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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2024</title>
    <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2024</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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      <title>Landessozialgericht</title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2024</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Die Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/,Lde/22778455</link>
      <description><![CDATA[<span>Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt.<br /><br /></span><br /><span>Urteil vom 26. September 2024, Aktenzeichen L 10 U 3706/21 </span><p class="pbs-datum">Datum: 19.12.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff f&#252;r den sich unmittelbar
anschlie&#223;enden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein
Familienangeh&#246;riger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg (LSG) in einer k&#252;rzlich
ver&#246;ffentlichten Entscheidung klargestellt.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin des Falls wollte an einem Morgen im M&#228;rz 2021 von ihrem Wohnort Durmersheim, Landkreis Rastatt, mit dem Motorrad
zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsst&#228;tte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen
Tankstelle betanken. Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie &#8211; die vorfahrtsberechtigte Hauptstra&#223;e befahrend &#8211; einem
von rechts kommenden Pkw ausweichen. Die Kl&#228;gerin st&#252;rzte, fiel auf das rechte Bein und musste mittels Rettungswagen in das
Klinikum Mittelbaden in Rastatt verbracht werden. Aufgrund der erlittenen Knie- und Unterschenkelprellung war sie mehrere Wochen
arbeitsunf&#228;hig.&#160;</p>
<p>Nachdem die beklagte Berufsgenossenschaft als zust&#228;ndige Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls abgelehnt hatte und auch der Widerspruch der Kl&#228;gerin erfolglos blieb, wandte sie sich an das Sozialgericht Karlsruhe
(SG). Die Kl&#228;gerin machte geltend, erst beim Anfahren festgestellt zu haben, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen
w&#252;rde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Erstmals im Klageverfahren gab sie dazu an, sie habe nicht gewusst, dass ihr Bruder am
Vorabend des Unfalls das Motorrad noch benutzt und so viel Kraftstoff verbraucht habe, dass dieser nicht mehr zur Fahrt zur Arbeitsstelle
ausgereicht h&#228;tte. Die Notwendigkeit einer Betankung sei mithin f&#252;r die Kl&#228;gerin unvorhersehbar gewesen, sodass dies
ausnahmsweise zu einer Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung f&#252;hre. Das Zur&#252;cklegen des Weges,
&#8222;auch&#8220; zur Tankstelle, sei eine Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsst&#228;tte.</p>
<p>Das SG wies die Klage jedoch ab. Beim Tanken handele es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz
der Wegeunfallversicherung stehe. Denn der Unfall habe sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem
Zeitpunkt, als die Kl&#228;gerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Au&#223;ergew&#246;hnliche Umst&#228;nde, bei denen ausnahmsweise
dennoch die Einbeziehung des Tankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt sein k&#246;nnte, l&#228;gen
nicht vor, insbesondere sei das von der Kl&#228;gerin vorgebrachte &#8222;Leerfahren&#8220; des Motorrads durch den Bruder am Unfallvortag
nicht als solcher Umstand zu qualifizieren.</p>
<p>Diese Entscheidung hat das LSG nun best&#228;tigt und die Berufung der Kl&#228;gerin zur&#252;ckgewiesen. Soweit die Kl&#228;gerin im
Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, dass sie erst beim Anlassen des Motorrads die &#8211; aufgrund der Fahrt ihres Bruders &#8211;
nicht mehr ausreichende Tankf&#252;llung bemerkt habe, begr&#252;nde einen au&#223;ergew&#246;hnlichen Umstand, der einem Benzindiebstahl
vergleichbar sei, f&#252;hrte dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Der entscheidende Senat hat dazu ausgef&#252;hrt, es sei bereits
nicht positiv festgestellt, dass die Tankf&#252;llung nicht ausreichend gewesen sei. Aber auch dies unterstellt, liege es unter Risiko- und
Einflusssph&#228;rengesichtspunkten allein bei dem Versicherten, etwaige Fahrzeugnutzungen, noch dazu innerhalb der Familie, in geeigneter
Weise zu unterbinden. Es w&#252;rde zu einem Wertungswiderspruch f&#252;hren, wenn der vorausschauende Versicherte regelm&#228;&#223;ig
nicht unter Versicherungsschutz st&#252;nde, wohingegen der nicht vorsorgende Versicherte in den Schutzbereich der gesetzlichen
Unfallversicherung einbezogen w&#252;rde. Dies gelte umso mehr, wenn der angef&#252;hrte (vermeintliche) Kraftstoffmangel wie hier gerade
nicht auf einem (unvorhersehbaren) Diebstahl beruhe, sondern auf einer nicht unterbundenen Fahrzeugnutzung durch ein Familienmitglied oder
die unterlassene Aufforderung, das Fahrzeug nach einer entsprechenden Nutzung nur aufgetankt wieder abzustellen.&#160;<br />
<br />
<br />
</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></strong></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 8 Arbeitsunfall</p>
<p>&#160;</p>
<p>(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. Wird die versicherte T&#228;tigkeit im Haushalt der
Versicherten oder an einem anderen Ort ausge&#252;bt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Aus&#252;bung der
T&#228;tigkeit auf der Unternehmensst&#228;tte.</p>
<p>&#160;</p>
<p>(2) Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch</p>
<p>1. &#160; &#160;das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem
Ort der T&#228;tigkeit,</p>
<p>[&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 19 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Arbeitsunfall bei Schnuppertätigkeit im Reitverein]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Kein+Arbeitsunfall+bei+Schnuppertaetigkeit+im+Reitverein</link>
      <description><![CDATA[Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat.<br /><br />Urteil vom 24. Oktober 2024, Aktenzeichen L 10 U 3356/21<p class="pbs-datum">Datum: 02.12.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Absicherung f&#252;r Besch&#228;ftigte bei
Arbeitsunf&#228;llen und Berufskrankheiten. Aber auch wer eine sogenannte Wie-Besch&#228;ftigung, also besch&#228;ftigungs&#228;hnliche
T&#228;tigkeit, aus&#252;bt, ist gesetzlich unfallversichert. Wann eine solche Wie-Besch&#228;ftigung vorliegt, ist jedoch immer wieder
umstritten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Tochter der Kl&#228;gerin in einem vom 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG)
Baden-W&#252;rttemberg aktuell entschiedenen Fall war Mitglied in einem Reitverein. Der Reitverein griff f&#252;r die Durchf&#252;hrung von
Voltigierstunden auch auf Eltern der teilnehmenden Kinder als freiwillige Helfer zur&#252;ck, wenn nicht gen&#252;gend vereinsinterne
Helfer verf&#252;gbar waren. Die Kl&#228;gerin erkl&#228;rte sich bereit, die &#220;bungsleiterin im Rahmen der Voltigierstunde ihrer
Tochter am 15. September 2019 zu begleiten, um sich ein Bild von den Aufw&#228;rm&#252;bungen und den &#220;bungen am Turnpferd zu machen,
um einsch&#228;tzen zu k&#246;nnen, ob sie es sich zutraue, zuk&#252;nftig ggf. auszuhelfen. Es war ihr dabei freigestellt, bei den
durchgef&#252;hrten Aufw&#228;rm&#252;bungen mitzumachen oder lediglich zuzusehen. Die Kl&#228;gerin entschied sich zur Teilnahme. Bei
einer Dehn&#252;bung versp&#252;rte die Kl&#228;gerin einen Knacks im Knie und fiel auf die Matte. Sie lie&#223; sich noch am selben Tag
&#228;rztlich behandeln, wobei u.a. eine Kniescheibenluxation festgestellt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die
Kl&#228;gerin nicht als Besch&#228;ftigte des Reitvereins und auch nicht arbeitnehmer&#228;hnlich t&#228;tig geworden sei.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nachdem die Kl&#228;gerin im anschlie&#223;enden Klageverfahren vor dem Sozialgericht
Heilbronn zun&#228;chst obsiegte, hat das LSG Baden-W&#252;rttemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und einen Arbeitsunfall
verneint.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der zust&#228;ndige Senat war angesichts der bei der Kl&#228;gerin festgestellten
anlagebedingten k&#246;rperlichen Risikofaktoren schon nicht &#252;berzeugt, dass die einfache, planm&#228;&#223;ig und willentlich
ausgef&#252;hrte Dehn&#252;bung einen wesentlichen Verursachungsbeitrag f&#252;r die Patellaluxation der damals gerade mal knapp
27-j&#228;hrigen Kl&#228;gerin geleistet hatte. Die Kl&#228;gerin sei aber auch weder als Besch&#228;ftigte noch u.a. als
Wie-Besch&#228;ftigte versichert gewesen. Voraussetzung einer Wie-Besch&#228;ftigung sei, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem
wirklichen oder mutma&#223;lichen Willen des Unternehmers entsprechende T&#228;tigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die ihrer
Art nach von Personen verrichtet werden k&#246;nne, die in einem abh&#228;ngigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis stehen. Erforderlich
f&#252;r das Vorliegen einer Wie-Besch&#228;ftigung sei mithin eine irgendwie geartete T&#228;tigkeit von - wenn auch geringem -
wirtschaftlichem Wert. Eine derartige T&#228;tigkeit habe die Kl&#228;gerin jedoch gerade nicht erbracht. Sie habe der Voltigierstunde
ihrer Tochter lediglich deshalb beiwohnen und die &#220;bungsleiterin begleiten wollen, um sich ein Bild von den Aufgaben eines
Eltern-Helfers zu machen, sich in die T&#228;tigkeit &#8222;einzuf&#252;hlen&#8220; und folglich einsch&#228;tzen zu k&#246;nnen, ob sie
sich zutraue, diese Aufgabe in der Zukunft bei Bedarf zu &#252;bernehmen. Eine mit der Helfer-T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngende Aufgabe
in Form einer Aufsicht &#252;ber die Kinder oder gar einer Anleitung zu Aufw&#228;rm- und oder Dehn&#252;bungen habe die Kl&#228;gerin
gerade nicht &#252;bernommen. Die Kl&#228;gerin habe sich lediglich einen Eindruck verschaffen sollen und sei nicht einmal angehalten
gewesen, auch nur an den Aufw&#228;rm&#252;bungen teilzunehmen. Hierzu habe sie sich vielmehr aus freien St&#252;cken entschieden und sich
hierbei in die Gruppe der teilnehmenden Kinder integriert. Zwar habe dieses &#8222;Einf&#252;hlen&#8220; der Kl&#228;gerin ins
Voltigiertraining im Hinblick auf eine eventuell von ihr in der Zukunft zu &#252;bernehmende Helfer-T&#228;tigkeit einen gewissen Wert
f&#252;r den Reitverein gehabt. Dieses Eigeninteresse des Reitvereins an der Auswahl geeigneter Helfer sei jedoch nicht mit einer dem
Reitverein dienenden T&#228;tigkeit von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen.</p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p style="text-align: left;" class="FoRCeD"><strong>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)&#160;</strong></p>
<p><br />
</p>
<p>&#167; 2 Versicherung kraft Gesetzes</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: left;">(1) Kraft Gesetzes sind versichert</p>
<p>1. Besch&#228;ftigte</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte t&#228;tig werden. [&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 8 Arbeitsunfall</p>
<p>(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. [&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Dec 02 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Auch ein Antrag kann Kenntnis vermitteln</b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Auch+ein+Antrag+kann+Kenntnis+vermitteln</link>
      <description><![CDATA[<justify>Sozialhilfe soll in Notlagen helfen, etwa, wenn Kosten für ein Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können. Ab welchem Zeitpunkt aber ein Anspruch besteht, ist immer wieder streitig.</justify><justify><br /></justify><justify>Urteil vom 19. September 2024, Aktenzeichen L 7 SO 2479/23</justify><p class="pbs-datum">Datum: 22.10.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">F&#252;r Menschen, die ihren Lebensbedarf nicht mit eigenen Mitteln decken k&#246;nnen und die auch keinen
ausreichenden Anspruch auf andere, vorrangige staatliche Leistungen haben, soll die Sozialhilfe nach dem Zw&#246;lften Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB XII) die Deckung des menschenw&#252;rdigen Existenzminimums sicherstellen. Um einen einfachen Zugang zu
gew&#228;hrleisten, sind die meisten der Leistungen nach dem SGB XII nicht von einem Antrag abh&#228;ngig. Es gen&#252;gt vielmehr, dass
die zust&#228;ndige Beh&#246;rde davon Kenntnis erlangt, dass ein m&#246;glicher Leistungsberechtigter seinen Bedarf nicht selbst decken
kann. Dies ist der sogenannte Kenntnisgrundsatz. Was genau die Beh&#246;rde f&#252;r eine solche &#8222;Kenntnis&#8220; wissen muss, ist
jedoch nicht im Gesetz geregelt und in der Rechtsprechung umstritten. Dies ist vor allen Dingen deswegen wichtig, weil ein Anspruch auf
Sozialhilfe grunds&#228;tzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dieser Problematik hat sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-W&#252;rttemberg in einer jetzt
ver&#246;ffentlichten Entscheidung auseinandergesetzt. Eine pflegebed&#252;rftige &#228;ltere Dame, die sp&#228;tere Kl&#228;gerin, kam in
ein Pflegeheim in Albstadt-Ebingen, konnte aber die Heimkosten mit ihrer Rente nicht decken. Verm&#246;gen hatte sie nicht. Ihr Betreuer
wandte sich am 17. Oktober 2019 an das Sozialamt des zust&#228;ndigen Landkreises (den Beklagten), um &#8222;die &#220;bernahme der
ungedeckten Kosten [&#8230;] zu beantragen&#8220;, wie ein Vermerk des Beklagten festhielt. Er legte verschiedene Unterlagen vor, aus denen
sich unter anderem die Rentenh&#246;he, die Heimkosten und aufgelaufene R&#252;ckst&#228;nde ergaben. Angaben zum Verm&#246;gen machte er
nicht. Der Beklagte bat den Betreuer schriftlich am 21. Oktober 2019 um weitere Unterlagen und wies darauf hin, dass Leistungen der Hilfe
zur Pflege erst ab dem Bekanntwerden der Notlage gew&#228;hrt werden k&#246;nnten, &#8222;(d.h. fr&#252;hestens ab dem 17.10.2019).&#8220;
Eine Reaktion des Betreuers erfolgte nicht und auch der Beklagte unternahm nichts Weiteres, auch nicht auf eine Nachfrage des Pflegeheims
im Juni 2020. Erst nachdem eine neue Betreuerin am 7. Dezember 2020 bei dem Beklagten nochmals Leistungen geltend machte, gew&#228;hrte der
Beklagte Hilfe zur Pflege. F&#252;r die vorangegangene Zeit lehnte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 23. September 2020 ab. Die
Leistungen k&#246;nnten erst ab dem 7. Dezember 2020 erbracht werden, da erst seitdem positive Kenntnis von den anspruchsbegr&#252;ndenden
Tatsachen bestehe. Insbesondere zum Verm&#246;gen h&#228;tten zuvor keine Nachweise vorgelegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem das Sozialgericht Reutlingen in erster Instanz bereits eine Leistungspflicht ab Juni 2020 gesehen
hatte, hat das LSG Baden-W&#252;rttemberg den Beklagten im Berufungsverfahren zur &#220;bernahme der ungedeckten Heimkosten ab dem 17.
Oktober 2019 verurteilt. Der entscheidende Senat hat zun&#228;chst festgehalten, dass der Beklagte &#8211; neben einer internen
Verf&#252;gung &#8211; in dem Schreiben vom 21. Oktober 2019 eine Kenntniserlangung f&#252;r den 17. Oktober 2019 best&#228;tigt habe und
diesbez&#252;glich beim Wort zu nehmen sei. Der Beklagte k&#246;nne insoweit nicht mit der im Verfahren get&#228;tigten Behauptung
&#252;berzeugen, er habe die Notlage noch nicht einmal erahnen k&#246;nnen. Dies k&#246;nne jedoch im Ergebnis sogar dahinstehen. Denn die
Kenntnis vom Bedarfsfall solle einen niederschwelligen Zugang zur Sozialhilfe gew&#228;hrleisten. Das schlie&#223;e aber die
M&#246;glichkeit einer Antragstellung keineswegs aus. In der Vorsprache des Betreuers am 17. Oktober 2019 sei eine solche &#8211; formlos
m&#246;gliche &#8211; Antragstellung zu sehen. Dies sei von dem Beklagten auch erkannt und entsprechend in dem diesbez&#252;glichen Vermerk
notiert worden. Werde ein formloser Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt, der die Beh&#246;rde ohne weitere Angaben des Antragstellers
noch nicht in die Lage versetze, die Anspruchsvoraussetzungen zu pr&#252;fen, seien &#8211; soweit die Voraussetzungen im Weiteren erwiesen
w&#252;rden &#8211; Leistungen dennoch ab Antragstellung zu zahlen. Leistungsberechtigte von antragsgebundenen Leistungen w&#252;rden sonst
gegen den Willen des Gesetzgebers bevorzugt. Es w&#228;re widersinnig, wenn antragsgebundene Leistungen auch bei einem unvollst&#228;ndigen
Antrag bereits ab Antragstellung gew&#228;hrt w&#252;rden, w&#228;hrend die Sozialhilfe im &#220;brigen trotz gleicher Ausgangslage erst
sp&#228;ter einsetzen w&#252;rde.</p>
<br />
<br />
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></strong></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>&#167; 18 Zw&#246;lftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Tr&#228;ger
der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen f&#252;r die Leistung vorliegen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>(2) Wird einem nicht zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Sozialhilfe oder einer nicht zust&#228;ndigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass
Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die dar&#252;ber bekannten Umst&#228;nde dem zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Sozialhilfe oder der
von ihm beauftragten Stelle unverz&#252;glich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu &#252;bersenden. 2Ergeben sich daraus die
Voraussetzungen f&#252;r die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 ma&#223;gebenden Zeitpunkt ein.</p>
<p>&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 22 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Richter am Landessozialgericht Dr. O`Sullivan zum Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg ernannt.</b>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/,Lde/21428367</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 18. Juli 2024 den Richter am Landessozialgericht Dr. Daniel O’Sullivan als ständiges Mitglied und zugleich zum Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg gewählt und vereidigt. </span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 24.07.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Der Landtag von Baden-W&#252;rttemberg hat am 18. Juli 2024 den Richter am Landessozialgericht Dr. Daniel O&#8217;Sullivan als
st&#228;ndiges Mitglied und zugleich zum Vizepr&#228;sidenten des Verfassungsgerichtshofs f&#252;r das Land Baden-W&#252;rttemberg
gew&#228;hlt und vereidigt. Mit ihm wurden Prof. Dr. Silja V&#246;neky, Universit&#228;t Freiburg, und Gunter Czisch,
Oberb&#252;rgermeister der Stadt Ulm a.D. als weitere st&#228;ndige Mitglieder gew&#228;hlt, des Weiteren drei stellvertretende Mitglieder,
darunter als Stellvertreter f&#252;r Dr. O&#8217;Sullivan der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe Dr. Jens Hofmann. Die
Amtsperiode der neu gew&#228;hlten Richterinnen und Richter hat am 21. Juli 2024 begonnen.</p>
<p>Dr. O&#8217;Sullivan wurde 1971 in Hamburg-Harburg geboren. Er begann seine richterliche Laufbahn 2001 beim Amtsgericht Hamburg. Nach
einer Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu Prof. Dr. Udo Steiner, Richter des Bundesverfassungsgerichts, wechselte
O&#8217;Sullivan 2006 in den baden-w&#252;rttembergischen Landesdienst. Er war Jugendstaatsanwalt in Karlsruhe und Richter an den
Sozialgerichten Karlsruhe und Stuttgart und ist seit 2011 Richter am LSG, zurzeit als stellvertretender Vorsitzender des 1. Senats und als
Pr&#228;sidialrichter. Er ist als Lehrbeauftragter f&#252;r Referendare t&#228;tig, in den letzten zehn Jahren am Landgericht Stuttgart.
Seit 2014 ist er Mitglied des Gemeinderats der Stadt Ludwigsburg.</p>
<p>Der Verfassungsgerichtshof f&#252;r das Land Baden-W&#252;rttemberg entscheidet nach Art. 68 der Landesverfassung in gesetzlich
geregelten Verfahren in Streitigkeiten &#252;ber die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelm&#228;&#223;ig durch
neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder m&#252;ssen die
Bef&#228;higung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern liegt diese Voraussetzung nicht vor. F&#252;r jedes Mitglied des
Verfassungsgerichtshofs w&#228;hlt der Landtag einen Stellvertreter. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines
Pr&#228;sidenten. Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich t&#228;tig. Ihre Amtszeit betr&#228;gt neun
Jahre, Wiederwahl ist m&#246;glich.</p>
<p>&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 24 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Landesrichtertagung der baden-württembergischen Sozialgerichtsbarkeit 2024 in Karlsruhe </b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Landesrichtertagung+der+baden-wuerttembergischen+Sozialgerichtsbarkeit+2024+in+Karlsruhe</link>
      <description><![CDATA[Am 11. und 12. Juli 2024 fand in Karlsruhe die Jahrestagung der baden-württembergischen Sozialgerichtsbarkeit statt. Sie dient der Fortbildung und dem fachlichen Austausch unter den Sozialrichterinnen und -richtern des Landes und konnte mit 120 Personen eine Rekordbeteiligung verzeichnen. Vorträge hielten u.a. von Dr. Miriam Meßling, Richterin des Bundesverfassungsgerichts, und Prof. Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts a.D.<br /> <p class="pbs-datum">Datum: 15.07.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker21364124">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Am 11. und 12. Juli 2024 fand in Karlsruhe die Jahrestagung der baden-w&#252;rttembergischen
Sozialgerichtsbarkeit statt. Sie dient der Fortbildung und dem fachlichen Austausch unter den Sozialrichterinnen und -richtern des Landes
und konnte mit 120 Personen eine Rekordbeteiligung verzeichnen. Vortr&#228;ge hielten u.a. von Dr. Miriam Me&#223;ling, Richterin des
Bundesverfassungsgerichts, und Prof. Dr. Rainer Schlegel, Pr&#228;sident des Bundessozialgerichts a.D.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><img height="518" width="692" src="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E952061273/jum1/JuM/Landessozialgericht/bils.jpg"/><br />
V.l.n.r.: Pr&#228;sBSG a.D. Prof. Dr. Schlegel, BVRin Dr. Me&#223;ling, Pr&#228;sLSG Mutschler</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">In der Begr&#252;&#223;ung umriss der Pr&#228;sident des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg, Bernd Mutschler, die f&#252;r die Justiz und damit auch die Sozialgerichte anstehenden aktuellen Herausforderungen
und hob hervor, dass so unterschiedliche Themen wie die der amtsangemessenen Besoldung, der &#8211; auch aus Klimaschutzgr&#252;nden
gebotenen &#8211; Pr&#252;fung von Raumeinsparungen sowie der weiteren Flexibilisierung und Digitalisierung der Arbeit die Gerichte
begleiten werden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Den Auftakt bildete der Vortrag von Dr. Miriam Me&#223;ling. Die aus der
baden-w&#252;rttembergischen Sozialgerichtsbarkeit stammende Richterin des Bundesverfassungsgerichts beleuchtete die verfassungsrechtlich
gesch&#252;tzte richterliche Unabh&#228;ngigkeit in ihren unterschiedlichen Facetten. Im Hinblick auf den ebenfalls im Grundgesetz
verb&#252;rgten Anspruch auf den gesetzlichen Richter stellte sie klar, dass nur ein unabh&#228;ngiger Richter auch ein gesetzlicher
Richter sein kann. Und: &#8222;Echte Unabh&#228;ngigkeit setzt Haltung voraus.&#8220; Im Anschluss setzte sich Prof. Dr. Schlegel,
Pr&#228;sident des Bundessozialgerichts a.D., der das oberste Gericht der deutschen Sozialgerichtsbarkeit bis Ende Februar 2024 geleitet
hat und dessen richterlicher Werdegang ebenfalls in der Sozialgerichtsbarkeit des &#8222;L&#228;ndles&#8220; begann, mit dem rechtlich und
politisch schwierigen Thema des sozialen Schutzes Selbst&#228;ndiger im Sozialversicherungsrecht auseinander. Prof. Dr. Schlegel hob
insbesondere hervor, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur dem Zwecke der Individualvorsorge dient, sondern auch dem Schutz der
Allgemeinheit vor der unzureichenden Altersvorsorge Einzelner und gab ein Votum f&#252;r eine allgemeine Erwerbst&#228;tigenversicherung
ab. Nach einer Vorstellung des dieses Jahr in Stuttgart stattfindenden 74. Deutschen Juristentages durch dessen Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin
Judith Spiri, Richterin am Verwaltungsgerichtshof, regte ein Vortrag des Rechtsanwalts Prof. Dr. J&#228;ger zum Thema des Richterbildes aus
der Sicht der Anwaltschaft zur auch kritischen Selbstreflektion an. Am Freitag hatten die teilnehmenden Richterinnen und Richter
Gelegenheit, in Arbeitsgruppen zu den einzelnen sozialrechtlichen Fachgebieten rechtliche Fragestellungen zu diskutieren und ihr Wissen
austauschen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 15 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Corona-Hilfen für Selbständige als beitragspflichtiges Einkommen</b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Corona-Hilfen+fuer+Selbstaendige+als+beitragspflichtiges+Einkommen</link>
      <description><![CDATA[<i><span>Zuschüsse aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ für Selbständige, die steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, unterliegen für freiwillig Krankenversicherte der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.</span></i><br /><br /><justify>Urteil vom 19. Juni 2024, Aktenzeichen L 4 KR 82/24</justify><p class="pbs-datum">Datum: 09.07.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker21253148">
<p style="text-align: justify;">Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eind&#228;mmung beschlossenen
Regelungen abzufedern, gab es verschiedene staatliche Ma&#223;nahmen. Mit dem Programm &#8222;Soforthilfe Corona&#8220; wurden Unternehmen
und Selbstst&#228;ndige unterst&#252;tzt, die sich im Fr&#252;hjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer
existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquidit&#228;tsengp&#228;sse erlitten. Aber auch diese Mittel unterfallen
dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-W&#252;rttemberg in einer jetzt
ver&#246;ffentlichten Entscheidung klargestellt hat.<br />
<br />
Ein hauptberuflich Selbst&#228;ndiger aus dem Landkreis Emmendingen &#8211; der sp&#228;tere Kl&#228;ger &#8211; hatte aus dem Programm
&#8222;Soforthilfe Corona&#8220; von der Landeskreditbank Baden-W&#252;rttemberg im April 2020 einen Zuschuss in H&#246;he von 4.500 Euro
erhalten. Dieser Zuschuss wurde von dem zust&#228;ndigen Finanzamt mit dem Einkommenssteuerbescheid f&#252;r das Jahr 2020 als Teil der
Eink&#252;nfte aus Gewerbebetrieb ber&#252;cksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Kl&#228;gers
hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kl&#228;ger, der den Zuschuss im Jahr
2023 zur&#252;ckzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit
seiner beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine
Beitragspflicht ausl&#246;se.<br />
<br />
Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kl&#228;ger auch mit seiner Berufung beim
Landessozialgericht erfolglos. Der entscheidende 4. Senat hat ausgef&#252;hrt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Kl&#228;gers
die im Einkommensteuerbescheid f&#252;r das Jahr 2020 ausgewiesenen Eink&#252;nfte aus Gewerbebetrieb z&#228;hlten, die als
Arbeitseinkommen beitragspflichtig seien. Das Arbeitseinkommen sei danach nicht um den vom Kl&#228;ger im Jahr 2020 von der L-Bank
erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom
Grundsatz her nicht zur&#252;ckzuzahlen ist. Mit einer ggf. bestehenden R&#252;ckzahlungsverpflichtung solle nur im Einzelfall eine
&#8222;&#220;berkompensation&#8220; vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm &#8222;Corona Soforthilfe&#8220; aber schon
im Grundsatz als &#8222;nicht zur&#252;ckzahlbarer verlorener Zuschuss&#8220; und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet.
Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Jahr, in dem der Kl&#228;ger den Zuschuss in H&#246;he von 4.500 Euro an die
L-Bank zur&#252;ckzahle, er dies gegen&#252;ber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen kann. Diese Gewinnminderung f&#252;hre dann
&#8211; nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids f&#252;r das R&#252;ckzahlungsjahr &#8211; zu einer entsprechend geringeren
Beitragsbemessungsgrundlage.<br />
<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:<br />
</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) &#8211; Gemeinsame Vorschriften f&#252;r die Sozialversicherung</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 15 Arbeitseinkommen</p>
<p>&#160;</p>
<p>(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer
selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu
bewerten ist.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Sozialgesetzbuch F&#252;nftes Buch (SGB V) &#8211; Gesetzliche Krankenversicherung</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder</p>
<p>&#160;</p>
<p>(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beitr&#228;ge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen
Einkommensteuerbescheides vorl&#228;ufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid f&#252;r die Beitragsbemessung ab Beginn des
auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer
selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit werden die Beitr&#228;ge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen
vorl&#228;ufig festgesetzt. Die nach den S&#228;tzen 1 und 2 vorl&#228;ufig festgesetzten Beitr&#228;ge werden auf Grundlage der
tats&#228;chlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen f&#252;r das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen
Einkommensteuerbescheides endg&#252;ltig festgesetzt. [&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong><br />
</strong></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 09 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Corona-Infektion als Arbeitsunfall?</b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/,Lde/20323950</link>
      <description><![CDATA[<justify>Auch Infektionen mit Krankheitserregern können Arbeitsunfälle sein und damit der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Welche Voraussetzungen dazu zu im Falle einer Corona-Infektion zu erfüllen sind, hatte nun der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zu klären.</justify><justify><br /></justify><justify>Urteil vom 29. April 2024, Aktenzeichen L 1 U 2085/23</justify><p class="pbs-datum">Datum: 08.05.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker20323959">
<p style="text-align: justify;">Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Berufskrankheiten und
Arbeitsunf&#228;llen. Ein Arbeitsunfall kann dabei auch die Infektion mit einem Krankheitserreger im Rahmen der versicherten T&#228;tigkeit
sein. Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg hat nunmehr erstmals &#252;ber die Anerkennung einer Corona-Infektion
als Arbeitsunfall entschieden und dabei auch grunds&#228;tzliche Kriterien aufgestellt, die f&#252;r eine solche Anerkennung vorliegen
m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist bei einem Gro&#223;unternehmen der Fahrzeugindustrie in Baden-W&#252;rttemberg
besch&#228;ftigt. Bei ihm wurde am Montag, dem 8. M&#228;rz 2021, mit einem PCR-Test eine Infektion mit einer Subgruppe des Virus
SARS-CoV-2 festgestellt. Nach seiner Aussage war ein Schnelltest bereits am vorangegangenen Samstag positiv gewesen. Der Kl&#228;ger war
l&#228;ngere Zeit erkrankt und leidet nach eigenen Angaben bis heute an den Folgen der Infektion. Seine Krankenkasse gew&#228;hrte ihm
Heilbehandlung und Krankengeld.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Arbeitgeberin teilte mit, welche Infektionen in dem fraglichen Zeitfenster auf der Betriebsst&#228;tte
des Kl&#228;gers vorlagen. Es kam insbesondere ein Kollege als &#8222;Indexperson&#8220; in Betracht, also als Person, von der die
Infektion m&#246;glicherweise herr&#252;hrt. Dieser Kollege war ebenfalls am 8. M&#228;rz positiv getestet worden. Die zust&#228;ndige
Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil eine Infektion w&#228;hrend einer versicherten
betrieblichen Verrichtung nicht nachgewiesen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger erhob Klage zum Sozialgericht Karlsruhe und f&#252;hrte zu dem ebenfalls am 8. M&#228;rz
positiv getesteten Kollegen aus, dieser habe auch schon vor seinem eigenen Test &#8222;herumgeschnupft&#8220;. Das SG vernahm unter anderem
diesen Kollegen als Zeugen. Er gab an, bei ihm seien die ersten Symptome am Freitag, dem 5. M&#228;rz, aufgetreten. Es stellte sich auch
heraus, dass er am 5. M&#228;rz nicht im Betrieb gewesen war.</p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem das SG die Klage abgewiesen hatte, hat der Kl&#228;ger mit seiner Berufung zus&#228;tzlich
vorgetragen, die Ehefrau des Kollegen sei schon am 3. M&#228;rz 2021 positiv getestet worden, die Infektionskette m&#252;sse daher von ihr
&#252;ber den Kollegen auf ihn, den Kl&#228;ger, gegangen sein. Um diesen Verlauf festzustellen, m&#252;sse Beweis erhoben werden &#252;ber
den Subtypus des Virus bei diesen drei infizierten Personen, &#252;ber dessen Verbreitung in der Bev&#246;lkerung in dem fraglichen
Zeitfenster und &#252;ber die Inkubationszeiten bei den Infizierten. Er selbst, so der Kl&#228;ger, habe in der fraglichen Zeit seine
privaten Kontakte auf ein Minimum reduziert und seine Kinder seien im Heimunterricht gewesen, sodass er sich nirgendwo anders als auf der
Arbeit angesteckt haben k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat hat das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe best&#228;tigt und die Berufung des Kl&#228;gers
zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt, dass die Ansteckungsgefahr bei der damaligen weltweiten Pandemie in allen
Bereichen des Lebens massiv erh&#246;ht gewesen sei. Auch die Angabe des Kl&#228;gers, er habe seine privaten Kontakte verringert,
schlie&#223;e eine Infektion im privaten Bereich nicht aus, z.B. beim Einkaufen, in &#246;ffentlichen Verkehrsmitteln oder im
Au&#223;enbereich. F&#252;r den Nachweis einer Infektion w&#228;hrend der Arbeit sei es daher unabdingbare Voraussetzung, dass die
m&#246;gliche &#8222;Indexperson&#8220;, bei der sich der Versicherte w&#228;hrend einer beruflichen Verrichtung angesteckt haben
k&#246;nne, nachweislich vor dem Betroffenen selbst mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert gewesen sei. Ansonsten sei von Anfang an nicht
aufkl&#228;rbar, wer wen angesteckt hat. Erst wenn der Versicherte diesen Nachweis gef&#252;hrt habe, k&#246;nne auf zweiter Ebene
untersucht werden, ob eine Infektion w&#228;hrend der Arbeit wahrscheinlich sei, weil dort z.B. gefahrerh&#246;hende Umst&#228;nde vorlagen
(enger Kontakt &#252;ber l&#228;ngere Zeitr&#228;ume, kein Schutz durch FFP2- oder medizinische Masken) bzw. im privaten Bereich des
konkret Betroffenen ein deutlich geringeres Ansteckungsrisiko bestand.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem konkreten Falle fehlte es bereits an dem Nachweis, dass der Kl&#228;ger Kontakt mit einer
&#8222;Indexperson&#8220; hatte, die schon vor ihm infiziert gewesen war. Der zuletzt befragte Kollege war erst zeitgleich mit dem
Kl&#228;ger getestet worden. Soweit der Kl&#228;ger vorgetragen hatte, dieser habe schon vor dem Test auf der Arbeit
&#8222;herumgeschnupft&#8220;, sah der Senat ein &#8222;Herumschnupfen&#8220; als zu unspezifisch f&#252;r den Nachweis einer
Corona-Infektion an. Dass letztlich die Ehefrau des Kollegen schon am 3. M&#228;rz 2021 infiziert war, konnte nicht den behaupteten Ablauf
einer Infektionskette beweisen, selbst wenn alle Betroffenen mit dem gleichen Subtypus infiziert waren. Aus diesem Grund hat der Senat auch
die entsprechenden Beweisantr&#228;ge des Kl&#228;gers abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 8 Arbeitsunfall</p>
<p>&#160;</p>
<p>(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. Wird die versicherte T&#228;tigkeit im Haushalt der
Versicherten oder an einem anderen Ort ausge&#252;bt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Aus&#252;bung der
T&#228;tigkeit auf der Unternehmensst&#228;tte.</p>
<p>[&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><br />
<br />
<br />
<br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 08 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<span>Auch eine Fahrt ohne Kunden kann für einen </span><span>Fahrtrainer</span><span> betrieblich veranlasst und daher gesetzlich </span><span>unfallversichert</span><span> sein</span>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Auch+eine+Fahrt+ohne+Kunden+kann+fuer+einen+Fahrtrainer_</link>
      <description><![CDATA[Der Unfall eines selbständigen Motorad-Fahrtrainers auf einer Fahrt ohne Kunden unterfällt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Fahrt der Erkundung einer geeigneten Strecke für ein Fahrtraining dient und nicht aus privaten Gründen erfolgt.<br /><br /><justify>Urteil vom 9. Februar 2024, Aktenzeichen L 8 U 3350/22</justify><p class="pbs-datum">Datum: 09.07.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker19682735">
<p style="text-align: justify;">Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Arbeitsunf&#228;llen und
Berufskrankheiten. Sie erfasst Arbeitnehmer, teilweise sind aber auch Unternehmer versichert oder k&#246;nnen sich freiwillig versichern
lassen. Voraussetzung des Versicherungsschutzes bei einem Unfall ist dabei, dass dieser bei der versicherten betrieblichen T&#228;tigkeit
erfolgt und damit ein Arbeitsunfall ist. Was zur betrieblichen T&#228;tigkeit und was zum privaten Bereich geh&#246;rt, ist oft strittig
und Kernfrage sozialgerichtlicher Verfahren.<br />
<br />
Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls war auch in einem aktuell durch den 8. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-W&#252;rttemberg
entschiedenen Fall eines selbst&#228;ndigen und gesetzlich unfallversicherten Motorrad-Fahrtrainers &#8211; dem Kl&#228;ger &#8211; zu
kl&#228;ren. Der Kl&#228;ger erlitt eine Luxation der linken Schulter, als er im April 2019 bei einer allein unternommenen Fahrt mit ca. 50
km/h in einer Kurve st&#252;rzte. Der Unfallort lag etwa 50 km von seinem Wohn- und Unternehmenssitz im Landkreis T&#252;bingen entfernt.
Seiner gesetzlichen Unfallversicherung &#8211; der Beklagten &#8211; teilte er mit, er habe am n&#228;chsten Tag einen Sch&#252;ler mit
speziellen Problemen bei Serpentinen gehabt und sei deswegen auf der Suche nach der passenden Strecke f&#252;r die Schulung gewesen. Er
k&#246;nne sein Fahrtraining nur ordentlich durchf&#252;hren, wenn er perfekte Orts- und Stra&#223;enkenntnisse habe. Umso wichtiger sei
dies am Anfang der Saison, da sich &#252;ber den Winter Stra&#223;en oft gravierend ver&#228;ndern w&#252;rden.<br />
<br />
Die Beklagte erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an, da es sich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt habe.
Vorbereitende T&#228;tigkeiten wie z.B. eine &#8222;Erkundigungsfahrt&#8220; zur Arbeit seien grunds&#228;tzlich dem pers&#246;nlichen
Lebensbereich zuzuordnen. Ausnahmsweise seien Vorbereitungshandlungen u.a. versichert, wenn der jeweilige Versicherungstatbestand nach
seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasse, die f&#252;r die versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig
sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und &#246;rtlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Hier fehle es an einem engen
Zusammenhang zwischen der behaupteten Vorbereitungshandlung und der erst am Folgetag vorgesehenen versicherten T&#228;tigkeit.<br />
<br />
Nachdem das Sozialgericht Reutlingen die Klage in erster Instanz abwies, hatte der Kl&#228;ger mit seiner Berufung Erfolg. Das LSG
Baden-W&#252;rttemberg stellte fest, dass der fragliche Unfall ein Arbeitsunfall gewesen ist. Der zust&#228;ndige Senat kam zu dem
Ergebnis, dass die Unfallfahrt zu der versicherten T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers geh&#246;rt habe. Dieser sei zu seiner unfallbringenden
Motorradfahrt allein aus dem Grund aufgebrochen, um f&#252;r seine am n&#228;chsten Tag geplante Trainingsfahrt eine geeignete und sichere
Strecke zu testen, was objektiv dem Ziel seines bei der Beklagten versicherten Unternehmens gedient und hierzu auch nicht in einem
wirtschaftlichen Missverh&#228;ltnis gestanden habe. Zwar k&#246;nne es unwirtschaftlich erscheinen, f&#252;r ein Fahrsicherheitstraining
von ca. einem halben Tag Dauer eine so weit vom Wohnsitz des Kl&#228;gers entfernte Strecke zu w&#228;hlen, und diese dann auch noch am
Vorabend auf eigene Kosten abzufahren. Insoweit sei aber wiederum der Hinweis des Kl&#228;gers nachvollziehbar, dass bereits auf der
Hinfahrt zu der Strecke der Fahrsch&#252;ler professionell beobachtet werde. Zudem sei eine solche Erkundungsfahrt auch nach den
Einlassungen des Kl&#228;gers nicht die Regel und sei hier vorrangig dem Beginn der Motorradsaison und den hiermit verbundenen
Unw&#228;gbarkeiten bez&#252;glich geeigneter Stra&#223;enbel&#228;ge geschuldet gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Sofern &#8211; wie hier &#8211; festzustellen sei, dass eine T&#228;tigkeit selbst als versicherte
T&#228;tigkeit anzusehen ist, k&#246;nne diese nicht mehr als unversicherte Vorbereitungshandlung qualifiziert werden. Es habe zur
seri&#246;sen Gesch&#228;ftsaus&#252;bung des Kl&#228;gers geh&#246;rt, dass er Fahrsicherheitstrainings nicht auf Strecken anbot, die nach
der Winterpause ein unbekanntes Gefahrenpotential aufwiesen. Das Abfahren der Strecke sei daher objektiv sinnvoll und Teil der den
Fahrsch&#252;lern geschuldeten Hauptleistung als vertragliche Nebenpflicht, durch geeignete Ma&#223;nahmen eine Gef&#228;hrdung der
Fahrsch&#252;ler so weit wie m&#246;glich und vertretbar zu reduzieren.<br />
<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p style="text-align: left;" class="FoRCeD"><strong>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)</strong>&#160;</p>
<p style="text-align: left;"><br />
</p>
<p style="text-align: left;">&#167; 8 Arbeitsunfall</p>
<p style="text-align: left;">&#160;(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
&#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf
den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. Wird die versicherte T&#228;tigkeit im
Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausge&#252;bt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Aus&#252;bung der
T&#228;tigkeit auf der Unternehmensst&#228;tte.</p>
<p style="text-align: left;">[&#8230;]</p>
<p style="text-align: left;">&#160;</p>
<p style="text-align: left;">&#167; 3 Versicherung kraft Satzung</p>
<p style="text-align: left;">&#160;(1) Die Satzung kann bestimmen, da&#223; und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung
erstreckt auf</p>
<p style="text-align: left;">1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, [&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 09 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Vom versicherten Arbeitsweg zum unversicherten Abweg</b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-boeblingen.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Vom+versicherten+Arbeitsweg+zum+unversicherten+Abweg</link>
      <description><![CDATA[Der Weg von der Schulwegbegleitung eines Kindes zurück zum Arbeitsweg ist nicht gesetzlich unfallversichert, wenn es sich um einen nicht aufgrund der Arbeitstätigkeit erforderlichen Umweg handelt.<br /><br /><justify>Urteil vom 22. Februar 2022, Aktenzeichen L 10 U 3232/21</justify><p class="pbs-datum">Datum: 09.07.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker19508982" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker19508983">
<p style="text-align: justify;">Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Berufskrankheiten und
Arbeitsunf&#228;llen. Zu den Arbeitsunf&#228;llen geh&#246;ren auch Unf&#228;lle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sogenannten
Wegeunf&#228;lle. Auch ein Abweichen von dem direkten Arbeitsweg kann unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sein.
Dabei muss aber ein ausreichender Zusammenhang mit der versicherten T&#228;tigkeit bestehen bleiben. Eine solche Ausnahme kommt gesetzlich
etwa f&#252;r einen vom Arbeitsweg abweichenden Weg in Betracht, um ein Kind wegen der beruflichen T&#228;tigkeit fremder Obhut
anzuvertrauen (s. &#167; 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]).&#160;<br />
<br />
So hatte die Kl&#228;gerin in einem vom 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-W&#252;rttemberg k&#252;rzlich entschiedenen Fall
ihre Tochter im Grundschulalter in Stuttgart zu einem Sammelpunkt auf dem Schulweg begleitet, an dem sich eine Gruppe von Mitsch&#252;lern
f&#252;r den restlichen Weg traf. Dieser Sammelpunkt lag, von der Wohnung der Kl&#228;gerin aus gesehen, in entgegengesetzter Richtung zu
ihrer Arbeitsst&#228;tte. Auf dem Weg von dem Sammelpunkt zur ihrer Arbeit, aber noch vor Erreichen des Wegst&#252;cks von ihrer Wohnung
zur Arbeit, wurde die Kl&#228;gerin &#8211; als sie trotz einer roten Fu&#223;g&#228;ngerampel eine Stra&#223;e &#252;berquerte &#8211; von
einem PKW erfasst. Sie erlitt unter anderem eine Gehirnersch&#252;tterung und verschiedene Knochenbr&#252;che. Nachdem die zust&#228;ndige
gesetzliche Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ablehnte, bekam die Kl&#228;gerin vor dem Sozialgericht Stuttgart
zun&#228;chst recht. Sie hatte insbesondere geltend gemacht, dass die Begleitung ihrer Tochter aus Sicherheitsgr&#252;nden erforderlich
gewesen sei.<br />
<br />
Auf die Berufung des Unfallversicherungstr&#228;gers hat das LSG Baden-W&#252;rttemberg die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall setze, wie der zust&#228;ndige Senat klargestellt hat, u.a. voraus, dass die Verrichtung zur Zeit
des Unfalls der versicherten T&#228;tigkeit zuzurechnen sei. Die Kl&#228;gerin habe sich zwar im Unfallzeitpunkt objektiv auf dem Weg zu
ihrer Arbeitsst&#228;tte befunden. Dies sei freilich nicht hinreichend, denn das &#220;berqueren der Stra&#223;e am Unfallort zum
Unfallzeitpunkt sei nicht auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten T&#228;tigkeit erfolgt, so dass der erforderliche sachliche
Zusammenhang mit der Betriebst&#228;tigkeit fehle. Bewege sich der Versicherte &#8211; wie vorliegend die Kl&#228;gerin &#8211; nicht auf
einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem fort, handele es sich eben nicht um einen
blo&#223;en Umweg, sondern um einen Abweg. Werde der direkte Weg mehr als geringf&#252;gig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus
eigenwirtschaftlichen, also nicht betrieblichen Gr&#252;nden &#8211; ebenfalls wie vorliegend &#8211; zur&#252;ckgelegt, bestehe kein
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kl&#228;gerin habe auch bis zum Eintritt des Unfallereignisses die
unmittelbare Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsst&#228;tte noch nicht wieder erreicht. Der Wegeunfallversicherungsschutz sei
damit zum Unfallzeitpunkt noch nicht erneut begr&#252;ndet worden.&#160;<br />
<br />
Es liege auch kein ausnahmsweise versicherter Abweg vor. Die Kl&#228;gerin habe ihre Tochter nicht &#8211; wie f&#252;r den gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz insoweit erforderlich &#8211; zum Sammelpunkt begleitet, um ihrer Besch&#228;ftigung nachzugehen, sondern allein
und ausschlie&#223;lich aus allgemeinen Sicherheitserw&#228;gungen zum Schutz der Tochter. Damit fehle vorliegend jeglicher
sachlich-inhaltlich kausaler Zusammenhang zwischen der Besch&#228;ftigung der Kl&#228;gerin und dem Begleiten der Tochter. Denn erfasst
w&#252;rden keine F&#228;lle, in denen das Kind unabh&#228;ngig davon in fremde Obhut verbracht werde, ob der Versicherte seine
Besch&#228;ftigung alsbald aufnehmen wolle. Schlie&#223;lich stelle auch die Begleitung der Tochter zu einem Sammelpunkt der
Kinder-&#8222;Laufgruppe&#8220;, von wo aus die Grundschulkinder gemeinsam den Schulweg beschritten, schon kein &#8222;Anvertrauen in
fremde Obhut&#8220; im Sinne des Gesetzes dar.<br />
<br />
Anmerkung: Wenn ein Unfall &#8211; wie in dem dargestellten Fall &#8211; nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung erfasst ist, wird
Versicherungsschutz typischerweise durch die &#8211; gesetzliche oder private &#8211; Krankenversicherung gew&#228;hrleistet. Auch sind
Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler allgemein- und berufsbildender Schulen w&#228;hrend des Schulbesuchs sowie auf dem Schulweg gesetzlich
unfallversichert.<br />
<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:<br />
</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 8 Arbeitsunfall</p>
<p>&#160;</p>
<p>(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. Wird die versicherte T&#228;tigkeit im Haushalt der
Versicherten oder an einem anderen Ort ausge&#252;bt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Aus&#252;bung der
T&#228;tigkeit auf der Unternehmensst&#228;tte.</p>
<p>&#160;</p>
<p>(2) Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch</p>
<p>das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der
T&#228;tigkeit,<br />
das Zur&#252;cklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit abweichenden Weges, um<br />
a) &#160; &#160;Kinder von Versicherten (&#167; 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer,
ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen T&#228;tigkeit fremder Obhut anzuvertrauen [&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 09 00:00:00 CEST 2024</pubDate>
    </item>
  </channel>
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