228;ger abgesetzt wurde, eskalierte die Situation, als der Kollege die
Beifahrert&#252;ren &#246;ffnete und der Kl&#228;ger ausstieg, um diese wieder zu schlie&#223;en. Der Kollege griff dann den Kl&#228;ger an
und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Dann versetzte er dem am Boden liegenden Kl&#228;ger noch mit dem
mit einer Stahlkappe bewehrten Schuh einen Tritt in den Kopfbereich. Hierdurch erlitt der Kl&#228;ger eine Sch&#228;delprellung sowie
Hautabsch&#252;rfungen am Au&#223;enkn&#246;chel und Daumen rechts. Der T&#228;ter wurde sp&#228;ter vom Amtsgericht G&#246;ppingen wegen
vors&#228;tzlicher K&#246;rperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Berufsgenossenschaft h&#246;rte die Arbeitnehmer mit dem von ihr f&#252;r solche F&#228;lle
entwickelten &#8222;Fragebogen Streit&#8220; an, lehnte anschlie&#223;end gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls ab und stellte sich auf den Standpunkt, der Streit sei nicht aus betrieblichen Gr&#252;nden, sondern aus pers&#246;nlichen
bzw. kulturellen Differenzen eskaliert (der T&#228;ter stammt aus der T&#252;rkei, der Kl&#228;ger aus dem Kosovo).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Sozialgericht Ulm hat in erster Instanz der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Die gegen den
Kl&#228;ger gerichtete Straftat des Kollegen sei nicht wesentlich durch das Zur&#252;cklegen des Arbeitsweges bedingt gewesen, sondern
durch die konfliktaffine Pers&#246;nlichkeit der beiden Beteiligten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben, dem Kl&#228;ger Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall
anzuerkennen. Auch der (direkte) Nachhauseweg von der Arbeitsst&#228;tte zur Wohnung steht unter dem Schutz der gesetzlichen
Wegeunfallversicherung.</span> Dieser Versicherungsschutz aus der Wegeunfallversicherung ist nicht unterbrochen worden. Das versicherte
Zur&#252;cklegen des Weges zur Arbeitsst&#228;tte war die ma&#223;gebliche Ursache f&#252;r die Einwirkungen durch den T&#228;ter, der den
Kl&#228;ger durch seine Intervention daran hindern wollte, die Fahrzeugt&#252;ren zu schlie&#223;en, um dann unverz&#252;glich die Fahrt
nach Hause fortzusetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ursachen des Streits lagen nicht im privaten Bereich begr&#252;ndet, sondern in der versicherten
T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers als Fahrer: Der Kl&#228;ger und der Kollege hatten zuvor dar&#252;ber gestritten, ob das Fenster wegen
unangenehmer Ger&#252;che durch die verschwitzte Arbeitskleidung ge&#246;ffnet oder wegen der Erk&#228;ltungsgefahr durch Zugluft
geschlossen gehalten werden sollte und wer dies zu bestimmen hatte. Au&#223;erdem war der T&#228;ter aufgebracht dar&#252;ber, dass
zun&#228;chst ein dritter Kollege und nicht er vom Kl&#228;ger nach Hause gebracht worden war. In der Straftat wirkte der unmittelbar
vorangegangener Streit &#252;ber Themen mit konkretem Bezug zur versicherten T&#228;tigkeit nach.</p>
<p style="text-align: justify;"><span>Zwar hatte der Kl&#228;ger zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug angehalten und war aus dem Fahrzeug
ausgestiegen, aber nur deshalb, um die vom T&#228;ter zuvor ge&#246;ffneten T&#252;ren zu schlie&#223;en, ohne dass er daf&#252;r den
&#246;ffentlichen Verkehrsraum verlassen musste. Es handelte sich um eine Verrichtung, die notwendig war, damit der restliche Weg
zur&#252;ckgelegt werden konnte, also nicht um eine privatwirtschaftliche T&#228;tigkeit. Der Kl&#228;ger wollte nur seinen Heimweg
fortsetzen und zu diesem Zweck die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherstellen, indem er versuchte, auch die letzte Fahrzeugt&#252;r
auf der Beifahrerseite zu schlie&#223;en, woran der T&#228;ter ihn zu hindern suchte, was schlie&#223;lich in die von diesem begangene
K&#246;rperverletzung m&#252;ndete.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII &#8211;
Gesetzliche Unfallversicherung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 8 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1)Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind
zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod
f&#252;hren.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1.das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit
zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit,</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-size: x-small;">Dr. Steffen Luik</span></span></p>
<p><span style="font-size: x-small;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p><span style="font-size: x-small;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 08 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Beschädigtenrente für Opfer einer Gewalttat bei vorbestehenden Gesundheitsstörungen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/,Lde/4900222</link>
      <description><![CDATA[<br />Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht miteingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. Dies hat das Landessozialgericht vor wenigen Tagen entschieden.<br />   <br />Urteil vom 09.11.2017, Aktenzeichen L 6 VG 4283/16<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4900228">
<p style="text-align: justify;">Der zum Tatzeitpunkt 52j&#228;hrige Kl&#228;ger wurde am Silvesterabend 2010 von zwei
russischst&#228;mmigen T&#228;tern bei Verlassen einer Gastst&#228;tte &#252;berfallen und ausgeraubt. Er erlitt u.a. Bluterg&#252;sse,
eine Unterschenkelfraktur und Verletzungen im rechten Kniegelenk; sp&#228;ter entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsreaktion mit
Ausl&#246;sung einer depressiven Phase. Die T&#228;ter wurden wegen Raubes und gef&#228;hrlicher K&#246;rperverletzung zu Haftstrafen
verurteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Da der Kl&#228;ger bereits seit dem Jahr 2000 an Depressionen litt, waren eingehende Ermittlungen
erforderlich, um diejenigen Folgen zu kl&#228;ren, die durch die Gewalttat verursacht wurden. Das zust&#228;ndige Versorgungsamt anerkannte
nach Einholung eines psychiatrischen Sachverst&#228;ndigengutachtens zwar an, dass der Kl&#228;ger Opfer einer Gewalttat geworden sei,
lehnte aber die Gew&#228;hrung einer Besch&#228;digtenrente ab, da die durch die Tat verursachten psychischen Gesundheitsst&#246;rungen
keinen f&#252;r eine Rente ausreichenden Grad der Sch&#228;digung ergaben. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dem Landesversorgungsamt Recht gegeben. Im
Gerichtsverfahren sind die behandelnden &#196;rzte des Kl&#228;gers befragt und es ist ein weiteres nervenfach&#228;rztliches Gutachten
eingeholt worden. Dabei hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Straftat den Kl&#228;ger nicht gesundheitlich unvorbelastet getroffen hat,
sondern dass bereits zuvor eine langj&#228;hrig chronifizierte depressive St&#246;rung vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt der Gewalttat
h&#228;tte nach Einsch&#228;tzung des Sachverst&#228;ndigen bereits ein kleiner Anlass gen&#252;gt, um die zuvor grenzkompensierte
Situation &#8222;zum Kippen&#8220; zu bringen. Die bereits vor dem Unfall bestehenden Gesundheitsst&#246;rungen k&#246;nnen nicht zum Grad
der Sch&#228;digung hinzugerechnet werden, der f&#252;r eine Rente wegen der Folgen der Gewalttat erforderlich w&#228;re und vorliegend
nicht erreicht wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span style="text-decoration: underline;"><span>Rechtsgrundlagen</span></span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167; 1 Absatz 1 Satz 1
Opferentsch&#228;digungsgesetz</span></strong><span>:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff
oder Luftfahrzeug infolge eines vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch
dessen rechtm&#228;&#223;ige Abwehr eine gesundheitliche Sch&#228;digung erlitten hat, erh&#228;lt wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 9 Absatz 1</strong> <strong>Nr.&#160;3</strong>
<strong>Bundesversorgungsgesetz (BVG)</strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Die Versorgung umfasst ...</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">3. Besch&#228;digtenrente (&#167;&#167; 29 bis 34) und Pflegezulage
(&#167; 35),</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 30 Absatz 1 S&#228;tze 1-3 BVG</strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">Der Grad der Sch&#228;digungsfolgen ist nach den allgemeinen
Auswirkungen der Funktionsbeeintr&#228;chtigungen, die durch die als Sch&#228;digungsfolge anerkannten k&#246;rperlichen, geistigen oder
seelischen Gesundheitsst&#246;rungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Sch&#228;digungsfolgen ist nach
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu f&#252;nf Grad geringerer Grad der Sch&#228;digungsfolgen wird vom h&#246;heren
Zehnergrad mit umfasst. Vor&#252;bergehende Gesundheitsst&#246;rungen sind nicht zu ber&#252;cksichtigen; als vor&#252;bergehend gilt ein
Zeitraum bis zu sechs Monaten.</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong>&#167; 31 Absatz 1 BVG</strong>:</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Besch&#228;digte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem
Grad der Sch&#228;digungsfolgen</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
30<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 141 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
40<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 193 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
50<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 258 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
60<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 326 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
70<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 452 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
80<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 547 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
90<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 657 Euro,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>von
100<span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> in H&#246;he von 736 Euro.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 23 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Partnerschaftsbonusmonate beim Elterngeld Plus, wenn die Erwerbstätigkeit nicht in rechtlich zulässiger Weise reduziert wird]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/_Keine+Partnerschaftsbonusmonate+beim+Elterngeld+Plus_+wenn+die+Erwerbstaetigkeit+nicht+in+rechtlich+zulaessiger+Weise+reduziert+wird</link>
      <description><![CDATA[Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert „offiziell“ voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden. <br />  <br />Urteil vom 07.11.2017, Aktenzeichen L 11 EG 2662/17<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4898322">
<p style="text-align: justify;"><span>Die klagenden Eheleute wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der
zust&#228;ndigen Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-W&#252;rttemberg) Elterngeld, u.a. in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus
f&#252;r den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbst&#228;tigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30h/Woche.
Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium f&#252;r den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung
des Landesamts f&#252;r Besoldung und Versorgung Baden-W&#252;rttemberg durchgehend und unver&#228;ndert 41 Wochenstunden betrug. Die
beklagte Landeskreditbank lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Der Ehemann machte geltend, als Auszubildender k&#246;nne er nicht als voll
besch&#228;ftigt angesehen werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts
folgten der Argumentation der Eheleute nicht und gaben der Landeskreditbank Recht. Die neue Regelung im Elterngeldrecht soll die
F&#246;rderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind k&#252;mmern und daf&#252;r zeitweise die
Berufst&#228;tigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbst&#228;tig sind. Auch der zur Berufsausbildung besch&#228;ftigte Ehemann ist zwar
als Arbeitnehmer im Sinne des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend ist aber nach Ansicht der Richterinnen und Richter, dass die
Berufst&#228;tigkeit tats&#228;chlich und auch in einer rechtlich zul&#228;ssigen Weise reduziert werden muss. Damit lie&#223; das Gericht
das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er
offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein
Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate f&#252;r die Eheleute.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Gesetz zum Elterngeld und zur
Elternzeit<br />
<strong><span>(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)<span>&#160;</span></span></strong></span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 1 Absatz 1 Satz 1 BEEG:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Anspruch auf Elterngeld hat, wer</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. einen Wohnsitz oder seinen gew&#246;hnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat,<br />
<span>2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,<br />
<span>3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und<br />
<span>4. keine oder keine volle Erwerbst&#228;tigkeit aus&#252;bt.<span><span>&#160;</span></span></span></span></span></span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 4 Absatz 3 Satz 4 BEEG:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden
Lebensmonaten gleichzeitig</span></p>
<ol>
<li style="border: currentColor; text-align: justify; padding-top: 0cm; padding-right: 0cm; padding-bottom: 0cm;"><span>nicht weniger als
25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbst&#228;tig sind und</span></li>
<li style="border: currentColor; text-align: justify; padding-top: 0cm; padding-right: 0cm; padding-bottom: 0cm;"><span>die Voraussetzungen
des &#167; 1 erf&#252;llen,</span></li>
</ol>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>hat jeder Elternteil f&#252;r diese Monate Anspruch auf vier
weitere Monatsbetr&#228;ge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 22 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Haseloff-Grupp tritt in den Ruhestand]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Praesidentin+des+Landessozialgerichts+Baden-Wuerttemberg+Haseloff-Grupp+tritt+in+den+Ruhestand</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp, tritt mit Ablauf des 30. September 2017 in den Ruhestand. Sie leitete das Gericht über 12 Jahre, seit Juni 2005.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4815744">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Minister der Justiz und f&#252;r Europa des Landes Baden-W&#252;rttemberg, Guido Wolf, MdL,
w&#252;rdigte die Pr&#228;sidentin: &#8222;<em>Heike Haseloff-Grupp ist eine herausragende Richterpers&#246;nlichkeit und war eine
hervorragende Pr&#228;sidentin. Sie hat das Landessozialgericht mehr als ein Jahrzehnt exzellent gef&#252;hrt. Ihr brillanter juristischer
Sachverstand, ihre menschliche Art und ihr feingeistiger Humor werden dort und in der gesamten baden-w&#252;rttembergischen Justiz noch
lange in Erinnerung bleiben. Ihr beeindruckender Lebenslauf und ihre vielf&#228;ltigen beruflichen Stationen n&#246;tigen mir h&#246;chsten
Respekt ab. Wir werden Heike Haseloff-Grupp noch in einer offiziellen Feierstunde w&#252;rdigen und
verabschieden</em>.&#8220;<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Heike Haseloff-Grupp wurde 1951 in Herzebrock/Nordrhein-Westfalen geboren, absolvierte 1976 ihre
Erste juristische Staatspr&#252;fung an der Freien Universit&#228;t Berlin und wechselte dann nach Baden-W&#252;rttemberg. Nach Abschluss
des Zweiten juristischen Staatsexamens trat sie 1979 als Regierungsassessorin bei der Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim (VGH) in den Landesjustizdienst ein. Im Januar 1982 wurde sie zur Richterin auf Lebenszeit am
Verwaltungsgericht Karlsruhe ernannt. Es folgte im Jahr 1988 die Abordnung an den VGH. Dort wurde sie im Oktober 1990 auch zur Richterin am
Verwaltungsgerichtshof ernannt. Unterbrochen von einer Abordnung an das Justizministerium Baden-W&#252;rttemberg war sie insgesamt rund
neun Jahre als Richterin am VGH t&#228;tig. Sie bearbeitete die verschiedensten Rechtsgebiete, angefangen beim Recht der Planfeststellung
im Stra&#223;enrecht &#252;ber Naturschutzrecht, Baurecht, Polizeirecht, Versammlungsrecht, Kommunalrecht und Ausl&#228;nderrecht.
Au&#223;erdem war sie als Pr&#228;sidialrichterin auch f&#252;r Verwaltungs-, Organisations- und Personalfragen des Gerichtshofs
zust&#228;ndig. Im M&#228;rz 1997 wechselte sie von der Verwaltungs- in die Sozialgerichtsbarkeit, leitete als Pr&#228;sidentin das
Sozialgericht Karlsruhe und machte sich vor allem im Kassenarztrecht schnell einen Namen.<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Juni 2005 wurde Heike Haseloff-Grupp zur Pr&#228;sidentin des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg in Stuttgart ernannt und f&#252;hrte seither den Vorsitz im Ersten Senat des Gerichts, zust&#228;ndig f&#252;r
Rechtsstreitigkeiten der Gesetzlichen Unfallversicherung und der Grundsicherung f&#252;r Arbeit (&#8222;Hartz IV&#8220;). Die Leitlinie
ihrer Pr&#228;sidentschaft war die Sicherstellung einer leistungsstarken und effektiven Justiz, d.h. die Gew&#228;hrung zeitnahen
Rechtsschutzes f&#252;r die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger, um rasch Klarheit &#252;ber streitige Rechtsfragen zu erlangen. Die
Hartz-IV-Reformen f&#252;hrten in dieser Zeit zu einem starken Anstieg der Gerichtsverfahren, was die Sozialgerichtsgerichtsbarkeit vor
gro&#223;e Herausforderungen stellte, die erfolgreich gemeistert werden konnten. Immer wieder hat Pr&#228;sidentin Haseloff-Grupp im
Interesse der Rechtssuchenden klare Vorgaben durch den Gesetzgeber angemahnt. Auch die Einf&#252;hrung einer bescheidenen Geb&#252;hr
f&#252;r sog. Vielkl&#228;ger, die die Sozialgerichtsbarkeit mit hunderten von Klagen mutwillig &#252;berziehen, hat sie
angeregt.<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Heike Haseloff-Grupp wohnt in Mannheim und ist mit dem emeritierten Universit&#228;tsprofessor Dr.
Klaus Grupp, der einen Lehrstuhl f&#252;r &#214;ffentliches Recht an der Universit&#228;t des Saarlandes innehatte, verheiratet. Privat
interessiert sie sich sehr f&#252;r moderne Kunst. Auf diesem Gebiet hat sie sich auch als Mitstifterin des Hanna-Nagel-Preises, der
bildende zeitgen&#246;ssische K&#252;nstlerinnen ab 40 Jahre f&#246;rdert, besonders engagiert. Daneben begeistert sie sich f&#252;r Opern-
und Konzertbesuche, hat ein Faible f&#252;r H&#246;rb&#252;cher, reist gern in ferne L&#228;nder und spielt Tennis. Besonders
gesch&#228;tzt wird von ihren Mitarbeitern ihr feinsinniger Humor. So hat sie einmal auf die Frage, was sie als K&#246;nigin von
Deutschland tun w&#252;rde, geantwortet: &#8222;Die Republik ausrufen.&#8220;<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Heike Haseloff-Grupp tritt mit Ablauf des 30. September 2017 in den
Ruhestand.<span>&#160;</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ein Portrait des S&#252;dwestrundfunks vom August 2017 finden Sie unter:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><a href='https://www.swr.de/swraktuell/bw/stuttgart/landessozialgericht-stuttgart-praesidentin-geht-in-den-ruhestand/-/id=1592/did=20052836/nid=1592/508a76/index.html' class=' link link-external' target='_blank'><span>https://www.swr.de/swraktuell/bw/stuttgart/landessozialgericht-stuttgart-praesidentin-geht-in-den-ruhestand/-/id=1592/did=20052836/nid=1592/508a76/index.html</span></a></p>
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<p>Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht</p>
<br />
<br />
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Sep 29 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine höheren Leistungen für Asylbewerber bei falscher Identitätsangabe]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+hoeheren+Leistungen+fuer+Asylbewerber+bei+falscher+Identitaetsangabe</link>
      <description><![CDATA[<br />Asylbewerber, die bei der Einreise in das Bundesgebiet falsche Angaben zur Identität und Staatsange-hörigkeit machen, beeinflussen rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts und erhalten über die Grundleistungen hinaus keine höheren sog. Analogleistungen auf Sozialhilfeniveau. Das gilt auch dann, wenn die falschen Angaben später berichtigt werden und die betreffende Person sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhält.<br /> <br />  Urteil vom 29.06.2017, Az. L 7 AY 2217/13<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4676499">
<p><span style="font-size: 11pt;">Erst 2007 legte die Familie der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde Ausz&#252;ge des libanesischen
Familienregisters und schlie&#223;lich 2009 die im Jahr 2002 ausgestellten libanesischen P&#228;sse vor. 2013 wurden ihnen von den
Ausl&#228;nderbeh&#246;rden Duldungen erteilt. Vom beklagten Land erhielten sie lediglich Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbr&#228;uchlich selbst beeinflusst
h&#228;tten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Hiergegen richtete sich Widerspruch und Klage. Die Familie begehrt wegen der
langen Dauer des Aufenthalts h&#246;here Leistungen auf SGB-XII-(Sozialhilfe)-Niveau (sog. Analogleistungen). Mittlerweile l&#228;gen
libanesische Originaldokumente vor. Zudem h&#228;tten sie bei der zust&#228;ndigen Botschaft die Erteilung von Heimreisedokumenten
beantragt. Auch die zust&#228;ndige Ausl&#228;nderbeh&#246;rde habe die notwendigen Heimreisedokumente bislang nicht erhalten. Dies
k&#246;nne nicht zu ihren Lasten gehen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Vor dem Sozialgericht Mannheim hatten die Kl&#228;ger zun&#228;chst Erfolg.
Das Sozialgericht hat das Land Baden-W&#252;rttemberg verurteilt, h&#246;here Leistungen zu gew&#228;hren. Rechtsmissbr&#228;uchliches
Verhalten in der Vergangenheit (falsche Identit&#228;tsangabe bei Einreise) schlie&#223;e den Zugang zu den h&#246;heren Analogleistungen
nicht &#8222;auf immer und ewig&#8220; aus. Nachdem die Kl&#228;ger ihr rechtsmissbr&#228;uchliches Verhalten schon 2007, sp&#228;testens
2009 aufgegeben und die Identit&#228;t der Familie klar gestellt h&#228;tten, sei die Verweigerung von Analogleistungen nicht mehr
gerechtfertigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Der zust&#228;ndige Senat des Landessozialgerichts hat dies anders bewertet
und auf die Berufung des beklagten Landes Baden-W&#252;rttemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Falsche
Angaben &#252;ber die Identit&#228;t und Staatsangeh&#246;rigkeit stehen nach den Entscheidungsgr&#252;nden des Urteils auch dann als
rechtsmissbr&#228;uchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gew&#228;hrung von sog. Analogleistungen entgegen, wenn die falschen
Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum in der Bundesrepublik
aufh&#228;lt. Die Darstellung der Eheleute, sie h&#228;tten die P&#228;sse bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr
2002 an ihre Schleuser &#252;bergeben, die P&#228;sse seien dann aber sp&#228;ter im Libanon wieder aufgetaucht, was Verwandte im Libanon
erfahren h&#228;tten; diese P&#228;sse seien von diesen im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland gebracht und nach einiger Zeit an
sie &#252;bergeben worden, ist nicht glaubhaft. Die Kl&#228;ger selbst sind aufgrund ihrer zahlreichen falschen Angaben zudem
unglaubw&#252;rdig. So haben sie z.B. gegen&#252;ber der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde im Jahr 2009 angegeben, sie h&#228;tten sich auf
Anraten der Schleuser als Iraker ausgegeben, weil ihnen von dort erkl&#228;rt worden sei, dass Iraker in kurzer Zeit in Europa ein
Aufenthaltsrecht bek&#228;men, w&#228;hrend sie als Libanesen mit der R&#252;ckf&#252;hrung in den Libanon zu rechnen h&#228;tten. Die
Kl&#228;ger haben die falschen Angaben zur Identit&#228;t und Staatsangeh&#246;rigkeit mindestens bis in das Jahr 2007 und die falschen
Angaben zum Besitz ihrer P&#228;sse bis ins Jahr 2009 aufrechterhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Missbrauchstatbestand aktuell
andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch urs&#228;chlich f&#252;r den derzeitigen Aufenthalt des Ausl&#228;nders. Ob die
Ausreise aktuell zumutbar ist, ist ohne Bedeutung. Ma&#223;gebend ist allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthaltes
in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausl&#228;nders, gleichg&#252;ltig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf
Dauer angelegt ist bzw. war oder ob es sich wiederholt hat.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;"><span style="font-size: 11pt;">Hintergrund</span></span></strong><strong><span style="font-size: 11pt;">:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Die zentrale Norm f&#252;r die Gew&#228;hrung von Leistungen zur Deckung des
notwendigen Bedarfs an Ern&#228;hrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsg&#252;tern des
Haushalts ist <span style="text-decoration: underline;">&#167; 3 AsylbLG</span> (sog. <span style="text-decoration: underline;">Grundleistungen</span>). Ein im Vergleich zum sonstigen Grundsicherungsrecht reduzierter
Leistungsumfang ist danach f&#252;r eine vor&#252;bergehende Zeit &#8211; nach der damaligen Rechtslage 48 Monate, jetzt 15 Monate -
zumutbar. Erst nach einer gewissen &#8222;Verfestigung&#8220; des Aufenthaltes werden nach <span style="text-decoration: underline;">&#167;
2 Abs.&#160;1 AsylbLG</span> Grundsicherungsleistungen auf Sozialhilfeniveau, sog. <span style="text-decoration: underline;">Analogleistungen</span>, gew&#228;hrt, aber nur, wenn die Dauer des Aufenthalts vom Ausl&#228;nder
nicht rechtsmissbr&#228;uchlich selbst beeinflusst wurde.</span></p>
<br />
<br />
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG)</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#167; 2 Absatz 1 AsylbLG in der bis
28.02.2015 g&#252;ltigen Fassung:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Abweichend von den &#167;&#167; 3 bis 7
ist das Zw&#246;lfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die &#252;ber eine Dauer von
insgesamt 48 Monaten Leistungen nach &#167; 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbr&#228;uchlich selbst
beeinflusst haben.</span></p>
</div>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 17 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schwarzarbeit und Sozialversicherung – Rentenversicherung darf Beitragsnachforderung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/,Lde/4672537</link>
      <description><![CDATA[Im Rahmen einer Betriebsprüfung darf sich die Rentenversicherung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen, die dieser im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnen hat und braucht nicht selbst eine weitere eigene Betriebsprüfung durchzuführen, hat das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.<br /> <br />  Urteil vom 29.06.2017, Az. L 10 R 592/17<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4672543">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Ein Betrieb des Baugewerbes besch&#228;ftigte von Anfang 2013 bis Juni 2014
einen rum&#228;nischen Staatsangeh&#246;rigen, ohne ihn zur Sozialversicherung anzumelden (Stundenlohn 15&#160;&#8364;). Bei einer
Baustellenkontrolle durch den Zoll im Februar 2014 wurde der Arbeiter angetroffen. Der Zoll pr&#252;fte die Gesch&#228;ftsunterlagen,
f&#252;hrte eine Schadensberechnung durch und informierte die Sozialkassen.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Gest&#252;tzt auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls forderte die Deutsche
Rentenversicherung rund 15.000&#160;&#8364; Sozialversicherungsbeitr&#228;ge von der Arbeitgeberin. Deren Widerspruch und Klage waren
erfolglos. Die Firma hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der rum&#228;nische Staatsangeh&#246;rige sei tats&#228;chlich
selbstst&#228;ndig gewesen. Aus den Ermittlungsergebnissen der Zollverwaltung k&#246;nne nicht auf eine abh&#228;ngige Besch&#228;ftigung
geschlossen werden.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben der Deutschen
Rentenversicherung Recht gegeben. Der rum&#228;nische Arbeiter war auf verschiedenen Baustellen der klagenden Firma eingesetzt, wurde nach
Stunden entlohnt und unterlag dabei den Weisungen der der Kl&#228;gerin. Er war damit abh&#228;ngig besch&#228;ftigt. Das Urteil
enth&#228;lt grundlegende Ausf&#252;hrungen zu Art und Umfang der durchzuf&#252;hrenden Ermittlungen. Der Rentenversicherungstr&#228;ger
kann sich im Rahmen der Betriebspr&#252;fung beim Arbeitgeber allein auf die im Rahmen der Bek&#228;mpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Besch&#228;ftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung st&#252;tzen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebspr&#252;fung
beim Arbeitgeber f&#252;hrt als solches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies folgt aus den Regelungen des
Schwarzarbeitsbek&#228;mpfungsgesetzes, das eine Kooperation der Beh&#246;rden und die Befugnis der &#220;bernahme von
Ermittlungsergebnissen vorsieht. Die Rentenversicherung durfte sich daher auf die Unterlagen des Zolls und die dort enthaltenen
Gesch&#228;ftsunterlagen der Arbeitgeberin st&#252;tzen und sich auch hierauf beschr&#228;nken.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch, SGB
IV</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 28p Absatz&#160;1 Satz 1, 4 und 5 SGB IV:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llen; sie pr&#252;fen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. &#8230; Die Pr&#252;fung umfasst auch die Entgeltunterlagen der
Besch&#228;ftigten, f&#252;r die Beitr&#228;ge nicht gezahlt wurden. Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der
Pr&#252;fung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragsh&#246;he in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsf&#246;rderung einschlie&#223;lich der Widerspruchsbescheide gegen&#252;ber den Arbeitgebern;
&#8230;</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center">
<strong><span>Schwarzarbeitsbek&#228;mpfungsgesetz</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 2 Absatz 1 Satz 1 Nr.&#160;1; Absatz 2 Satz 1 Nr&#160;4,
Satz 3:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Beh&#246;rden der Zollverwaltung pr&#252;fen, ob</span>
<span>die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach &#167; 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erf&#252;llt
werden oder wurden.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Beh&#246;rden der Zollverwaltung werden bei den
Pr&#252;fungen nach Absatz 1 unterst&#252;tzt von den Tr&#228;gern der Rentenversicherung. ...</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Pr&#252;fungen k&#246;nnen mit anderen Pr&#252;fungen der in
diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-size: small;">Dr. Steffen Luik</span><br />
<span style="font-size: small;">Richter am Landessozialgericht</span><br />
<span style="font-size: small;">- Pressesprecher -</span><br />
</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jul 13 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden: Bundesagentur für Arbeit scheitert mit Erstattungsverlangen gegen Krankenkasse]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zustaendigkeitsstreit+zwischen+Behoerden_+Bundesagentur+fuer+Arbeit+scheitert+mit+Erstattungsverlangen+gegen+Krankenkasse</link>
      <description><![CDATA[<br />Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann und will, ist nicht verpflichtet, Krankengeld zu beantragen, sondern kann sich arbeitslos melden und sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, entschied das Landessozialgericht in Stuttgart vor wenigen Tagen. Eine Klage der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegen eine Krankenkasse, von der die Bundesagentur Ersatz für gezahltes Arbeitslosengeld verlangte, blieb daher erfolglos. <br />  <br />Urteil vom 27.06.2017, Az. L 11 KR 3513/16<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4658131">
<p style="text-align: justify;"><span>Ein versicherter Arbeitnehmer konnte wegen orthop&#228;discher Beschwerden nicht mehr als Bestatter
arbeiten und erhielt Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das Arbeitsverh&#228;ltnis wurde zum 30.04.2012 beendet. Im Februar 2012 meldete
er sich zum 01.05.2012 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Bei seiner Krankenkasse meldete er sich nach dem 30.04.2012 nicht mehr
und legte keine &#228;rztlichen AU-Bescheinigungen mehr vor.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der &#228;rztliche Dienst der BA stellte im April 2012 fest, dass der Versicherte zwar nicht mehr als
Bestatter, aber ansonsten vollschichtig arbeiten k&#246;nne. Nach dem Erhalt von Urlaubsabgeltung bis zum 18.06.2012 zahlte die BA vom
19.06.2012 bis 12.10.2012 Arbeitslosengeld in H&#246;he von 1.880,36 &#8364;. Diesen Betrag verlangte sie von der beklagten Krankenkasse
erstattet und vertrat die Auffassung, der Versicherte h&#228;tte l&#228;nger Krankengeld beziehen k&#246;nnen und h&#228;tte entsprechend
beraten werden m&#252;ssen. Auch mit Krankengeld-Bezug h&#228;tte er sich parallel arbeitsuchend melden k&#246;nnen, ohne dass dann
Arbeitslosengeld zu leisten gewesen w&#228;re.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Klage der BA war in erster Instanz erfolgreich. Das Sozialgericht Heilbronn schloss sich der
Argumentation der BA an und entschied, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Krankengeld gehabt, mithin die BA als unzust&#228;ndiger
Tr&#228;ger eine Sozialleistung erbracht habe, die die Krankenkasse als eigentlich zust&#228;ndige Beh&#246;rde erstatten
m&#252;sse.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Stuttgarter Richterinnen und Richter sahen das anders. Der Versicherte hatte nach dem 30.04.2012
keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Krankengeld wird nicht unbegrenzt, sondern nur f&#252;r einen bestimmten Abrechnungszeitraum
abschnittsweise bewilligt wird, mit der M&#246;glichkeit der Verl&#228;ngerung, indem der Versicherte jeweils Anschluss-AU-Bescheinigungen
bzw. Auszahlscheine vorlegt, was der Versicherte hier nach dem 30.04.2012 nicht mehr getan hat. Er war auch nicht verpflichtet, weiter
Krankengeld zu beantragen, sondern konnte sich arbeitslos melden, der Arbeitsvermittlung zur Verf&#252;gung stellen und Arbeitslosengeld
beantragen. Die BA hat daher keine Anspr&#252;che gegen die Krankenkasse.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
<strong>
Sozialgesetzbuch (SGB)</strong></span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
<strong>
SGB III: Arbeitslosenversicherung</strong></span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
<strong>
SGB V: Krankenversicherung</strong></span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
&#167; 44 Abs. 1 SGB V</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunf&#228;hig macht [...]</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;" lang="EN-US">
&#167; 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V:</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen.</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
&#167; 137 Abs. 1 SGB III</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
1. arbeitslos ist,</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
2. sich bei der Agentur f&#252;r Arbeit arbeitslos gemeldet und</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
3. die Anwartschaftszeit erf&#252;llt hat.</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
&#167; 138 Abs. 1 SGB III:</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
1. nicht in einem Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis steht (Besch&#228;ftigungslosigkeit),</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
2. sich bem&#252;ht, die eigene Besch&#228;ftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbem&#252;hungen), und</span>
</pre>

<pre style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">
3. den Vermittlungsbem&#252;hungen der Agentur f&#252;r Arbeit zur Verf&#252;gung steht (Verf&#252;gbarkeit).</span>
</pre>
</div>
<p>Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Jobcenter+muss+Kosten+einer+Raeumungsklage+tragen</link>
      <description><![CDATA[  Ein Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.<br /> <br />  Urteil vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4658119">
<p style="text-align: justify;"><span>Der 1953 geborene Kl&#228;ger bezog seit 2005 SGB-II-Leistungen. Er leidet an einer ausgepr&#228;gten
chronifizierten seelischen St&#246;rung. Bereits seit 2009 war zwischen ihm und dem Jobcenter die Frage seiner Erwerbsf&#228;higkeit im
Streit. Ende 2011 forderte ihn das Jobcenter auf, Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Au&#223;erdem bat das Jobcenter die Deutsche
Rentenversicherung (DRV) um Pr&#252;fung der Erwerbsf&#228;higkeit und stellte dort selbst f&#252;r den Kl&#228;ger einen Rentenantrag. Die
DRV leitete im August 2012 das Rentenverfahren ein. Ab 01.02.2013 strich das Jobcenter dem Kl&#228;ger s&#228;mtliche Leistungen, da er im
Rentenverfahren die Antragsformulare nicht ausgef&#252;llt und daher nicht ausreichend mitgewirkt habe. In der Folge konnte der Kl&#228;ger
seine Miete nicht mehr bezahlen. Sein Vermieter erhob R&#228;umungsklage wegen Mietr&#252;ckst&#228;nden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Nachdem die DRV im Juni 2013 dem Jobcenter mitgeteilt hatte, dass ausgef&#252;llte Antragsformulare
vorl&#228;gen, bewilligte das Jobcenter wieder SGB-II-Leistungen. Die Mietr&#252;ckst&#228;nde wurden ausgeglichen und die
R&#228;umungsklage zur&#252;ckgezogen. Jedoch setzte das Amtsgericht Gerichtskosten in H&#246;he von 857,68&#160;&#8364; fest, die dem
Kl&#228;ger in Rechnung gestellt wurden. Das Jobcenter weigerte sich, diese Kosten zu &#252;bernehmen. Widerspruch und Klage in erster
Instanz blieben erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz hat sich der Argumentation des Jobcenters angeschlossen, wonach Kosten einer
R&#228;umungsklage nicht als Bedarfe der Unterkunft ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig seien.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben das anders bewertet und dem Kl&#228;ger
Recht gegeben. Das Jobcenter h&#228;tte die Leistungen nicht ab 01.02.2013 streichen d&#252;rfen. Dadurch sind ohne Verschulden des
Kl&#228;gers die Mietr&#252;ckst&#228;nde entstanden und ist es zur R&#228;umungsklage gekommen. Deren Kosten sind aufgrund einer
unrichtigen Sachbehandlung des Jobcenters im Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum angefallen und k&#246;nnen daher als Unterkunftskosten
ber&#252;cksichtigt werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Einzelnen hat der Senat ausgef&#252;hrt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Abgabe von
Antragsformularen der DRV zur Kl&#228;rung des Sachverhalts &#252;berhaupt erforderlich gewesen ist. Jedenfalls ist die
Sachverhaltsaufkl&#228;rung hierdurch nicht wesentlich erschwert worden. Eine Verkn&#252;pfung der Antragsformulare mit dem Verfahren zur
Kl&#228;rung der Erwerbsf&#228;higkeit besteht nicht. F&#252;r die gutachterliche Stellungnahme ben&#246;tigt es keine
Antragsformulare.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Au&#223;erdem hat das Jobcenter bei der Versagung der Leistungen das ihm zustehende Ermessen
unzureichend ausge&#252;bt, da sich zu ma&#223;geblichen Gesichtspunkten und Fragen keine Ausf&#252;hrungen in den Versagungsbescheiden
finden: Konnte trotz der psychischen Erkrankung des Kl&#228;gers das geforderte Verhalten abverlangt werden? Weshalb hat das Jobcenter eine
Versagung s&#228;mtlicher Leistungen und in vollem Umfang f&#252;r notwendig erachtet? Hat das Jobcenter erkannt, welche Auswirkungen eine
vollst&#228;ndige Versagung f&#252;r den Kl&#228;ger haben wird (auch mit Blick auf eine drohende Wohnungslosigkeit)?</span> Da der
Kl&#228;ger in jedem Fall einen <span>Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums hatte, entweder beim Jobcenter oder im Falle der
Erwerbsminderung beim Sozialamt, h&#228;tte auch nachvollziehbar begr&#252;ndet werden m&#252;ssen, warum die Beh&#246;rde dieses
Existenzminimum aufgrund nicht erf&#252;llter Mitwirkungspflichten nicht mehr gew&#228;hrleisten will. Dies gilt umso mehr, als hier nicht
nur der t&#228;gliche Bedarf, sondern der Lebensmittelpunkt einer seit Jahren bewohnten kleinen Wohnung betroffen
ist.</span><span>&#160;</span></p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 12pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;"><span  style="font-size: small;">Der Senat hat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen</span>.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes
Buch</span></strong>&#160;</p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 66 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 SGB I:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder
erh&#228;lt, seinen Mitwirkungspflichten nach den &#167;&#167; 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufkl&#228;rung des
Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungstr&#228;ger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung
ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites
Buch</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der
tats&#228;chlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.</span></p>
</div>
<br />
<br />
<br />
<br />
<p><span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">Dr.
Steffen Luik<br />
</span><span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">Richter
am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</span></p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Hartz IV – keine (Arbeitsmarkt-)Leistungen nach Erreichen des Rentenalters]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Hartz+IV+_+keine+_Arbeitsmarkt-_Leistungen+nach+Erreichen+des+Rentenalters</link>
      <description><![CDATA[<br />Eine Empfängerin von SGB-II-Leistungen, die in den letzten Jahren bei verschiedenen Behörden insgesamt 4 verschiedene Geburtsdaten angegeben und sich im Laufe der Zeit immer jünger gemacht hat, erhält keine SGB-II-Leistungen mehr, insbesondere nicht zur Förderung ihrer selbständigen Tätigkeit, da sie zur Überzeugung der Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts im Herbst 2016 das Rentenalter erreicht hat. Das geänderte Geburtsdatum in ihrer Geburtsurkunde hat sich als Fälschung entpuppt.<br /> <br />  Beschluss vom 26.06.2017, Az. L 1 AS 2032/17 ER-B<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4658082">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Antragstellerin, die eine &#8222;PR-Beratung und Promotionsvermittlung&#8220; betreibt, hat seit
September 2010 bis 30.09.2016 durchgehend SGB-II-Leistungen vom Jobcenter Offenburg bezogen. In den letzten Jahren hat sie bei
verschiedenen Beh&#246;rden als Geburtsdatum den 09.04.1951, den 09.04.1961, den 09.04.1962 und zuletzt nur noch den 09.04.1967 angeben.
Gegen&#252;ber dem Jobcenter beharrte sie auf dem Geburtsdatum 09.04.1967 und beantragte SGB-II-Leistungen &#252;ber den 30.09.2016 hinaus,
insbesondere auch zur Unterst&#252;tzung ihrer selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit. Das Jobcenter weigerte sich, da die Frau wegen Erreichens
des Rentenalters keine Hartz-IV-Leistungen mehr beziehen k&#246;nne. Sie k&#246;nne ggf. Leistungen der Grundsicherung im Alter
beantragen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ein Eilantrag hiergegen beim Sozialgericht Freiburg blieb erfolglos. Auch die Stuttgarter
Richterinnen und Richter glaubten der Frau nicht, dass sie erst 50 Jahre alt sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Indizien, die f&#252;r das Geburtsjahr 1951 sprechen, waren erdr&#252;ckend: Im
Einwohnermeldeamts-Registerauszug aus dem Jahr 2010 war der 09.04.1951 angegeben. In Kopien des Sparbuchs war das eingedruckte Geburtsdatum
09.04.1951 nachtr&#228;glich h&#228;ndisch in 09.04.1967 abge&#228;ndert worden. Die Deutsche Rentenversicherung teilte mit, die aktuelle
Versicherungsnummer weise den 09.04.1951 als Geburtsdatum aus. Andere Versicherungsnummern mit den anderen Geburtsdaten seien
stillgelegt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Schlie&#223;lich war in der vorgelegten beglaubigten &#220;bersetzung der polnischen Geburtsurkunde
zwar das numerische Datum &#8222;09.04.1967&#8220; genannt, jedoch im Text der &#8222;neunte April neunzehnhunderteinundf&#252;nfzig&#8220;
voll ausgeschrieben. In einem per E-Mail &#252;bersandten Digitalbild der originalen Geburtsurkunde war zudem zu erkennen, dass die mit
schwarzer Tinte geschriebene numerische Angabe mit einem blauen Stift von 1951 in 1967 ge&#228;ndert worden war. Dass offenbar
vers&#228;umt wurde, diese Manipulation auch im ausgeschriebenen Text durchzuf&#252;hren, ist, so die Schlussfolgerung der Richterinnen und
Richter, schl&#252;ssig und plausibel damit zu erkl&#228;ren, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben &#8222;kein Wort
polnisch&#8220; spricht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">Sozialhilfeleistungen
(Grundsicherung im Alter) hat das Landessozialgericht nicht zugesprochen, da die Antragstellerin solche Leistungen ersichtlich nicht
begehrt hat. Es ging ihr um die Arbeitsmarktleistungen des SGB II, die es im System der Grundsicherung im Alter nicht gibt. So hat die
Antragstellerin etwa im November 2016 erkl&#228;rt, dass sie keine Grundsicherung im Alter wolle, sondern eine Art Anschubfinanzierung oder
&#220;berbr&#252;ckungsdarlehen f&#252;r ihre selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit.</span></p>
<br />
<br />
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites
Buch</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 7 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr.&#160;1:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die das 15.
Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach &#167; 7a noch nicht erreicht haben.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 7a:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die
Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. F&#252;r Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren
sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#8230;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>f&#252;r den Geburtsjahrgang 1951 &#8230; auf 65 Jahre und 5
Monate.</span></p>
</div>
<pre>
<span style="font-size: small;">
<span style="font-size: small;">
Dr. Steffen Luik</span><br />


Richter am Landessozialgericht</span><span style="font-size: small;">
- Pressesprecher -</span>
</pre>

<p><br />
<br />
<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Unangemessen hohe Vergütung eines Krankenkassenvorstands]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Unangemessen+hohe+Verguetung+eines+Krankenkassenvorstands</link>
      <description><![CDATA[Entscheidender Ausgangspunkt für die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung eines Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein Vergleich mit Vorstandsvergütungen anderer Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht einem Krankenkassenvorstand eine Gehaltserhöhung versagt.<br />  <br />Urteil vom 21.06.0217, Az. L 5 KR 1700/16 KL<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4658042">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Kl&#228;gerin ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in Baden-W&#252;rttemberg, deren
Zust&#228;ndigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Sie verf&#252;gte im Februar 2016 &#252;ber 327.080 Versicherte.
Sie besch&#228;ftigt nach eigenen Angaben rund 800 Mitarbeiter und z&#228;hlt zu den 20 gr&#246;&#223;ten bundesweit ge&#246;ffneten
Krankenkassen. Der Vorstand erh&#228;lt eine j&#228;hrliche Grundverg&#252;tung von 152.600&#160;&#8364;.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ende 2015 legte die Krankenkasse dem Bundesversicherungsamt einen &#8222;Zusatzvertrag zum
Dienstvertrag &#252;ber zus&#228;tzliche Verg&#252;tungsbestandteile&#8220; ihres Vorstands zur Genehmigung vor. &#220;ber die
Grundverg&#252;tung hinaus waren u.a. vorgesehen: ein Zusatzfixum im Dezember (2.400&#160;&#8364;), eine variable Zusatzverg&#252;tung bis
max. 31.000&#160;&#8364; (Zielerreichungspr&#228;mie), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine
Unfallversicherung. Zusammen mit der Grundverg&#252;tung summierte sich das Gehalt damit auf insgesamt 217.252&#160;&#8364;. Zu hoch befand
das Bundesversicherungsamt und verweigerte die Zustimmung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Klage der Krankenkasse gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesversicherungsamt, auf Erteilung der Zustimmung, f&#252;r die das Landessozialgericht erstinstanzlich zust&#228;ndig ist, blieb
erfolglos.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt, Verdienstm&#246;glichkeiten in privaten
Versichertengesellschaften und der Privatwirtschaft im Gesundheitswesen seien als Vergleichsma&#223;stab heranzuziehen. Dem folgten die
Stuttgarter Richter nicht, gaben dem Bundesversicherungsamt Recht und entschieden, dass die vorgesehene Verg&#252;tung den zul&#228;ssigen
Rahmen deutlich &#252;berschreitet.</span> Ein Vergleich mit Strukturen der Privatwirtschaft ist nicht sachgerecht. Das beitragsfinanzierte
<span>System der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auf dem Solidarprinzip und unterscheidet sich damit fundamental von den Strukturen
gewerblicher Wirtschaft.</span> <span>Anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen ist der Erfolg der Krankenkassen nicht am
wirtschaftlichen Gewinn zu messen, sondern daran, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgem&#228;&#223; unter sparsamer Verwendung der
Beitragsgelder und Steuermittel erf&#252;llt werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ma&#223;geblich f&#252;r die Bewertung einer &#8222;angemessenen&#8220; Verg&#252;tung ist nach der
Urteilsbegr&#252;ndung ein Vergleich der Vorstandsverg&#252;tungen von Krankenkassen</span> <span>mit jeweils vergleichbarer
Gr&#246;&#223;e, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen.</span> G<span>esetzliche Krankenkassen mit einer der Kl&#228;gerin
vergleichbaren Gr&#246;&#223;e haben im Jahr 2015 im &#8222;Mittelma&#223;&#8220; j&#228;hrliche Vorstandsverg&#252;tungen in H&#246;he von
159.500 &#8364; gezahlt. Durch die zus&#228;tzlichen Verg&#252;tungsbestandteile im Zusatzvertrag wird dieses Ma&#223; mehr als deutlich
&#252;berschritten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Unangemessenheit der &#220;berschreitung ergibt sich vorliegend aber nicht nur durch die
deutliche &#220;berschreitung des Mittelma&#223;es um 36%, sondern auch aus der Gr&#246;&#223;e derjenigen Krankenkassen, die
Verg&#252;tungen in vergleichbarer H&#246;he, wie im Zusatzvertrag geregelt, gew&#228;hren.</span> <span>Die Mitgliederzahlen dieser
Krankenkassen liegen n&#228;mlich um &#252;ber 50 % oberhalb der Mitgliedszahlen der Kl&#228;gerin.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes
Buch</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167; 35a SGB IV</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Absatz 1 Satz 1:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="color: black;">Bei den Orts-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und
au&#223;ergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges f&#252;r die Krankenkasse ma&#223;gebendes Recht nichts Abweichendes
bestimmen.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="color: black;">&#160;</span><span>Absatz 6a:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Der Abschluss, die Verl&#228;ngerung oder die &#196;nderung eines
Vorstandsdienstvertrags bed&#252;rfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbeh&#246;rde. Die Verg&#252;tung der
Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verh&#228;ltnis zum Aufgabenbereich, zur Gr&#246;&#223;e und zur Bedeutung der
K&#246;rperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der K&#246;rperschaft zu ber&#252;cksichtigen.</span></p>
</div>
<pre>
<span style="font-size: small;">
Dr. Steffen Luik</span>
</pre>

<pre>
<span style="font-size: small;">
Richter am Landessozialgericht</span>
</pre>

<pre>
<span style="font-size: small;">
- Pressesprecher -</span>
</pre>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Arbeit 4.0“ und die Zukunft des Sozialstaats]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/_Arbeit+4_0_+und+die+Zukunft+des+Sozialstaats</link>
      <description><![CDATA[Der Weg in die digitale „Arbeitswelt 4.0“ und die immer wieder neu zu beantwortenden Frage nach der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme, die an das Entgelt einer „Beschäftigung“ anknüpft, stellen die Sozialgerichte vor neue Herausforderungen. <div class="basecontent-html-editor" id="anker4655869">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Weg in die digitale &#8222;Arbeitswelt 4.0&#8220; und die immer wieder neu zu beantwortenden
Frage nach der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme, die an das Entgelt einer &#8222;Besch&#228;ftigung&#8220; ankn&#252;pft,
stellen die Sozialgerichte vor neue Herausforderungen, beschrieb die Pr&#228;sidentin des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg,
Heike Haseloff-Grupp, die kommenden Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit. Zeit und Ort der Arbeitsleistung spielen im vernetzten
&#8222;virtuellen&#8220; Raum eine immer geringere Rolle, aber auch im Gesundheitswesen haben sich zuletzt eine F&#252;lle von
Sachverhalten gezeigt, bei denen die Frage, ob &#252;berhaupt ein sozialversicherungspflichtiges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis
vorliegt, zwischen Beh&#246;rden und den betreffenden Personen im Streit war.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Gesamteing&#228;nge im Jahr 2016 in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-W&#252;rttemberg sind im
Vergleich zum Vorjahr auf anhaltend hohem Niveau nur leicht zur&#252;ckgegangen. An den acht erstinstanzlichen Gerichten gingen 32.127
Klagen ein (2015: 32.598), beim Landessozialgericht 3.365 Berufungen (2015: 3.466). Hinzu kamen in der ersten Instanz 2.839 Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes (2015: 3.074), am Landessozialgericht gingen 550 Verfahren im Eilrechtsschutz ein (2015: 540). Es ist
gelungen, die unver&#228;ndert hohen Best&#228;nde weiter abzubauen. Die Gerichtspr&#228;sidentin stellte den gro&#223;en Arbeitseinsatz
aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbarkeit heraus und bedankte sich f&#252;r deren Engagement. Die durchschnittliche
Verfahrenslaufzeit bei den Berufungen konnte auf dem guten Wert des Vorjahres (12,0 Monate) gehalten werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>An den acht Sozialgerichten in Baden-W&#252;rttemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und Richter
t&#228;tig; am Landessozialgericht stehen knapp 50 Richterplanstellen zur Verf&#252;gung. Hinzu kommen in beiden Instanzen mehr als 1.600
ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg f&#252;r die gro&#223;e Bedeutung des Ehrenamts in der
Sozialgerichtsbarkeit.</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 04 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Bereitschaftsärzte können den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen, d.h. sozialversicherungsfreien Tätigkeit ausüben.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Bereitschaftsaerzte+koennen+den+Nachtdienst+in+einer+Klinik+im+Rahmen+einer+selbstaendigen_+d_h_+sozialversicherungsfreien+Taetigkeit+ausueben_</link>
      <description><![CDATA[In einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Bereitschaftsärzte den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben können, für die keine Sozialabgaben fällig werden. Die klagende Klinik hat sich damit erfolgreich gegen eine Beitragsforderung in Höhe von rund 20.000 € gewehrt, die nach einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt worden war.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4636830">
<p><strong>Urteil vom 23.05.2017, Az. L 11 R 771/15</strong></p>
<p>Eine psychosomatische Akutklinik hatte mit 9 &#196;rzten Rahmenvertr&#228;ge &#252;ber den Einsatz als freie Mitarbeiter geschlossen. Es
ging jeweils um die T&#228;tigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst an einzelnen Tagen von 17 Uhr bis 8 Uhr des darauffolgenden Tages.
F&#252;r den Nachtdienst erhielten sie eine Einsatzpauschale je Einsatztag (zwischen 200 &#8364; und 300 &#8364;). W&#228;hrend der
Nachtzeit hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der Klinik auf. Zudem fanden in dieser Zeit keine Therapien statt.</p>
<p>Nach einer Betriebspr&#252;fung forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Klinik Sozialversicherungsbeitr&#228;ge in H&#246;he
von rund 20.000 &#8364; f&#252;r den Zeitraum 12/2006-12/2010 nach. Die Bereitschafts&#228;rzte &#252;bten dieselbe T&#228;tigkeit aus, wie
fest angestellte &#196;rzte und seien faktisch in die Klinikorganisation eingebunden. Es liege eine abh&#228;ngige und damit
sozialversicherungspflichtige Besch&#228;ftigung vor. Die Klinik hat hiergegen geklagt, jedoch in erster Instanz verloren. Das
Sozialgericht Freiburg hat sich der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung angeschlossen.</p>
<p>Die Berufung der Klinik war erfolgreich. Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg haben sich in
einer ausf&#252;hrlichen Anh&#246;rung die Abl&#228;ufe schildern lassen, danach den Sachverhalt in entscheidenden Punkten anders bewertet
als die erste Instanz und die Beitragsnachforderung aufgehoben. Es gab keine Weisungsrechte der Klinik hinsichtlich der Dienstzeiten. Die
Bereitschafts&#228;rzte konnten selbst bestimmen, an welchen Tagen sie zum Einsatz kommen wollten. Die Klinik hat ihnen keine Einsatztage
vorgegeben, sondern nach den Vorgaben der Bereitschafts&#228;rzte, die zum Teil auch eigene Arztpraxen f&#252;hrten, den Dienstplan
aufgestellt. Da nachts ohnehin keine Therapien durchgef&#252;hrt wurden, ging es auch nur um eine basismedizinische Versorgung, die anders
organisiert werden konnte, als der Klinikalltag. F&#252;r etwaige n&#228;chtliche psychische Krisensituationen stand ein Facharzt in
Rufbereitschaft zur Verf&#252;gung, die Bereitschafts&#228;rzte f&#252;hrten keine eigene Behandlung durch. Sie waren auch nicht in die
t&#228;gliche routinem&#228;&#223;ige Versorgung der Patienten oder in die Klinikorganisation eingebunden und mussten &#8211; anders als
die fest angestellten &#196;rzte - weder an Dienst- oder Teambesprechungen noch an Weiterbildungen teilnehmen.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch</strong></p>
<p><strong>&#167; 7 Absatz 1 SGB IV:<br />
</strong> Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. Anhaltspunkte f&#252;r
eine Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</p>
<p><strong>&#167; 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV:<br />
</strong> Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen
Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223;
erf&#252;llen; sie pr&#252;fen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.</p>
<p><br />
</p>
<p>Dr. Steffen Luik<br />
 Richter am Landessozialgericht<br />
 - Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jun 19 00:00:00 CEST 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vermögen „für schlechte Zeiten“ verheimlicht – Hartz-IV-Empfängerin]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Vermoegen+fuer+schlechte+Zeiten+verheimlicht</link>
      <description><![CDATA[Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt.<br />  <br />Urteil vom 23.03.2017, Az. L 7 AS 758/13<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4565837">
<p style="text-align: justify;"><span>Die heute 39j&#228;hrige Kl&#228;gerin ist gelernte hauswirtschaftstechnische Helferin. Ende 2004
wohnte sie noch mietfrei zu Hause bei den Eltern, war arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende
(&#8222;Hartz IV&#8220;). Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit ca. 1.100&#160;&#8364; Guthaben an. Hinsichtlich der Frage, ob sie
&#252;ber relevantes Verm&#246;gen &#252;ber dem Freibetrag (damals f&#252;r die Kl&#228;gerin 4.850&#160;&#8364;) verf&#252;ge, war im
Formular zun&#228;chst das Feld &#8222;ja&#8220; angekreuzt, danach jedoch das K&#228;stchen wieder gestrichen und das Kreuzchen bei
&#8222;nein&#8220; gemacht. Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005. Bei mehreren Folgeantr&#228;gen gab die
Kl&#228;gerin jedes Mal an, &#252;ber kein relevantes Verm&#246;gen zu verf&#252;gen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter &#252;ber einen automatisierten Datenabgleich vom
Bundeszentralamt f&#252;r Steuern die Nachricht, dass die Kl&#228;gerin Eink&#252;nfte aus Kapitalverm&#246;gen habe. Es stellte sich
heraus, dass die Kl&#228;gerin auf zwei bislang unbekannten Konten &#252;ber ein Verm&#246;gen von rund 24.000&#160;&#8364; verf&#252;gte.
Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte s&#228;mtliche seit Anfang 2005 gezahlten Leistungen (rund
12.000&#160;&#8364;) und auch die f&#252;r die Kl&#228;gerin geleisteten Beitr&#228;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund
4.500&#160;&#8364;) zur&#252;ck.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Kl&#228;gerin und ihr Vater machten geltend, die 24.000
&#8364; auf den Konten stammten im Wesentlichen aus einer Erbschaft; der Vater habe ihr das Geld f&#252;r schlechte Zeiten und
Notf&#228;lle gegeben. Nachdem das Jobcenter das Geld zur&#252;ckverlangte, habe sie alles im Jahr 2008 ausgegeben, u.a. habe sie
M&#246;bel und einen VW Golf gekauft. Die Kl&#228;gerin hat sich au&#223;erdem geweigert, den Gerichten eine Entbindungserkl&#228;rung vom
Bankgeheimnis unter Angabe s&#228;mtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten
auszustellen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben ebenfalls dem Jobcenter Recht gegeben. Die
Kl&#228;gerin h&#228;tte das Verm&#246;gen immer angeben m&#252;ssen. Sie war nicht hilfebed&#252;rftig, weshalb ihr keine
Hartz-IV-Leistungen zugestanden haben. Ein H&#228;rtefall liegt nicht vor. Nachdem sie selbst erkl&#228;rt hat, das Verm&#246;gen sei ihr
vom Vater &#8222;f&#252;r schlechte Zeiten&#8220; &#252;berlassen worden, h&#228;tte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den
&#8222;schlechten Zeiten&#8220; ab Januar 2005 verwenden m&#252;ssen. Das muss ihr auch klar gewesen sein. Zwar muss an sich das Jobcenter
bei einer nachtr&#228;glichen Aufhebung und R&#252;ckforderung von Leistungen beweisen, dass die Leistungen zu Unrecht ausgezahlt worden
sind. Dies gilt aber nicht, wenn bei der Antragstellung Sparguthaben verheimlicht worden sind mit der Folge der Erschwerung der
Aufkl&#228;rung in sp&#228;teren Jahren oder wenn vollst&#228;ndige Kontenbewegungen nicht zug&#228;nglich gemacht werden mit der Folge der
Unm&#246;glichkeit einer Plausibilit&#228;tspr&#252;fung.</span> <span>Dies geht zu Lasten eines Leistungsempf&#228;ngers.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) II &#8211;
Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</span></strong><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">&#167; 7
Absatz&#160;1 Satz 1 SGB II</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Leistungen nach
diesem Buch erhalten Personen, die</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">1. das 15.
Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach &#167; 7a noch nicht erreicht haben,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">2.
erwerbsf&#228;hig sind,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">3. <span style="text-decoration: underline;">hilfebed&#252;rftig</span> sind und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">4. ihren
gew&#246;hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte).</span><span style="line-height: 150%;">&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><strong><span style="line-height: 150%;">&#167; 9
Absatz 1 SGB II</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="text-decoration: underline;"><span style="line-height: 150%;">Hilfebed&#252;rftig ist, wer</span></span> <span style="line-height: 150%;">seinen Lebensunterhalt nicht oder
nicht ausreichend aus dem zu ber&#252;cksichtigenden Einkommen oder Verm&#246;gen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angeh&#246;rigen oder von Tr&#228;gern anderer Sozialleistungen, erh&#228;lt.</span></p>
</div>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 23 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schädel-Hirn-Trauma nach Auseinandersetzung mit Türsteher auf Ibiza - Kein Arbeitsunfall der gesetzlichen Unfallversicherung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Schaedel-Hirn-Trauma+nach+Auseinandersetzung+mit+Tuersteher</link>
      <description><![CDATA[<br />Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen, nicht der Fall.<br />  <br /> <br />  Urteil vom 09. März 2017, Az. L 6 U 2131/16<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4515855">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Kl&#228;ger war zun&#228;chst Alleingesch&#228;ftsf&#252;hrer einer Firma, die mit
Photovoltaik-Anlagen handelte und 2008 insolvent wurde. Danach fungierte er als &#8222;Generalbevollm&#228;chtigter im
Au&#223;endienst&#8220; bei einer 2008 gegr&#252;ndeten Firma seines Vaters, die ebenfalls Anlagen f&#252;r erneuerbare Energien vertrieb.
Der Handel mit (Luxus-)Autos war nicht Gesch&#228;ftsgegenstand dieser Firma, die Anfang 2013 eine Kaufoption f&#252;r einen Ferrari
F&#160;150 (limitierte Sonderedition 499 St&#252;ck) erwarb.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Am 15.09.2013 geriet der Kl&#228;ger sp&#228;tabends zwischen 23.00 und 0.00 Uhr vor dem Club
&#8222;Blue M.&#8220; auf Ibiza in eine heftige Auseinandersetzung mit einem T&#252;rsteher und wurde anschlie&#223;end mit einem
Sch&#228;del-Hirn-Trauma in ein Krankenhaus vor Ort eingeliefert, bis 24.10.2013 dort station&#228;r, anschlie&#223;end in einer Klinik in
Heilbronn und vom 31.10. bis 23.12.2013 in einer station&#228;re Rehabilitationsma&#223;nahme in Deutschland weiterbehandelt. Nach eigenen
Angaben ist er seitdem erwerbsgemindert. Seine gesetzliche Krankenversicherung bezahlte von den Kosten der Auslandskrankenbehandlung auf
Ibiza (rund 94.000&#160;&#8364;) nur rund die H&#228;lfte (45.000&#160;&#8364;).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Am 13.11.2013 meldete seine Lebensgef&#228;hrtin den Vorfall vom 15.09.2013 bei der beklagten
Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Der Kl&#228;ger gab in einer ersten Stellungnahme an, er sei gesch&#228;ftlich auf Ibiza gewesen
und habe neben der Ferrari-Option auch Photovoltaik-Anlagen verkaufen wollen. Er habe am 15.09.2013 &#252;ber den Tag
Verkaufsgespr&#228;che gef&#252;hrt. Vor dem Abendessen seien die Gespr&#228;che beendet gewesen, an den weiteren Ablauf k&#246;nne er sich
nicht erinnern. Sp&#228;ter erkl&#228;rte er, auch abends seien weiter Verkaufsgespr&#228;che gef&#252;hrt worden; der Zwischenfall habe
sich auf dem versicherten Heimweg zu seiner Unterkunft ereignet.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zeugen haben zur Frage, ob es im Wesentlichen um den Ferrari
oder auch um Photovoltaik-Anlagen gegangen und die Beteiligten der Gesch&#228;ftsgespr&#228;che stark alkoholisiert gewesen seien,
widerspr&#252;chliche Angaben gemacht. Ob die Auseinandersetzung mit dem T&#252;rsteher beim Verlassen des Clubs oder beim Versuch, wieder
hineinzugelangen, stattgefunden hat, ist ebenfalls Gegenstand widerspr&#252;chlicher Aussagen. Der Kl&#228;ger hat seine urspr&#252;ngliche
Aussage, er sei auf dem Heimweg gewesen, im Laufe des Verfahrens ge&#228;ndert. Er habe wieder in den Club hingehen wollen, weil seine
Jacke noch im Geb&#228;ude gewesen sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben die Feststellung eines Arbeitsunfalls
abgelehnt und der beklagten Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Es verbleiben nach Abschluss der Beweiserhebung eine Reihe offener Fragen
und Zweifel, die zu Lasten des Kl&#228;gers gehen. Ob er wirklich &#8222;Besch&#228;ftigter&#8220; und damit gesetzlich unfallversichert
gewesen ist, ist schon zweifelhaft. Der Ablauf der Gr&#252;ndung der neuen Firma mit dem betagten Vater des Kl&#228;gers als
Alleingesellschafter kurz vor der Insolvenz der fr&#252;heren Firma des Kl&#228;gers deutet darauf hin, dass es sich um ein
&#8222;Strohmann&#8220;-Unternehmen handelt, um dem Kl&#228;ger die F&#252;hrung einer GmbH mit gleichem Firmengegenstand zu
erm&#246;glichen. Der Verkauf der Ferrari-Option, um den es auf Ibiza sicher ging, geh&#246;rt nicht zum Gesch&#228;ftsgegenstand der
Firma, wohingegen die Gespr&#228;che um Photovoltaik-Anlagen nebul&#246;s bleiben. Auch dies spricht dagegen, dass die Reise unter
Versicherungsschutz stand. Schlie&#223;lich kann der Kl&#228;ger nicht beweisen, dass zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem
T&#252;rsteher irgendein Zusammenhang mit einer betrieblichen T&#228;tigkeit bestanden hat.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>In seiner ersten Angabe hat er behauptet, die Gesch&#228;ftsgespr&#228;che seien vor dem Besuch des
Clubs beendet gewesen. Dass der Kl&#228;ger beim Verlassen des Clubs auf einem versicherten Heimweg war, ist ebenfalls nicht bewiesen. Der
wahrscheinlichste Ablauf, wonach der Kl&#228;ger nach dem kurzzeitigen Verlassen des Clubs wieder <span>hinein wollte und vom
T&#252;rsteher abgewiesen wurde, steht nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, weil daf&#252;r nur private Gr&#252;nde in Frage
kommen, insbesondere der vom Kl&#228;ger selbst geschilderte Grund, seine vergessene Jacke zu holen. Dass in dieser Phase noch
Verkaufsverhandlungen gef&#252;hrt werden sollten, hat keiner der Beteiligten, weder der Kl&#228;ger noch seine Gesch&#228;ftspartner,
behauptet.</span></span><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Gesetzliche
Unfallversicherung)</span></strong><strong><span>&#160;</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><strong><span>&#167; 8 Abs.&#160;1 Satz 1 und 2 VII:</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle
sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod
f&#252;hren.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit
zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit.</span><span>&#160;</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: small;">Dr. Steffen Luik<br />
</span><span style="font-size: small;">Richter am Landessozialgericht<br />
</span><span style="font-size: small;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 09 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Arbeitslosigkeit+nach+Ende+der+Altersteilzeit+kann+Sperrzeit+zur+Folge+haben</link>
      <description><![CDATA[Wer sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos meldet, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Eine wegen der 2014 eingeführten abschlagsfreien Altersrente mit 63 für besonders langjährig Versicherte hinausgeschobene Rentenantragstellung rechtfertigt keinen uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.<br /><br />Urteil vom 24.02.2017 – L 8 AL 3805/16<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4504676">
<p style="text-align: justify;"><span>Die 1954 geborene Versicherte erhielt im Herbst 2006 von der Rentenversicherung die Auskunft, ihr
fr&#252;hestm&#246;glicher Rentenbeginn sei der 01.06.2016, verbunden mit einem Abschlag von 10,8&#160;%. Sie vereinbarte darauf im
November 2006 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell (Ende der Freistellungsphase 31.05.2016), um anschlie&#223;end
Altersrente in Anspruch zu nehmen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Nachdem der Gesetzgeber zum 01.07.2014 die abschlagsfreie &#8222;Rente mit 63&#8220; (Altersrente
f&#252;r besonders langj&#228;hrig Versicherte) eingef&#252;hrt und die Kl&#228;gerin, die bereits mehr als 45 Jahre gearbeitet hatte,
hiervon erfuhr, &#228;nderte sie ihren Entschluss und meldete sich zum Ende der Freistellungsphase arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2016. Der beklagten Bundesagentur f&#252;r Arbeit (BA) teilte sie mit, sie k&#246;nne ab dem 01.10.2017
abschlagsfrei in Altersrente gehen. Dies sei bei Abschluss der Altersteilzeit nicht absehbar gewesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die BA stellte eine Sperrzeit von 12 Wochen fest und bewilligte Arbeitslosengeld erst ab dem
23.08.2016. Die Versicherte habe selbst die Besch&#228;ftigungslosigkeit herbeigef&#252;hrt ohne hierf&#252;r einen wichtigen Grund zu
haben. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg haben der BA Recht
gegeben. Die Kl&#228;gerin hat selbst die Besch&#228;ftigungslosigkeit herbeigef&#252;hrt. Zwar hatte sie zum damaligen Zeitpunkt der
Altersteilzeitvereinbarung einen wichtigen Grund f&#252;r die geplante Arbeitsaufgabe, da sie nach dem Ende der Freistellungsphase nahtlos
in den Rentenbezug wechseln wollte. Sie hat sich aber umentschieden und damit ist der wichtige Grund entfallen. Die Verschiebung des
Rentenbeginns um 15 Monate und die eingetretene Arbeitslosigkeit hat sie selbst zu vertreten. Die Versichertengemeinschaft (die
Beitragszahler) haben f&#252;r solche Versicherungsf&#228;lle, die der Betreffende selbst herbeif&#252;hrt, nicht in vollem Umfang
einzustehen, weshalb die Sperrzeit gerechtfertigt ist.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Hintergrund</span></strong><span>:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Frage, ob sich ein Arbeitsloser auf einen wichtigen Grund berufen kann, der bei Abschluss des
Altersteilzeitvertrags endg&#252;ltig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, diesen Entschluss dann aber im Hinblick auf die 2014 durch
das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene M&#246;glichkeit &#228;ndert, um zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt eine abschlagsfreie
Altersrente mit 63 in Anspruch zu nehmen, ist derzeit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte umstritten und
betrifft eine Vielzahl von F&#228;llen. So haben z.B. die Sozialgerichte in Karlsruhe, Speyer, Kassel und Marburg sowie das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den betreffenden Personen einen fortbestehenden wichtigen Grund zugebilligt, w&#228;hrend die
Landessozialgerichte in Rheinland-Pfalz, und Baden-W&#252;rttemberg diesen verneint haben. Vor diesem Hintergrund hat der 8. Senat des
Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg die Revision zum Bundessozialgericht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung
zugelassen.</span><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch Drittes Buch &#8211;
Arbeitslosenversicherung - (SGB III)&#160;</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 159 Absatz 1 SGB III</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich
versicherungswidrig verhalten, <span style="text-decoration: underline;">ohne daf&#252;r einen wichtigen Grund zu haben</span>, ruht der
Anspruch f&#252;r die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. die oder der Arbeitslose das
Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis gel&#246;st [...] und dadurch vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig die Arbeitslosigkeit
herbeigef&#252;hrt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). [&#8230;]</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die
f&#252;r die Beurteilung eines wichtigen Grundes ma&#223;gebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer
Sph&#228;re oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.</span></p>
</div>
<pre style="text-align: justify;">
<span style="font-size: small;">
Dr. Steffen Luik</span><span style="font-size: small;">
Richter am Landessozialgericht</span><span style="font-size: small;">
- Pressesprecher -</span>
</pre>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 24 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine rentenrechtlichen Beitragszeiten für ehemalige Heimkinder wegen „Zwangsarbeit“]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+rentenrechtlichen+Beitragszeiten+fuer+ehemalige+Heimkinder+wegen+_Zwangsarbeit_</link>
      <description><![CDATA[<br />Nach der derzeitigen Rechtslage kann die von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit, die nicht Teil eines versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses war, sondern sich als – nach damaligem Verständnis – Teil der Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahmen darstellt, nicht als rentenrechtliche Beitragszeit im Versicherungskonto der betreffenden Personen anerkannt werden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten kann nur der Gesetzgeber regeln. <br />  <br />Urteil vom 24.02.2017 – L 8 R 1262/16<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4503008">
<p style="text-align: justify;"><span>Die heute 63j&#228;hrige Kl&#228;gerin war von 1964 bis 1971 im Kinderasyl Gundelfingen a.d. Donau
untergebracht. Im Jahr 2013 beantragte sie bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Kl&#228;rung ihres Versicherungskontos
f&#252;r diesen Zeitraum. Sie habe im Heim &#8222;Zwangsarbeit&#8220; im Sinne eines faktischen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses
geleistet, was nicht als blo&#223;e erzieherische Ma&#223;nahme bewertet werden k&#246;nne. Sie habe im Rahmen einer 6-Tage-Woche
t&#228;glich 6-8 Stunden in der anstaltsinternen Hauswirtschaft und in der W&#228;scherei/Schneiderei gearbeitet. Als Gegenleistung habe
sie vom Heim Kost/Logis, Bekleidung, geringe DM-Betr&#228;ge und Gegenst&#228;nde des t&#228;glichen Gebrauchs erhalten. Das Heim habe sich
dadurch Personalkosten erspart und Einnahmen aus der Vermittlung an Fremdbetriebe erzielt.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Rentenversicherung hat die Anerkennung von Beitragszeiten unter Hinweis auf die Rechtslage
abgelehnt. Die Ber&#252;cksichtigung von Versicherungszeiten ohne ein echtes versicherungspflichtiges Lehr- oder
Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis sei nicht m&#246;glich. Unter Zwang geleistete Arbeit von Heimkindern k&#246;nne nicht als Beitragszeit
in der Rentenversicherung anerkannt werden. Beitr&#228;ge seien vom Heim nicht gezahlt worden. Um einen Ausgleich f&#252;r ehemalige
Heimkinder zu schaffen, sei der &#8222;Fonds Heimerziehung&#8220; geschaffen worden.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Widerspruch und Klage der Kl&#228;gerin vor dem Sozialgericht Karlsruhe sind erfolglos
geblieben.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg haben der Deutschen
Rentenversicherung Recht gegeben, aber auch auf die rechtspolitische Bedeutung des Falles hingewiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Es ist zwar glaubhaft, dass die Kl&#228;gerin zu verschiedenen Arbeiten herangezogen worden ist, wenn
auch der genaue Umfang auch unter Ber&#252;cksichtigung von bereits bestehenden Beweiserleichterungen nicht mehr aufkl&#228;rbar ist
(Anfragen der Gerichte beim Kinderheim Gundelfingen, beim Landkreis Neu-Ulm, bei der Regierung Oberschwabens, dem Bistum Augsburg hatten
keine weitere Kl&#228;rung erbracht). Weder hat aber nach damaligem Recht eine echte versicherungspflichtige Besch&#228;ftigung vorgelegen,
noch hat es Beitragszahlungen des Heimes gegeben, noch ist ein Arbeitsverh&#228;ltnis vereinbart worden. Nach damaliger Anschauung war das
Prinzip der Erziehung durch Arbeit vorherrschend. Heimkinder standen nicht in einem auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn
gerichteten Verh&#228;ltnis. Was die Kl&#228;gerin im Rahmen ihrer Unterbringung erhalten hat (Kost/Logis, Bekleidung, Taschengeld), stellt
sich daher nicht als (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt dar. Ob das Kinderasyl Gundelfingen seinerzeit Personal eingespart oder die
Arbeit der Kl&#228;gerin gewerblich f&#252;r Dritte genutzt hat, war nicht aufkl&#228;rbar, h&#228;tte aber auch nicht zur
Versicherungspflicht gef&#252;hrt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat zwar im Jahr 2008 hinsichtlich der
M&#246;glichkeit der Beitragsnachentrichtung f&#252;r Arbeit w&#228;hrend der Heimunterbringung ein T&#228;tigwerden des Gesetzgebers
angeregt. Auch der Runde Tisch Heimerziehung hat in seinem Abschlussbericht die Frage von Rentenanspr&#252;chen aufgrund nicht gezahlter
Sozialversicherungsbeitr&#228;ge thematisiert. Inwieweit die zum 01.01.2017 geschaffene Stiftung &#8222;Anerkennung und Hilfe&#8220; die
vom Petitionsausschuss angeregten Ma&#223;nahmen umgesetzt oder Sch&#228;den finanziell ausgeglichen hat, hatte der Senat vorliegend nicht
zu pr&#252;fen, da nach der Gesetzeslage zu entscheiden war.</span> <span>Danach war es dem Senat verwehrt, die von der Kl&#228;gerin
geltend gemachten Zeiten als weitere Beitragszeiten in ihrem Versicherungsverlauf/Versicherungskonto feststellen. Eine rentenrechtliche
Ber&#252;cksichtigung dieser Zeiten ist nach der gegebenen Rechtslage nicht m&#246;glich und ist damit Sache des Gesetzgebers.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch Sechstes Buch &#8211;
Gesetzliche Rentenversicherung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>SGB VI</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 54 SGB VI</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Rentenrechtliche Zeiten sind</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. Beitragszeiten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> a) als Zeiten mit vollwertigen
Beitr&#228;gen,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;">
<span><span>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span> b) als beitragsgeminderte Zeiten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. beitragsfreie Zeiten und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. Ber&#252;cksichtigungszeiten.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 24 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Kosten der Unfallversicherung]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+kosmetische+Zahnbehandlung+auf+Kosten+der+Unfallversicherung</link>
      <description><![CDATA[Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen (hier: farbliche Angleichung verfärbter und kariöser „Altzähne“ an nach einem Arbeitsunfall eingesetzte Implantate) muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen entschieden. <br />  <br />Urteil vom 30.01.2017, Az. L 1 U 120/16 <br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4470160">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Im Mai 2012 wurde der damals 29j&#228;hrige Kl&#228;ger bei der Arbeit von
einem Hubwagen (sog. &#8222;Ameise&#8220;) angefahren und verlor dabei die beiden oberen Schneidez&#228;hne. Die zust&#228;ndige
Berufsgenossenschaft &#252;bernahm die zahn&#228;rztlichen Behandlungskosten einschlie&#223;lich der beiden neuen Implantatkronen. Der
Kl&#228;ger hatte dazu Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die nach seiner Auffassung am besten zu
seinen anderen Z&#228;hnen passten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Der Kl&#228;ger lie&#223; zus&#228;tzliche zahn&#228;rztliche Behandlungen
an bei dem Arbeitsunfall nicht gesch&#228;digten Z&#228;hnen durchf&#252;hren, welche von Verf&#228;rbungen und Karies betroffen waren.
Gegen&#252;ber der beklagten Berufsgenossenschaft machte er geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen
Z&#228;hnen unterschieden und diese farblich an die neuen Implantate h&#228;tten angeglichen werden m&#252;ssen. Die entstandenen
zus&#228;tzlichen Kosten in H&#246;he von 2.448,63 Euro solle ihm die Unfallversicherung erstatten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Ein von der Berufsgenossenschaft zu Rate gezogener zahn&#228;rztlicher
Sachverst&#228;ndiger kam zum Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls
erforderlich gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung der weitergehenden Behandlung ab. Die anschlie&#223;ende Klage vor dem
Sozialgericht Konstanz hatte keinen Erfolg.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">Auch die Richterinnen und Richter des ersten Senats des Landessozialgerichts
gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur f&#252;r Unfallfolgen einstehen, d.h. die
Behandlungskosten f&#252;r diejenigen Gesundheitsst&#246;rungen &#252;bernehmen,</span> <span style="font-size: 11pt;">deren wesentliche
Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu geh&#246;rt auch die zahn&#228;rztliche Behandlung einschlie&#223;lich der Versorgung mit Zahnersatz.
Der unfallbedingte Gesundheitsschaden, der Verlust der beiden oberen Schneidez&#228;hne, ist aber durch die Einbringung der von der
Beklagten bezahlten Implantate ausreichend kompensiert worden. Die vom Kl&#228;ger veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung bzw.
Anpassung der Z&#228;hne an die neuen Implantate war keine Unfallfolge, da die Gesundheitsst&#246;rungen und kosmetischen M&#228;ngel an
den anderen Z&#228;hnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren und im &#220;brigen der Kl&#228;ger selbst aufgrund eigener,
eigenverantwortlich getroffener Entscheidung eine hellere, ges&#252;nder aussehende Zahnfarbe als die Farbe der umliegenden
verf&#228;rbten, abgenutzten und teilweise kari&#246;sen Z&#228;hne gew&#228;hlt hat. Die Unfallversicherung hat daher zu Recht die
&#220;bernahme der weiteren Kosten abgelehnt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII, Gesetzliche
Unfallversicherung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 26 Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Der Unfallversicherungstr&#228;ger hat mit allen geeigneten
Mitteln m&#246;glichst fr&#252;hzeitig den <span style="text-decoration: underline;">durch den Versicherungsfall verursachten
Gesundheitsschaden</span> zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verh&#252;ten und seine Folgen zu mildern.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 27 Abs.&#160;1 Nr.&#160;3 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Heilbehandlung umfasst insbesondere zahn&#228;rztliche
Behandlung einschlie&#223;lich der Versorgung mit Zahnersatz.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 28 Abs.&#160;3 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die zahn&#228;rztliche Behandlung umfasst die T&#228;tigkeit der
Zahn&#228;rzte, die nach den Regeln der zahn&#228;rztlichen Kunst erforderlich und zweckm&#228;&#223;ig ist.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 30 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Witwenrente muss nach nicht mitgeteilter Wiederheirat zurückgezahlt werden]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Witwenrente+muss+nach+nicht+mitgeteilter+Wiederheirat+zurueckgezahlt+werden</link>
      <description><![CDATA[<br />Wer Witwer- oder Witwenrente bezieht, muss der Rentenversicherung eine Wiederheirat mitteilen, da der Rentenanspruch dann wegfällt. Wird dies grob fahrlässig unterlassen, kann auch rückwirkend ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht werden, hat das Landessozialgericht vor wenigen Tagen entschieden.<br /> <br />  <br />Urteil vom 24.01.2017, L 13 R 923/16<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4457902">
<p style="text-align: justify;"><span>Die 76j&#228;hrige Kl&#228;gerin bezog von der beklagten Rentenversicherung nach dem Tode ihres
(ersten) Ehemannes ab 01.04.1996 Witwenrente. Die Rentenversicherung hatte ihr 1996 schriftlich mitgeteilt: &#8222;Die Rente f&#228;llt mit
Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns die Wiederheirat unverz&#252;glich
mitzuteilen.&#8220;</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Juni 2014 beantragte die Kl&#228;gerin bei der Rentenversicherung erneut die Gew&#228;hrung einer
Witwenrente. Sie habe im April 2003 in Las Vegas geheiratet, ihr (zweiter) Ehemann sei im Mai 2014 verstorben. Die Rentenversicherung
bewilligte ihr daraufhin zwar eine gro&#223;e Witwenrente in H&#246;he von monatlich rund 660 &#8364;, teilte aber gleichzeitig mit, dass
wegen der Wiederheirat r&#252;ckwirkend ab dem 01.05.2003 kein Anspruch mehr auf die (erste) Witwenrente bestanden habe. Von den erhaltenen
Zahlungen m&#252;sse die Kl&#228;gerin rund 71.000 &#8364; zur&#252;ckzahlen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Kl&#228;gerin hat sich gegen die Erstattungsforderung gewehrt. Sie habe eigentlich nicht noch
einmal heiraten wollen. Ihr Lebensgef&#228;hrte habe sie zu Weihnachten 2002 mit Flugtickets nach Las Vegas &#252;berrascht. Zwar habe man
dort &#8222;spontan&#8220; in der &#8222;Candlelight Wedding Chaple&#8220; unter Vorlage der Ausweisdokumente die Daten f&#252;r die
Heiratslizenz aufnehmen und dann &#8222;in Country-Kleidung&#8220; eine Trauungszeremonie in englischer Sprache durch einen Pastor mit
Tausch der Eheringe in Anwesenheit eines Trauzeugen durchf&#252;hren lassen und ein &#8222;Marriage Certificate&#8220; des Staates Nevada
erhalten. Sie habe auch die Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes dabei gehabt. Man sei aber tats&#228;chlich davon ausgegangen, dass die
Ehe eine Art &#8222;Urlaubsspa&#223;&#8220; und in Deutschland nicht rechtsg&#252;ltig gewesen sei. In Deutschland sei man auch nie als
Ehepaar aufgetreten. Erst nach dem Tode ihres (zweiten) &#8222;Ehemannes&#8220; sei sie vom Notar darauf hingewiesen worden, dass sie als
Ehefrau Erbin sei. Man k&#246;nne ihr die unterlassene Anzeige der zweiten Eheschlie&#223;ung nicht als grob fahrl&#228;ssiges Verhalten
vorwerfen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Sozialgericht Stuttgart hat der Kl&#228;gerin in erster Instanz Recht gegeben. Zwar sei die 2003
in Las Vegas geschlossene Ehe in Deutschland wirksam und die Kl&#228;gerin habe ihre gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht
verletzt. Allerdings habe sie dies nicht grob fahrl&#228;ssig getan. Das Sozialgericht hat der Kl&#228;gerin geglaubt, dass sie davon
ausgegangen sei, die Eheschlie&#223;ung sei in Deutschland unwirksam.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des 13. Senats des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, das
Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und der Rentenversicherung Recht gegeben. Nach Auffassung des Landessozialgerichts h&#228;tte die
Kl&#228;gerin erkennen k&#246;nnen, dass sie die Hochzeit in Las Vegas der Rentenversicherung mitteilen muss, weil sie wusste oder
jedenfalls mit einfachsten und ganz naheliegenden &#220;berlegungen h&#228;tte wissen m&#252;ssen, dass die Wiederheirat zum Wegfall ihres
Anspruchs auf Witwenrente f&#252;hrt. Die Trauungszeremonie war ausweislich der Heiratsurkunde eine ernsthafte Eheschlie&#223;ung und in
Deutschland wirksam. Dass die Heiratszeremonie in Las Vegas nicht ohne jede rechtliche Bedeutung war, h&#228;tte ihr ohne weiteres
einleuchten m&#252;ssen. F&#252;r die Heirat waren Geb&#252;hren zu entrichten und weitere Formalien zu erf&#252;llen. So ben&#246;tigte
die Kl&#228;gerin z.B. ihren Reisepass und musste Angaben zum Familienstand machen. Ferner f&#252;hrte sie nach eigenen Angaben sogar die
Sterbeurkunde ihres verstorbenen ersten Ehemannes mit. Angesichts dieser Umst&#228;nde war es f&#252;r den Senat nicht glaubhaft, dass die
Heirat spontan und unvorbereitet ohne jegliche &#220;berlegung zur Ernsthaftigkeit der Sache erfolgt sein soll.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)
VI</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 46 Abs. 1 SGB VI:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Witwen oder Witwer, <span style="text-decoration: underline;">die
nicht wieder geheiratet haben</span>, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine
Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erf&#252;llt hat.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)
X</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 48 Abs. 1 Satz 1und 2 SGB X:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Soweit in den tats&#228;chlichen oder rechtlichen
Verh&#228;ltnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine <span style="text-decoration: underline;">wesentliche &#196;nderung</span> eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung f&#252;r die Zukunft
aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung <span style="text-decoration: underline;">vom Zeitpunkt der &#196;nderung der
Verh&#228;ltnisse</span> aufgehoben werden, soweit</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen
Pflicht zur Mitteilung wesentlicher f&#252;r ihn nachteiliger &#196;nderungen der Verh&#228;ltnisse vors&#228;tzlich oder grob
fahrl&#228;ssig nicht nachgekommen ist,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma&#223;e verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes
zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p style="text-align: justify;">Richter am Landessozialgericht</p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'; font-size: 12pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">-
<span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif; font-size: small;">Pressesprecher</span> -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 24 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Trauer um Herrn Präsidenten des Landessozialgerichts a.D.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Trauer+um+Herrn+Praesidenten+des+Landessozialgerichts+a_D_</link>
      <description><![CDATA[<br />Die Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württemberg trauert um den langjährigen Präsidenten des Landessozialgerichts Hugo Neff, der nach schwerer Krankheit am 21. Januar 2017 in Karlsruhe-Hohenwettersbach verstorben ist.<br />  <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker4449425">
<p style="text-align: justify;"><span>&#8222;Mit Hugo Neff verliert das Land eine gro&#223;e Pers&#246;nlichkeit und einen hervorragenden
Juristen, der sich au&#223;ergew&#246;hnliche Verdienste um die Justiz im Lande erworben hat,&#8220; erkl&#228;rte die Pr&#228;sidentin des
Landessozialgerichts Heike Haseloff-Grupp, &#8222;seiner Ehefrau und seinen beiden T&#246;chtern,</span> <span>die ihn aufopfernd gepflegt
und begleitet haben, sowie seiner gesamten Familie gilt unser tiefes Mitgef&#252;hl.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Hugo Neff wurde 1933 in Hoffenheim geboren. Er besuchte das Gymnasium in Sinsheim, wo er auch das
Abitur ablegte. Nach dem Abitur begann er sein Jurastudium an der Universit&#228;t in Heidelberg, wechselte f&#252;r ein Semester nach
M&#252;nchen, um dann wieder nach Heidelberg zur&#252;ckzukehren, wo er im Juni 1957 die erste juristische Staatspr&#252;fung ablegte.
Seine Referendarzeit verbrachte er ebenfalls in Heidelberg und legte dort im Februar 1961 die zweite juristische Staatspr&#252;fung ab. Er
war schon damals als junger Referendar wissensdurstig und offen f&#252;r Au&#223;ergew&#246;hnliches, denn er verbrachte 1959 drei Monate
in den USA.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Seine richterliche Laufbahn begann er als Assessor 1961 am Sozialgericht Karlsruhe, dem er sein
gesamtes Berufsleben &#252;ber eng verbunden geblieben ist. 1964 wurde er zum Richter auf Lebenszeit ernannt, damals noch mit dem Titel
Sozialgerichts-rat. Schon Mitte 1968 wurde er an das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg ab-geordnet und im Januar 1969 zum
Landessozialgerichtsrat ernannt. Aufgrund seiner Bef&#228;higung und seiner Pers&#246;nlichkeit war sehr bald erkennbar, dass er f&#252;r
F&#252;hrungsaufgaben sehr gut geeignet war und so wurde er schon 1975 Direktor des Sozialgerichts Konstanz. Im April 1979 wurde Hugo Neff
dann zum Pr&#228;sidenten des Sozialgerichts Karlsruhe berufen und nach nur acht Jahren im September 1987 Chefpr&#228;sident der
Sozialgerichtsbarkeit und zugleich Vorsitzender des 1. Senats des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg. Dieses Amt versah er
&#252;ber zehn Jahre lang bis zu seinem Ruhestand 1998. Er war auch langj&#228;hriges Mitglied und sp&#228;ter Vorsitzender des
Pr&#228;sidialrates.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#8222;<em>Als Pr&#228;sident hat Hugo Neff sich hohes Ansehen erworben und die Geschicke der
Gerichtsbarkeit mit unerm&#252;dlicher Tatkraft, Souver&#228;nit&#228;t und Umsicht geleitet</em>,&#8220;</span> <span>w&#252;rdigte die
Pr&#228;sidentin des Landessozialgerichts Heike Haseloff-Grupp heute den Verstorbenen, &#8222;<em>er hat das Schiff Sozialgerichtsbarkeit
durch alle Untiefen sicher gesteuert und Hervorragendes beim Aufbau und der Konsolidierung, der damals noch jungen Gerichtsbarkeit
geleistet. Seine Lebensleistung wurde durch die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes durch den Bundespr&#228;sidenten anerkannt. Er hatte
stets eine sachliche, aufgeschlossene und freundlich-zugewandte Art und ein offenes Ohr f&#252;r die Belange der Mitarbeiter. All dies hat
ihm allseits zu hohem Respekt und gro&#223;er Beliebtheit verholfen. Sein Wirken und seine Pers&#246;nlichkeit haben die Justiz und die
Sozialgerichtsbarkeit wesentlich gepr&#228;gt. Die Angeh&#246;rigen der Sozialgerichtsbarkeit verneigen sich mit Dankbarkeit und Respekt
vor seiner eindrucksvollen Lebensleistung und werden ihn in ehrenvoller Erinnerung behalten</em>.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 30 00:00:00 CET 2017</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

